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Suche STW02-xx9-A28 biete:...

  • tigerlilli
  • 24. April 2013 um 20:18
  • Erledigt
  • HaPe
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    • 19. Dezember 2013 um 19:46
    • #21

    Hi Tipico,

    stell doch mal Deine Frage und biete gleich einen Lösungsansatz mit an.
    Vielleicht kann dann jemand helfen

    Gruß
    hape

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  • tipico
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    • 20. Dezember 2013 um 12:17
    • #22

    Bäckermeister B hat in Mainz eine Bäckerei. Außerdem ist er Eigentümer eines vermieteten Einfamielienhauses in Mainz.
    Im Kj. 2011 erwarb K das Haus für 238.000€. K will das Haus selber bewohnen. Makler M aus Koblenz vermittelt den Kauf den Kauf des Hauses Anfang November, er stellte dafür dem Erwerber mit Datum 15.11.11 den Betrag von 11.900€ in Rechnung. An dem von K vereinbarten Notartermin am 15.11.11 wurde vor dem Notar N in Frankfurt der Kaufvertrag abgeschlossen. Danach ging Besitz, Nutzen und Lasten am gleichen Tag über. Am 05.01.12 erfolgte die Eintragung des neuen Eigentürmers ins Grundbuch. Der Notar N stellte am 01.12.11 für seine Tätigkeit 3.000€ in Rechnung

    Nehmen sie aus umsatzsteuerlicher Sicht zu allen Beteiligten in dem Fall Stellung. Gehen sie dabei auch die Unternehmereigenschaft, Umfang des Unternehmens, Art der Leistung, Ort, Steuerbarkeit, Steuerpflicht, Steuerentstehung etc. ein. Geben sie mit den Begründungen auch die umsatzsteurlichen Vorschriften an.

    Das ist mein Lösungsansatz:

    B verkauft das Haus für 238.000€ (nicht Umsatzsteuerpflichtig da Privater kauf) §3 Abs. 1 UStG

    K kauft das Haus für 238.000€ (nicht Umsatzsteuerpflichtig da Privater kauf) §3 Abs. 1 UStG

    M (Freiberufler) 11.900€ muss keine Umsatzsteuer bezahlen, da sein Jahresumsatz nicht die Marke von 17.500€ überschreitet §19 UStG §3 Abs. 9 UStG

    N (Freiberufler) 3.000€ muss keine Umsatzsteuer bezahlen, da sein Jahresumsatz nicht die Marke von 17.500€ überschreitet §19 UStG §3 Abs. 9 UStG

  • HaPe
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    • 20. Dezember 2013 um 13:44
    • #23

    Tja ist ja nicht so einfach, aber meines Erachtens:

    Für Immobilien gilt eine Spekulationsfrist von zehn Jahren – sofern es sich um den Besitz einer Privatperson handelt.
    Nur wenn Hausbesitzer vor Ablauf dieser Frist einen Immobilienverkauf tätigen, müssen sie den Gewinn versteuern.

    Ist hier nicht gegeben.

    Ausgenommen von der Besteuerung sind Grundstücke, die ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken verwendet oder im Jahr der Veräußerung
    und den vorangegangenen beiden Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden.

    Bäckermeister B dürfte Gewerbetreibender sein, K Privatmann; bei privater Hauskaufaktion keine Steuer.

    Ort der Leistung dürfte Mainz sein §3a Abs.3.1

    M als Makler erbringt dann eine sonstige Leistung, die natürlich der Steuer unterliegt.
    Im Rahmen eines Privatkaufs ist die einzige Position, bei der Mehrwertsteuerberechnung separat erfolgt, die Maklercourtage

    Notar N im Prinzip Freiberufler erbringt dann eine sonstige Leistung, die der Steuer unterliegt.
    Ungeachtet seiner Stellung als öffentliches Organ der vorsorgenden Rechtspflege wird der Notar mit Blick auf seine selbständige berufliche Tätigkeit im Umsatzsteuerrecht als „Unternehmer“ behandelt (vgl. § 2 UStG). Leistungen eines Notars gegenüber den Beteiligten stellen deshalb eine sonstige Leistung i. S. v. § 3 Abs. 9 UStG dar und sind damit nach allgemeinen Grundsätzen umsatzsteuerpflichtig
    Beim Notar sind Gebühren für den Abruf aus dem maschinellen Grundbuch alltägliche Kosten sie unterliegen der Steuerpflicht.
    Der Grund dafür ist die Erteilung einer Genehmigung an den Notar zur Einrichtung des automatisierten Abrufverfahrens.
    In dem Moment handelt der Notar auf eigene Rechnung, wird dementsprechend Gebührenschuldner und es entsteht ein umsatzsteuerliches Entgelt.

