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Frage zu STW01N Aufgabe 1 und 13

  • Nicolodium
  • 14. September 2014 um 12:03
  • Erledigt
  • Nicolodium
    Benutzer
    Beiträge
    24
    • 14. September 2014 um 12:03
    • #1

    Hallo hier mein Lösungsansatz zu den Aufgaben 1 und 13
    Aufgabe: Das Finanzamt gab am 21.11.2012(Mittwoch) den Einkommenssteuerbescheid zur Post.Der Bescheid ging beim Steuerpflichtigen am 22.11.2012 ein. Der Steuerpflichtige legte gegen diesen Bescheid am 27.12.2012(Donnerstag) Einspruch ein.
    Aufgabe:
    Wurde der Einspruch fristgerecht eingelegt?
    Berechnen Sie bitte die die Rechtsbehelfsfrist,indem Sie wie folgt vorgehen:Bekanntgabe,Beginn und Ende der Rechtsbehelfsfrist.
    Hier mein Lösungsansatz


    Der
    Einspruch wurde nicht Frist gerecht eingereicht.

    Da
    der Bescheid am 25.11 bei der Post aufgeben,wurde ,gilt der
    Einkommenssteuerbescheid 3 Tage später also am 23.11 als bekannt
    gegeben.

    Berechnung
    des Rechtsbehlfsfrist

    Bekanntgabe
    :

    Der
    Bescheid gilt am 23.11.12 als bekannt gegeben ,auch wenn er früher
    zugestellt wurde.

    Gültige
    Gesetzte & Paragraphen Abgabeordnung (AO) § 122 Abs 2

    Beginn
    der Rechtsbehelfsfrist

    Beginn
    der Rechtsbehelfsfrist ist der darauf folgende Tag der 24.11. 2012

    Ende
    der Rechtsbehelfsfrist

    Das
    Ende der Rechtsbehelfsfrist endet am 24.12.2012

    Aufgabe 13


    Der ledige Matthias erklärte folgende Einkünfte:

    2010 Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) 750.000,00 €

    2011 Verlust aus Gewerbebetrieb - 650.000,00 €

    2012 Gewinn aus Gewerbebetrieb 300.000,00 €

    Weitere Einkünfte hatte er nicht. Die o. g. Einkünfte entsprechen jeweils auch dem Gesamtbetrag der Einkünfte.

    Ermitteln Sie:

    In welcher Höhe ein Verlustrückstand von 2011 nach 2010möglich ist

    In welcher Höhe ein Verlustvortrag von 2010 nach 2012 nach Berücksichtigung des Verlustrücktrags möglich ist.

    Hier meinLösungsansatz:


    Negative
    Einkünfte bis zu einem Betrag von 511.500 € nach EStG §10 d Abs.1
    Satz 1 von dem Gesamtbetrag der Einkünfte des unmittelbarer voran
    gegangen Veranlagungszeitraum (VZ) vorrangig vor den Sonderausgaben
    sowie ausergewöhnliche Belastungen usw. abzüglich
    (Verlustrückertag) .Nach dem Verlustrücktrag betragen die Einkünfte
    nach EStG §15 im VZ 2010 238.500,00 €

    Gewinn
    aus Gewerbebetrieb 2010 750,000,00

    Der
    Verlust aus 2010 darf nach EStG

    §10
    d nur in der Höhe v.

    zurückgestellt 511.500,00
    werden.


    Gesamtbetrag
    der Einkünfte 238.500,00

    Am
    Ende des VZ 2010 verbleibende Verlustbetarg ist gesondert

    festzustellen
    nach EStG §10 d Abs.4

    Berechnung
    der Feststellung:

    negative
    Einkünfte - 650.000
    ,00

    +vermindert
    um den Verlustrücktrag nach

    EStG
    §10 d Abs.1
    511.500,00

    Verlustvortrag
    zum 31.12.2010 - 138.500,00

    Der
    verbliebene Verlustvortrag nach EStG §10 d Abs. 2 Satz 1 betraägt
    -138.500

    Gewinn
    aus dem Jahr 2012
    300.000,00

    Verbleibender
    Verlustvortrag v. 2011
    -
    138.500,00



    161.500,00

    Der
    Gesamtbetrag der Einkünfte aus 2011 nach dem Verlustvortrag beträgt
    161.500,00


    Vielleicht kann mir jemand weiter helfen. Vielen Dank schon mal im Voraus. Bei diesen beiden Aufgaben bin Ich mir nicht ganz sicher.

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  • feuerstein70
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    • 16. September 2014 um 15:24
    • #2

    Hallo Nicolodium,

    bei der Aufgabe 1 hatte ich damals was anderes gehabt:

    Bekanntgabe: 26.11.2012
    Bei der Rechtsbehelfsfrist gegen einen Steuerbescheid ist beispielsweise die Bekanntgabe (§ 122 AO) des Steuerbescheids das Ereignis. Steuerbescheide, die mit einfachem Brief durch die Post übermittelt wurden, gelten nach § 122 Abs.2 AO grundsätzlich am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Hier handelt es sich um eine Vermutung des Zugangs. Der Bescheid gilt grundsätzlich am 24.11.2012 als bekannt gegeben. Fällt das Fristenende bei der Bekanntgabe auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so verlängert sich die Bekanntgabe bis zum nächstfolgenden Werktag (§ 108 Abs.3 AO).
    Die Rechtsbehelfsfrist beginnt am 27.11.2012 und endet am 26.12.2012. Da der 26.12.2012 jedoch ein gesetzlicher Feiertag ist, so endet die Frist erst mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags (§ 193 BGB), also am 27.12.2012. Der Einspruch wurde also fristgerecht eingelegt.

    Muss nochmal mit Deinen Tagen schauen, hast Dich da vielleicht nur vertan...
    Gruß Elfi

  • Nicolodium
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    24
    • 16. September 2014 um 17:55
    • #3

    Bei der Aufgabe 1
    Habe ich mich bei dem Datum der Bekanntgabe verschrieben ich meinte er wurde am 21.11 per post aufgegeben

  • feuerstein70
    Erfahrener Benutzer
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    • 16. September 2014 um 20:40
    • #4

    Hallo Nicolodium,
    bei mir in der Aufgabe wurde der Bescheid aus am 21.11.2012 zur Post gegeben...Aber irgendwie kommst Du mit den Tagen nicht ganz hin...Vielleicht schaust Du nochmal nach eventuellen Samstagen / Feiertagen? Meine obige Antwort müsste richtig sein (hatte volle Punktzahl bekommen)...
    Gruß Elfi

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