Hallo zusammen,
ich bin total am verzweifeln
Seit Tagen sitze ich an der ESA zu STW01N und komme einfach nicht voran.
Kann mir jmd. vielleicht seine Inputs / vllt. auch seine ESA als Denkanstoß schicken, es hakt wirklich überall ....
LG
Stw01n - xx6-a23
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Smily21 -
27. Juli 2010 um 19:30 -
Erledigt
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Hallo Smily21,
ich habe die ESA schon fertig. Bin aber bis nächste Woche noch im Urlaub gib mir doch deine E-mail, dann schicke ich sie dir wenn ich wieder zuhause bin. Weiss leider nicht den Lernheftcode auswendig, denke aber das es passt ! ok ? Lg
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Hier habe ich mal die Aufgabe 3
a)
Der Einkommensteuerbescheid vom Steuerpflichtigen A. ging am 2.7.2009 zur Post. Am 10.10.2009 ging beim Finanzamt eine Kontrollmitteilungen ein, aus der hervorgeht, dass der Steuerpflichtige A. seine Betriebseinnahmen aus Gewerbebetrieb in Höhe von 10.000 € zu niedrig erklärt hat.
Frage:
kann der Einkommensteuerbescheid 2008 nach § 173 AO geändert werden? Bitte begründen Sie Ihre Antwort.
b)
B. gibt seiner Einkommensteuererklärung 2008 im März 2009 ab. Hierin hat er Mieteinnahmen der Wohnung in Höhe von 600 € monatlich nicht angegeben.
Der zuständige Sachbearbeiter des Finanzamtes machte Juni 2009 Urlaub. Während seines Urlaubs ging beim Finanzamt eine Kontrollmitteilungen ein, aus der sich ergab, dass der Steuerpflichtige B die o.g. Mieteinnahmen nicht erklärt hat.
Die Kontrollmitteilungen wurde durch einen Mitarbeiter in die Akte geheftet, ohne dass der Sachbearbeiter diese Kontrollmitteilungen sah. Nach der Rückkehr aus seinem Urlaub bearbeitete der Sachbearbeiter die Steuererklärung, ohne die Kontrollmitteilungen zu beachten der Einkommensteuerbescheid wurde ohne die o.g. Mieteinnahmen bekannt gegeben.
Nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist stößt der Sachbearbeiter im November 2009 zufällig auf die Kontrollmitteilungen und will den Einkommensteuerbescheid ändern.
Frage:
Ist eine Änderung nach § 173 AO möglich?
Ist eine Änderung nach § 172 AO möglich?
Bitte begründen Sie Ihre Antwort. -
Aufgabe 4 habe ich auch noch.
Das Betriebsvermögen des Gewerbetreibenden B., der seinen Gewinn nach § 5 ESTG ermittelt, beträgt nach der Bilanz am 31.12.2008 160.000 € und nach der Bilanz zum 31.12.2007 80.000 €
der Gewerbetreibende B. hat in 2008 waren in Höhe von 30.000 € entnommen.
Außerdem hat er von seinem Privatkonto kürzlich 1000 € abgehoben und damit betriebliche Schulden beglichen.
Bitte stellen Sie die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich für das Kalenderjahr 2008 da. -
Aufgabe 8
Entscheiden Sie, ob die folgenden Versicherungsbeiträge zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen i. S. d. § 10 Abs. 1 Nummer 3 je STEG gehören oder ob sie nicht zu berücksichtigen sind.
Beiträge zur:
A.) Kfz – Haftpflichtversicherung 300 €
B.) Kfz- Teilkasko- Versicherung 250 €
C.) Rechtsschutzversicherung 100 €
D.) freiwillige Krankenversicherung 1000 €
E.) Hausratversicherung 100 €
F.) Arbeitslosenversicherung 700 €
G.) Pflegeversicherung 500 € -
Aufgabe 7
Der Steuerpflichtige A. bezieht seit dem 1.8.2008 eine monatliche Altersrente von 900 € aus der Rentenversicherung. Zum 1.7.2009 erfolgt eine Rentenanpassung um 100 €. Zum 1.7.2010 Erfolg wieder eine Rentenanpassung auf 1100 €.
Berechnen Sie bitte die sonstigen Einkünfte nach § 22 EStG -
Aufgabe 3 - denk hilfe
a. hier Rechenfehler = offenbare Unrichtigkeit § 129 AO
b. Nach § 129 (1) können offenbare Unrichtigkeiten jedezeit berichtigt werden, jedoch nach § 169 (1) und 2 AO innerhalb der Festsetzungsfrist - also 4 Jahre. -
hier für 2008? oder ?
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Ja für die Kalenderjahre 2008 bis 2010
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Wie weit bist du denn mit der Aufgabe? Hat jemand Lösungsansätze zu aufgabe 5 und 6? Stehe dort voll auf dem schlauch.
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Fertig
Aufgabe 5:
600.00€ Grundstück
+ 50.000€ Waren
+ 10.000€ Kundenforderungen
+ 2.000€ Kasse
- 22.000€ Verbindlichkeiten
- 200.000€ Bankdarlehen
=440.000€ Betriebsvermögen
Aufgabe 6:
a) 70.000€ Lohn + 20.000€ Mieteinamen = 90.000€
Der Verkauf des PKW und der Lottogewinn sind nicht steuerbar nach § 2 EStG.
b)
Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte:25 km x 220 AT x 0,30€ = 1.650,00€
Gewerkschaftsbeiträge:180,00€In Summe sind 1.830,00€ als Werbungskosten abzugsfähig, da diese den Arbeitnehmer-Pauschalbetrag von 920,00€ übersteigen (§ 9a Nr. 1a EStG).
Weiterhin können als Sonderausgaben nach § 10 -10b EStG die Beiträge zur Sozialversicherung über 11.000,00€ geltend gemacht werden.
Als nicht abzugsfähig gelten die Beträge für den Kegelclub und für den ADAC.
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Stell doch mal die Aufgaben rein. Mein Studienheft ist ein älteres Modell und die Aufgaben sind anders.
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Brauche hilfe bei der aufgabe 10 und 11.
bei Aufgabe 10 habe ich
36,00€ oder bin ich da falsch
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