Hallo,
bei folgender Aufgabe komme ich nicht weiter:
Adam ist an der X KG mit 300.000,-E beteiligt und hat seine Haftsumme in gleicher Höhe erbracht. Er überlässt der X KG ein Grundstück zur betrieblichen Nutzung, dessen Wert lt.Sonderbilanz 100.000,- E beträgt.
Zum 01.02.02 entnimmt A. das Grundstück, dessen Wert weiterhin 100.000,-E beträgt.
In 01 entfällt auf Adam ein Verlustanteil von 450.000,- E und in 02 von 80.000,- E.
Aufgabe: Ermitteln Sie den ausgleichsfähigen Verlust 01 und 02. Begründen Sie Ihre Entscheidungen anhand der einschlägigen Vorschriften.
In 01 sind m.E. 300.000,- E anrechenbar (§15a Abs.1 S.1 EStG), der Rest verrechenbar und in 02 erhöht sich das negative Kapitalkonto. So das sich per Ende 02 ein, mit künftigen Gewinnen aus Beteiligung an der KG, zu verrechnenden Verlust (§15a (2) EStG ergibt. Ebenfalls steht fest, dass das negative Kapitalkonto mit keinen anderen Einkunftsarten verrechnet werden darf. (§15a EStG). Gleichzeitiger Verlust als Kommanditist der KG kann nicht mit möglichen Gewinnen aus dem Sonderbetriebsvermögen ausgeglichen werden. ...
Was mir Kopfzerbrechen bereitet ist: wie behandle ich das Grundstück? (Sonderbetriebsvermögen) Meine Idee ist eine Sonderbilanz zum 31.12.01 mit "0". Mögliche Veräußerungsgewinne habe ich nicht. Ab 01.01.02 ist das Grundstück Privatvermögen.
.....
Ich habe aber das Gefühl etwas übersehen zu haben. Hat das Grundstück doch einen Zusammenhang zum Verlust? Passiert da echt nix?
Ich hoffe mir kann da jemand von Euch weiterhelfen - habe schon alle Literatur und sämtliche Suchmaschinen überstrapaziert .... vielen Dank schon mal.
LG Brigitte
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