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Ausweis in GuV

  • jojoxxx
  • 19. Februar 2010 um 13:59
  • Erledigt
  • jojoxxx
    Anfänger
    Beiträge
    1
    • 19. Februar 2010 um 13:59
    • #1

    hallo folgende Sachverhalte verstehe ich nicht - vielleicht kan mir hierzu Jemamd Licht ins Dunkle brigen????


    -wieso ist eine abgeschriebene Forderung in der GuV – ein sonst. berieblicher Erträg?

    - Ausweis Lieferantenskonto auf im Geschäftsjahr bezogene Rohstoffe 24.000 € davon entfallen auf bereits verarbeitete Rohstoffe 23.000€- wie Ausweis in GUV? Warum Minderung der AK? Das wird doch meistens direkt von den AK in Bilanz angezogen- Posten in GuV 5.a) 23000€ und die restl. 1000€ mindern den Bilanzansatz für Rohstoffe.

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  • Doerte
    Erfahrener Benutzer
    Beiträge
    1.386
    • 22. Februar 2010 um 09:54
    • #2

    Eine abgeschriebene Forderung kann kein Ertrag sein, sondern ein Aufwand!
    Lieferantenskonto wirkt sich auch in der G+V aus, da die Aufwendungen für Rohstoffe auch sinken.
    Gruß Dörte

    :hae:

  • nick
    Anfänger
    Beiträge
    20
    • 24. Februar 2010 um 14:25
    • #3

    Eine abgeschriebene Forderung kann sehr wohl als Ertrag betrachtet werden. Wenn es sich um eine abgeschriebene Forderungen handelt, die nachträglich eingegangen ist (zweifelhafte (dubiose) Forderungen), ist sie über sonstige betriebliche Erträge zu buchen.
    Gruß Nick.

  • Donald
    Moderator
    Reaktionen
    1
    Beiträge
    555
    • 22. März 2010 um 10:44
    • #4

    Hallo nick,

    es hat sich ein interessanter Meinungsaustausch in dem Thema entwickelt. Allerdings halte ich Deine Begründung für unzutreffend. Rein buchungstechnisch führt die Abwertung einer Forderung (dubiose) zu einem Aufwand. Damit ist – buchungstechnisch – dieser Teil der Forderung, dem wirtschaftlichen Ablauf nach, verloren. Wenn nun die Forderung doch noch eingeht, infolge einer überraschenden Liquidität des Schuldners, erhöht sich ein Bestandskonto, z. B. Kasse (= Sollbuchung), was eine Buchung sonst. betrieblicher Erträge auslöst (= Habenbuchung). Aus diesem Vorgang heraus wird das Forderungskonto nicht angesprochen. Deshalb kann die abgeschriebene Forderung – buchungstechnisch – nicht zu einem sonstigen betrieblichen Ertrag führen. Sie existiert ja nicht mehr. Meine Ansicht.

    Grüße
    Donald

  • nick
    Anfänger
    Beiträge
    20
    • 24. März 2010 um 14:02
    • #5

    Hallo Donald,

    wie ist das zu verstehen?

    Zitat

    ...was eine Buchung sonst. betrieblicher Erträge auslöst (= Habenbuchung)....Deshalb kann die abgeschriebene Forderung – buchungstechnisch – nicht zu einem sonstigen betrieblichen Ertrag führen.

    Hier ist ein Zitat aus dem Gabler Wrtschafslexikon
    zitierfhige URL (/Archiv/56957/buchforderungen-v2.html) fr Buchforderungen (Version: 2)

    Ich habe die Frage so verstanden: wie kann eine abgeschriebene Forderung zur sonst. betriebl. Erträgen "mutieren"? Und meine Überlegung war, dass eine uneinbringliche Forderung, die abgeschrieben werden musste, wieder einbringlich geworden ist. Die nicht mehr existierende Forderung ist sozusagen wieder da, wird aber nicht als Forderung (weil abgeschrieben) sondern als sonst. betriebl. Erträge gebucht.

    Was meint ihr dazu?

    Gruß Nick.

  • Donald
    Moderator
    Reaktionen
    1
    Beiträge
    555
    • 25. März 2010 um 09:57
    • #6

    Ich meine dazu, dass Du rechtliche Gesichtspunkte mit denen der Buchhaltung (und der G + V - Rechnung) vermengst und letztlich durcheinander würfelst.

  • nick
    Anfänger
    Beiträge
    20
    • 25. März 2010 um 10:20
    • #7

    Du meinst, dass die rechtlichen Gesichtspunkte mit denen der Buchhaltung nichts zu tun haben?

  • Donald
    Moderator
    Reaktionen
    1
    Beiträge
    555
    • 27. März 2010 um 10:13
    • #8

    Schau nick,

    da ist zum einen die Forderung nach bürgerlichem Recht, die nach den Regeln dort entsteht und untergeht. Sie ist bis zum Ende der Verjährungsfrist grundsätzlich durchsetzbar. Davon zu unterscheiden sind Geschäftsvorfälle der Buchhaltung, die wirtschaftlich orientiert sind und parallel zu Rechtslage ablaufen können. In diesem Falle einer nachträglichen Einbringlichkeit der Forderung gibt es drei Geschäftsvorfälle, in denen jeweils ein Wert gebildet wird, der dann durch doppelte Verbuchung Eingang in die Bücher findet.

    1. Wert – Forderungshöhe für Bestand
    2. Wert – Bildung des Risikos für die Abwertung
    3. Wert – Eingang einer Zahlung

    Damit muss die Buchhaltung nicht in jedem Zeitpunkt mit den tatsächlichen, realen Vermögenswerten des Betriebes übereinstimmen. Das heißt, die Forderung ist bürgerlich-rechtlich bis zur Verjährung durchsetzbar, in der Finanzbuchhaltung ist sie als Wert aber schon dann verbraucht, wenn und soweit eine Abwertung erfolgt, die zu einem Aufwand führt.

    Ein ähnliches Beispiel ist folgendes:
    Ein Betrieb erwirbt im Jahr 2003 einen geringwertigen, beweglichen Gegenstand und nutzt diesen für Betriebszwecke. Er kann im ersten Jahr der Nutzung voll abschreiben. Tut er dies, entsteht ein Aufwand, der dazu führt, dass der geringwertige Gegenstand aus der Bilanz verschwindet. Trotzdem ist er natürlich real noch im Betrieb und gibt auch Leistungen ab, nämlich solange, bis er tatsächlich abgenutzt ist oder verkauft wird. Letzteres löst dann erneut einen Geschäftsvorfall aus, weil eine Zahlung als Kaufpreis für das Herausgeben des Gegenstandes eingeht.

    Grüße
    Donald

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