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Einsendeaufgabe BIL01 Aufgabe 2

  • cybersun
  • 14. Mai 2011 um 21:00
  • Erledigt
  • cybersun
    Benutzer
    Beiträge
    21
    • 14. Mai 2011 um 21:00
    • #1

    Drogerieinhaberin hat Umsatz im Jahr 01 500.000€ 02 400.000,-
    Gewinn 01 40.000 02 50.000,-

    Buchführungspflicht nach Steuerrecht oder Hanelsrecht und begründen Sie unter angabe der einschlägigen Paragraphen.

    Ich denke das sie nach § 1-2 HGB Handelsrechtlich bcuhführungspflicht ist und hab das so geschrieben:
    Frau Maruska ist nach dem Steuerrecht nicht Buchführungspflichtig, da weder Ihr Gewinn noch der Jahresumsatz die Grenzwerte dafür nicht übersteigt.
    Als Inhaberin einer Drogerie ist Sie allerdings nach § 1-2 HGB ein Istkaufmann, damit ist Sie nach dem Handelsrecht buchführungspflichtig. Dafür steht auch der § 238 Abs. 1 HGB wo es heißt:
    Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen. Die Buchführung muß so beschaffen sein, daß sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann. Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen.
    Der Kaufmann ist verpflichtet, eine mit der Urschrift übereinstimmende Wiedergabe der abgesandten Handelsbriefe (Kopie, Abdruck, Abschrift oder sonstige Wiedergabe des Wortlauts auf einem Schrift-, Bild- oder anderen Datenträger) zurückzubehalten.
    Für die Buchführungspflicht sind folgende § zusätzlich zu beachten:
    § 238 HGB Buchführung der Haufleute
    § 240 HGB Vorschriften zum Inventar
    § 241 HGB Verschiedene Inventurvereinfachungsverfahren
    § 242 Abs. 1 HGB Pflicht zur Aufstellung von Bilanzen
    §§ 243 – 256 HGB Verschiedene Blianzierungs- und Bewertungsvorschriften
    Zudem ist Frau Maruska nach § 141 abs. 1 Nr. 4 AO ebenfalls buchführungspflichtig, da Ihre Umsatz und Gewinnwerte die angegeben Grenzwerte übersteigt.

    Kann ich das so schreiben oder hat einer ne bessere Idee?

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  • Emmalein
    Benutzer
    Beiträge
    39
    • 15. Mai 2011 um 10:49
    • #2

    Hallo Cybersun,

    Du kannst das alles so schreiben, du hast alle Paragraphen aufgezeigt und das wollen die Tutoren auch lesen. Ich habe damals zu wenig Paragraphen aufgezeigt und Punkteabzug bekommen.

    LG

  • ich2010
    Anfänger
    Beiträge
    3
    • 19. Mai 2011 um 15:44
    • #3

    Hallo,
    ich hänge auch etwas bei der Aufgabe 2. Allerdings meine ich, laut § 241a HGB ist sie befreit, zwecks Umsatz 500.00,- und Gewinn 50.000,- / Handelsrecht
    Laut Steuerrecht besteht aber Buchführungspflicht, da sie eine Kauffrau ist und im HR eingetragen § 140 AO. Nur gewerbliche Unternehmen und Land- und Forstbetriebe sind laut Umsatz / Gewinn befreit § 141 AO.
    Kann jemand weiterhelfen ?
    Viele Grüße

  • MaraCuja
    Benutzer
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    Beiträge
    45
    • 25. Mai 2011 um 18:43
    • #4

    Hallo,

    ich weiss nicht, ob die Hilfe noch benötigt wird, aber antworte einfach mal (finde es immer doof, wenn Beiträge mit Fragen oder "Ich schick dir mal 'ne E-Mail" enden).
    Da auch die Paragraphen wichtig sind und es so am Einfachsten ist, stelle ich mal meine Antwort rein:

    Frau Maruska ist nach Handelsrecht und Steuerrecht buchführungspflichtig. Die Drogerie von Frau Maruska ist im Handelsregister eingetragen und wird nach § 1 Abs. 2 HGB als ein Handelsgewerbe angesehen, da es ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb ist. Wer ein Handelsgewerbe betreibt (§ 1 Abs. 1 HGB) und/oder im Handelsregister eingetragen ist, ist Kaufmann. Und nach dem Handelsrecht sind alle Kaufleute (§§ 1, 2, 3, 5 und 6 HGB) buchführungspflichtig. (§ 238 Abs. 1 HGB - Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen -).
    Nach dem Steuerrecht sind alle handelsrechtlich Buchführungspflichtigen zur Führung von Büchern verpflichtet (abgeleitete [derivative] Buchführungspflicht, § 140 AO). Sie ist auch keine Kleinunternehmerin, der nach § 19 Abs. 1 Satz 1 des Umsatzsteuerrechts die Wahlmöglichkeit zwischen einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG und der ordnungsgemäßen Führung von Büchern hat, da ihr Umsatz über den Grenzwerten liegt.

