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STW01N-XX7-K25 Die Sache mit der Fragestellung bzw. den Fristen

  • Buchhalternase
  • 28. Juli 2012 um 19:59
  • Erledigt
  • Buchhalternase
    Anfänger
    Beiträge
    21
    • 28. Juli 2012 um 19:59
    • #1

    Hallo

    Ich habe da mal eine Frage zu Frage 1 in dem Heft.


    Das Finanzamt gab am 22.11.2010 ( Montag ) den Einkommensteuerbescheid zur Post.
    Der Bescheid ging beim Steuerpflichtigen am 23.11.2010 ein
    Der Steuerpflichtige legte gegen diesen Bescheid am 27.12.2010.(Montag ) Einspruch ein.

    Aufgabe:
    Wurde der Einspruch fristgerecht eingelegt?
    Berechnen Sie bitte die Rechtsbehelfsfrist,indem Sie wie folgt vorgehen.Bekanngabe,Beginn und Ende der Rechtsbehelfsfrist.

    Antwort :

    Falls die Frage so gemeint ist das das Finanzamt den Einspruch am 17 erhalten hat ,lautet die Antwort ,ja da der Steuerpflichtige sich noch inerhalb der Frist befindet zummindest noch bis am Ende des Tages 27.12.2010.
    Falls die Frage so gemeint ist das der Steuerpflichtige sie erst am 27.12.2010 eingereicht ,also zur Post gebracht hat ,nicht.Denn dann dauert es noch bis zum 30.12.2010 bis der Einspruch als Bekanntgabe gilt beim Finanzamt,und somit würde der Steuerpflichtige sich nicht mehr innerhalt der Frist bewegen.

    Berechnung : Bekanntgabe 25.11.2010 Beginn der Rechtsbehelfsfrist 25.11.2010 und das Ende der Rechtsbehelfsfrist wäre der 27.12.2010

    Wie ist die Frage gemeint?
    Liege ich mit meiner(en) Antworten richtig?
    Wäre schön wenn mir jemand weiterhelfen könnte.Ich bedanke mich im vorraus für eure Hilfe

    Liebe Grüße Buchhalternase

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  • BBW22
    Neuer Benutzer
    Beiträge
    19
    • 29. Juli 2012 um 13:38
    • #2

    Hallo Buchhalternase,
    ein kleiner Tipp, wenn du Aufgaben liest: Mach dich nicht verrückt! Versuche keine Interpretationen. Es sind zu 99,99% Fakten, die dort angegeben werden. Und manchmal auch Daten um uns zu verwirren.
    Und Fakt ist: Der Einspruch wurde am 27.12.2010 eingelegt. Alles andere ist uninteressant, ob der nun mit Brief persönlich, mit Fahrradkurier, per Brieftaube...

    Also: Aufgabe zur Post: 22.11.2010 (Montag)
    Bekanntgabefiktion von 3 Tagen gem.§ 122 Abs.2 AO 25.11.2010 (Donnerstag)
    Beginn der Rechtsbehelfsfrist 26.11.2010 um 0.00 Uhr gem.§ 355 Abs.1 AO (Einspruchsfrist)
    Dauer 1 Monat nach Bekanntgabe
    eigentliches Ende 25.12.2010 24.00 Uhr
    tatsächliches Ende 27.12.2010 24.00 Uhr gem.§ 193 BGB, weil 26. ein Feiertag ist

    Ja, der Einspruch wurde fristgerecht eingelegt. Sozusagen am letzten Tag der Einspruchsfrist.

    Ich hoffe das passt.

    Viele Grüße

  • Buchhalternase
    Anfänger
    Beiträge
    21
    • 29. Juli 2012 um 17:26
    • #3

    Hallo BBW22

    Vielen Dank für deine Hilfe !

    Ja ich hab die Frage jetzt schon 1000000000 gelesen ,und dachte mir jedesmal etwas anderes dabei.Bis dann zum Schluss die Verwirrung komplett war.

