.... die letzte Aufgabe und dann habe ich rek09a fertig.....
leider habe ich jetzt ein brett vor dem kopf.....
würde mich über kleinen denkanstoss freuen.....
Aufgabe 4
Der minderjährige S hat von seinem Vater ein Unternehmen geehrbt. Da er uns seine Mutter keine Interessen an dem Unternehmen haben, haben die es an G verkauft. Dieser Verkauf und die Erbschaft wurden aber nicht im Handelsregister eingetragen.... G hat das Unternehmen an einen Dritten verkauft. Wie haften S und G für Verbindlichkeiten aus dem Unrternehmen (trotz des Verkaufs)?
Vielen Dank im Voraus
Jolanthe
REK09A Aufgabe 4
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Jolanthe34 -
15. März 2011 um 19:45 -
Erledigt
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hier wäre ein Vorschlag meiner Antwort (schreibe jedoch nicht die ganze Antwort hier hin.....)
G haftet nicht, da keine Eintragung im Handelsregister.... S haftet..... da dieser aber minderjährig ist, haftet seine Mutter......
Gruß
Jolanthe -
Hallo Jolanthe34,
die Aufgabenstellung ist hier nicht neu. Sieh mal in das Thema "Haftung für Verbindlichkeiten" von User bagira 1 im Unterforum Rechtswissenschaften. Dort wurden bereits Lösungsansätze diskutiert.
Grüße
Donald -
Hallo Jolanthe34,
habe mir die Lösungsansätze, auf die ich Dich verwiesen habe, nochmals angesehen. Sie enthalten keine möglichen Anspruchsgrundlagen. Die Aufgabenstellung zielt jedoch darauf ab.
1. Haftung S als Veräußerer, §§ 433 II BGB, 25 ff HGB
Zur Haftungsbegründung wurde in dem anderen Thema bereits ausführlich diskutiert.
Da S erbt, gelten die §§ 104 ff BGB nicht, da der Rechtserfolg bei Erwerb von Todes wegen nicht vom Willen des S abhängt. Er erwirbt das Handelsgeschäft kraft Gesetzes.
Allerdings gilt eine Haftungsbeschränkung zugunsten des S nach § 1629a I BGB, dort Fall des Erwerbs des Unternehmens von Todes wegen. § 1629a II BGB greift nicht gegen S durch.
2. Haftung G als Erwerber und Veräußerer, §§ 433 II BGB, 25 HGB
Auch zur Haftungsbegründung für G wurde bereits ausführlich im anderen Thema diskutiert. Ggf. dort bitte nachlesen.
3. Das Bonbon des Falles, na ja, eigentlich eine "kleine Sauerei" des Klausurerstellers ist, dass auch S ein Haftungsbegehren haben kann. Im Sachverhalt steht nämlich, dass seine Mutter als gesetzlicher Vertreter das Unternehmen aus mangelndem geschäftlichen Interesse verkauft. Das könnte fahrlässig einen Schaden ausgelöst haben, über diesen Erfolg, z. B. in der Art, dass nur ein Mindererlös mit dem Verkauf erzielt wurde, der Sachverhalt aber nichts hergibt, was die Schwierigkeit der Erkennung des Begehrens mit sich bringt.
Haftung der Mutter aus § 1626 I, 1629 I, 280 I BGB, Verletzung der Vermögenssorge
Rechtsverletzung: Verkauf des Handelsgeschäfts aus mangelndem Interesse an Dritten.
Haftungsbegründung: § 1626 I BGB Pflicht Vermögenssorge. § 1638 BGB, Beschränkung der Vermögenssorge greift nicht, da es eine letztwillige Verfügung mit entsprechenden Anordnungen des Erblassers nicht gibt, die zur Aussonderung des Handelsgeschäftes aus dem Pflichtkreis der Vermögenssorge der Mutter führen würde.
Die Vorschriften zur Abwehr einer Gefahr für das Vermögen des S nach § 1666 ff BGB sind deshalb nicht einschlägig, da infolge des Verkaufs evtl. ein Erlös unter dem Wert des Handelsgeschäfts erzielt wurde, mithin sich die Gefahr für das Vermögen bereits in einem Schaden für das Vermögen realisiert haben dürfte.
Der Haftungsmaßstab aus § 276, 280 I 2 BGB wird durch § 1664 BGB modifiziert und erleichtert. Allerdings hat die Mutter hiergegen verstoßen, weil ihr der Geschäftserfolg beim Verkauf des Unternehmens gleichgültig war.
Zu beachten ist, dass S nur ein Schaden entstehen kann (§ 280 I BGB), aus dem Wert des Mindererlöses als entgangenem Gewinn.
Der Schadensausgleich erfolgt wie üblich nach den §§ 254 ff BGB. Im Sachverhalt steht davon nichts, es ist aber zur Vervollständigung der Anspruchsgrundlage empfehlenswert, das anzumerken.
Viel Spaß mit meinen ergänzenden Anmerkungen zur Aufgabe !
Grüße
Donald -
Vielen vielen Dank...... Hast du mir sehr geholfen.....
Grüße
Jolanthe -
Edit: In das Haftungsfeld der Mutter sind die §§ 1643 I, 1822 Nr.3 BGB einzubeziehen, die für das Veräußerungsgeschäft an G vorschreiben, dass vor der Vermögensübertragung, siehe §§ 1828, 1829 BGB, das Geschäft vom Familiengericht zu genehmigen ist. Das ist nicht erfolgt.
Versehntlich habe ich diesen Aspekt nicht eingetragen, obwohl ich ihn im vorgefertigen Lösungskonzept berücksichtigt hatte.
Sorry.
Grüße
Donald
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