    10/10

    LG

  • ich2010
    Anfänger
    Beiträge
    3
    • 26. Mai 2011 um 08:06
    • #5

    Hallo,

    was ist denn mit dem § 241a HGB ? Ihr Jahresumsatz liegt doch nicht über 500.000,- und der Gewinn nicht über 50.000,- , also ist sie doch laut § 241a HGB befreit, da die §§ 238 - 240 HGB dann nicht greifen.

    LG

  • MaraCuja
    Benutzer
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    45
    • 26. Mai 2011 um 19:38
    • #6

    Also ich habe zur Beantwortung der Frage nur das Studienheft als Quelle genommen und da hab ich grad nochmal reingeguckt, entweder ich bin blind, oder da steht wirklich nichts vom Paragraphen 241a.
    Hab auch grad im HGB nachgeguckt...da steht drin: "Einzelkaufleute, die an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als 500 000 Euro Umsatzerlöse und 50 000 Euro Jahresüberschuss aufweisen, brauchen die §§ 238 bis 241 nicht anzuwenden. Im Fall der Neugründung treten die Rechtsfolgen schon ein, wenn die Werte des Satzes 1 am ersten Abschlussstichtag nach der Neugründung nicht überschritten werden."

    In der Aufgabe steht allerdings, dass Frau Maruska in der Abrechnungsperiode Umsätze von 600.000 EUR hatte!???

  • ich2010
    Anfänger
    Beiträge
    3
    • 26. Mai 2011 um 20:01
    • #7

    Genau das ist der § 241a HGB, den du zitiert hast. Allerdings hat meine Frau Maruska im 1.Jahr 500.000,- Umsatz und 40.000,- Gewinn um im 2.Jahr 400.000,- Umsatz und 50.000,- Gewinn, deshalb ist sie laut HGB befreit, meine ich ???

  • MaraCuja
    Benutzer
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    2
    Beiträge
    45
    • 26. Mai 2011 um 21:29
    • #8

    Hm...dann hast du wohl einen anderen Lernheftcode! Wie ich grad sehe...(Augen auf!! :p)... Cybersun auch!
    Ich hatte die Aufgabenstellung:
    "Uschi Maruska ist Inhaberin einer Drogerie in Berlin. Die Firma ist im Handelsregister eingetragen. In der Abrechnungsperiode betrugen
    - die Umsätze 600.000 €
    - der Gewinn 30.000 €
    Ist Frau Maruska nach
    - Handelsrecht und/oder
    - Steuerrecht
    buchführungspflichtig? Begründen Sie jeweils Ihre Antwort unter Angabe der einschlägigen Paragraphen!"

    Ich will mich nicht aus dem Fenster lehnen, da ich ja nun keine Bestätigung dafür habe, aber nach deiner Aufgabenstellung, würd ich mich wohl auch an den Paragraphen 241a halten...

    Sorry, das nächste Mal werde ich die Forumsfrage erstmal richtig lesen!!!!! :hmm:

  • Luckygirl11
    Fortgeschrittener
    Beiträge
    419
    • 30. Mai 2011 um 17:43
    • #9

    Ihr müsst immer auf das Jahr in der Aufgabenstellung achten. Es hat eine Bilanzrechtmodernisierung stattgefunden (BILMOG). Im alten HGB (Jahr 2009) gabe es den Paragraphen 241 a noch gar nicht.

  • scarlett26135
    Anfänger
    Beiträge
    7
    • 4. Oktober 2011 um 16:11
    • #10

    Hallo,

    folgende Frage:

    Eine Inhaberin einer Drogerie ist im Handelsregister eingetragen. In den Abrechnungsperioden erzielte sie folgende Umsatzerlöse und Jahresabschlüsse:

    Umsatz Jahr 01 500.000 € Gewinn 40.000 €
    Umsatz Jahr 02 400.000 € Gewinn 50.000 €

    wird die Buchführung nun nach Handels oder steuerrecht gemacht???

    Ich habe nun viel gelesen aber irgedwie verstehe ich das nicht. Sie übersteigt doch nicht die Summe von 50.000 € also ist doch keine Buchführungspflicht oder???
    Oder gilt das Gesetzt nach HGB 1 Istkaufmann?

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