    Ich kann mich nur nochmal bedanken,dann kann ich ja jetzt beruhigt weiter machen.
    Ach ja habe ich schon gesagt das STW01 nieeeeeeeeemals zu meinen Lieblingslernheften gehören wird?

    Bis dahin,vielleicht kann ich ja auch mal helfen?Was machst du für einen Kurs?

    LG Buchhalternase

  • Buchhalternase
    Anfänger
    Beiträge
    21
    • 25. August 2012 um 16:28
    • #4

    Hallo nochmal

    Ich habe jetzt nach einer kleinen Pause wieder angefangen zu lernen,und mußsagen ich seh vor lauterRechtsbehelfsfristen,Festsetzungsverjährung,Zahlungsverjährung undSteuerbescheiden keine Zahlen mehr

    Aufgabe 1 Habe ich jetzt so beantwortet:

    Berechnung:
    Bekanntgabe : 25.11.2010
    Beginn der Rechtsbehelfsfrist 27.12.2010
    Die Dauer beträgt einen Monat nach Bekanntgabe

    Bedeutet also ,das der Einspruch noch fristgerecht eingelegt wurde,und zwar amletzten Tag der Einspruchsfrist.

    Aufgabe 2
    a)Die Steuerpflichtige A hat ihre Einkommensteuererklärung 2008erst am 30.11.2010 beim Finanzamt eingereicht
    b)Die Steuerpflichtige A hat ihre Einkommensteuererklärung 2008erst am 01.02.2011 beim Finanzamt eingereicht
    Ermitteln Sie bitte den Beginnund das Ende der Festsetzungsverjährungsfrist für die oben genannten Fälle .GehenSie davon aus, das kein Fall der leichtfertigen Steuerverkürzung oderSteuerhinterziehung vorliegt.
    Antwort zu Aufgabe 2 :
    a)DieFestsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres der Abgabe der Steuererklärung,alsoam 01.01.2011 und endet nach vier Jahren mit Ablauf des 31.12.2014
    b)DieFestsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres der Abgabe der Steuererklärungalso am 01.01.2012 und endet nach vier Jahren mit Ablauf des 31.12.2015
    Meine Frage wäre,liege ich damit jetzt richtig ? Würde michüber jede Unterstützung freuen,und bedanke mich im voraus ……

    liebe Grüße Buchhalternase

  • BBW22
    Neuer Benutzer
    Beiträge
    19
    • 26. August 2012 um 20:19
    • #5

    Hallo Buchhalternase,
    ich versuche dir noch einmal zu helfen:
    Ich bin immer ein wenig penibel, aber ich versuche es halt irgendwie richtig zu machen. Z.Bsp. begründe ich jede Antwort mit der Gesetzesangabe. Und Ablauf des Kalenderjahres ist bei mir der 31.12. um 24.00 Uhr. Wenn etwas beginnt, dann ist es zum Beispiel der 01.01. um 0.00 Uhr. Damit bin ich bisher immer gut gefahren.
    Deswegen würde ich schreiben, bei
    a.) Gem. § 170 Abs.2 AO beginnt die Festsetzungsfrist, mit Ablauf des Kalenderjahres in dem die Einkommensteuererklärung beim Finanzamt eingereicht worden ist. Das wäre der 31.12.2010 um 24.00 Uhr. (Grundsätzlich das selbe, wie 01.01.2011 um 0.00 Uhr) Die Festsetzungsfrist endet gem.§ 169 Abs.2 Nr.2 AO nach vier Jahren am 31.12.2014 um 24.00 Uhr.
    b.) Gem.§ 170 Abs.2 AO beginnt die Festsetzungsfrist, mit Ablauf des Kalenderjahres in dem die Einkommensteuererklärung beim Finanzamt eingereicht worden ist. Das wäre der 31.12.2011 um 24.00 Uhr. (Grundsätzlich das selbe, wie 01.01.2012 um 0.00 Uhr) Die Festsetzungsfrist endet gem.§ 169 Abs.2 Nr.2 AO nach vier Jahren am 31.12.2015 um 24.00 Uhr

    Viele Grüße

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