    Den Jahresumsatz von M und N kennst Du ja nicht, liegt vielleicht höher.

    Vielleicht hilft es etwas, schau damit nochmals in dein Lernheft

    Gruß
    hape

  • tipico
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    • 20. Dezember 2013 um 16:58
    • #24

    Vielen Dank für deine schnelle Antwort. Es hat mir sehr geholfen.

    Gruß
    Tipico

  • abby1107
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    • 19. August 2016 um 09:11
    • #25

    Hallo,
    ich muss mich nochmal mit einreihen.

    Bei der Aufgabe 4 aus dem Heft STW02-XX9-A28 komme ich bei der Summe der Einkünfte, wie oben angegeben nicht auf 90.000 €. Hier mal meine Rechnung. Wo liegt mein Fehler? Ich kann ihn wirklich nicht entdecken.

    Gewinn lt. Handelsbilanz 2011 41.200 €
    + Zuführung zu den Rücklagen 5.800 €
    = Handelsrechtlicher Jahresüberschuss 47.000 €
    = Gewinn lt. Steuerbilanz 47.000 €
    + verdeckte Gewinnausschüttung
    (zu hohes Geschäftsführergehalt 100.000 € – 90.000 €) 10.000 € § 8 Abs.3 Satz 2 KStG
    + nicht abziehbare Steuern einschließlich Nebenleistungen
    - Körperschaftsteuervorauszahlung 5.000 € § 10 Nr.2 KStG
    - Säumniszuschlag 200 € § 10 Nr.2 KStG
    - Körperschaftssteuerrückstellung 5.800 € § 10 Nr.2 KStG
    - Geldbußen 500 € § 4 Abs.5 Nr.8 EStG
    + Gewerbesteuer 14.300 € § 4 Abs-5b EStG
    + sämtliche Spenden (DRK 20.000 €+ Parteispende 3.000 €) 23.000 €
    - Investitionszulagen (steuerfrei) 10.000 €
    = steuerlicher Gewinn 92.800 €
    = Summe der Einkünfte 92.800 €
    - abzugsfähige Spenden und Beiträge (20% von den Einkünften) 18.560 € §9 Abs.1 Nr.2 KStG
    = Gesamtbetrag der Einkünfte 74.240 €
    = Zu versteuerndes Einkommen 74.240 €
    = Körperschaftssteuer (zu versteuerndes Einkommen – 15%) 11.136 € §23 Abs. 1 KStG

    Einmal editiert, zuletzt von abby1107 (19. August 2016 um 10:27)

  • HaPe
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    • 19. August 2016 um 12:31
    • #26

    Hi,

    ungefähr so

    Gewinn lt. Handelsbilanz 41.200,00€
    + Zuführungen zu den Rücklagen 5.800,00€
    = handelsrechtlicher Jahresüberschuss / Gewinn lt. Steuerbilanz 47.000,00€

    + verdeckte Gewinnausschüttungen (§ 8 Abs. 3 KStG) 10.000,00€
    = 57.000,00 €
    + nicht abziehbare Aufwendungen, soweit sie den obigen Gewinn gemindert haben:

    • nicht abziehbare Steuern einschließlich Nebenleistungen (§ 10 Nr. 2 KStG)
    • Körperschaftsteuervorauszahlungen 5.000,00€
    • Säumniszuschläge 200,00€
    • Geldbußen (§ 4 Abs. 5 Nr. 8 EStG) 500,00€
    • Gewerbesteuer (§ 4 Abs. 5b EStG) 14.300,00 €
      => 20.000,00 €

    = 77.000,00 €
    + sämtliche Spenden 23.000,00€
    = 100.000,00 €

    nicht der Körperschaft unterliegende Vermögensmehrungen, soweit sie den obigen Gewinn erhöht haben:
    - Investitionszulagen (steuerfrei) 10.000,00€

    = steuerlicher Gewinn 90.000,00 €
    = Summe der Einkünfte 90.000,00 €
    ./. Abzugsfähige Spenden und Beiträge (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG) (20% von Spenden + Einkommen) 18.000,00€
    = Gesamtbetrag der Einkünfte 72.000,00€


    Gruß
    hape

  • abby1107
    Benutzer
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    25
    • 19. August 2016 um 12:43
    • #27

    Hallo Hape,
    vielen Dank für die schnelle Antwort.
    Sonnige Grüße

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