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BeWi 23b Thema Kaufvertrag

  • bipalu
  • 20. September 2012 um 13:17
  • Erledigt
  • bipalu
    Anfänger
    Beiträge
    5
    • 20. September 2012 um 13:17
    • #1

    Hallo Leute,

    bin mir hier bei einigen Antworten nicht so ganz sicher und hoffe auf euer Hilfe ;)

    V bietet in einer Anzeigenzeitung sein gebrauchtes Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Preis mit ausführlichen Angaben über Typ, Fahrleistung und Ausstattung sowie Altersangabe an. K möchte den Wagen kaufen und ruft den V an. Bei V meldet sich nur ein Anrufbeantworter. K spricht drauf, dass er das Fahrzeug kaufe. V antwortet nicht.

    Frage:
    a)
    Ist damit ein Kaufvertrag zwischen V und K geschlossen worden?

    NEIN laut § 433 BGB
    § 433
    Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag

    (1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach und Rechtsmängeln zu verschaffen.
    (2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

    Ist kein Vertrag zusammen gekommen


    b) Nehmen Sie an V meldet sich auf den Anruf und beide treffen sich. Nach einer Besichtigung des Fahrzeuges einigen sie sich über den
    Kauf.
    Zum Abschluss des Vertrages verwendet V einen Formularvertrag, den er von einem befreundeten Kfz-Händler erhalten hat. Darin ist die Klausel
    enthalten, dass V nicht für Sachmängel haftet.
    Ist diese Klausel wirksam, wenn sich nach dem Kauf ein Mangel herausstellt, den V selbst nicht bemerkt hatte?

    Ja denn man kann vom Gesetzt abweichende Vereinbarungen treffen, wenn sie das Gesetzt nicht ausdrücklich verbietet. § 323 BGB
    Hierrauf kann der eine Vertragspartner verzichten, dass ist durch die abweichende Vereinbarung im Kaufvertrag geschehen.


    c) V und K einigen sich ohne Formularvertrag über den Haftungsausschuss, weil V dem K im Kaufpreis entgegengekommen war. Ist der Haftungsausschuss wirksam?

    Ja, Verträge müssen nicht immer schriftlich festgehalten werden, allerdings sollte man wichtige Verträge schriftlich abschließen, damit man später beweisen kann was vereinbart worden ist.

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