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GRRE 2a Aufgabe 2

  • Mutti28
  • 2. Februar 2010 um 22:47
  • Erledigt
  • Mutti28
    Anfänger
    Beiträge
    6
    • 2. Februar 2010 um 22:47
    • #1

    Hallo,
    ich häng grad n bisl an der angegebenen Einsendeaufgabe.

    Großhändler G, der sich auf die Lieferung von Waren im sog. „Just-in-time-Verkehr“ spezialisiert hat, verkauft an den Textilhersteller T am 10.04. fünf Container Rohseide für € 300.000. Es wird vereinbart, dass G die Ware innerhalb der nächsten zwei Tage bei T anliefern soll. G beauftragt seinen Auslieferungsfahrer A, die Container am 12.04. bei T anzuliefern. A vergisst den Auftrag in sein Terminbuch einzutragen und versäumt so den Liefertermin. Nach Erinnerung durch T werden die Container daher erst am 15.04. angeliefert. Durch die Verspätung konnte T am 13. Und 14.04. keine Textilien produzieren. Dadurch ist ihm ein Ausfallschaden in Höhe von € 5.000 entstanden.Prüfen und begründen Sie: Kann T von G Schadenersatz in Höhe von € 5.000 verlangen? (40 P.)
    Ich hab eigentlich auch schon nen guten Ansatz, bin mir aber nich sicher, ob ausreicht, was ich geschrieben habe. Kann ich die Aufgabe mal jemandem zur Überprüfung zuschicken???
    (Würd auch gern die beiden übrigen Aufgaben zum Korrekturlesen geben, wenns keine Umstände macht.)

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  • Donald
    Moderator
    Reaktionen
    1
    Beiträge
    555
    • 4. Februar 2010 um 10:47
    • #2

    Wenn es schon einen Ansatz gibt, warum stellst Du ihn nicht ein?

  • Mutti28
    Anfänger
    Beiträge
    6
    • 4. Februar 2010 um 21:40
    • #3

    Weils recht umfangreich is :)

    aber hier:
    Zwischen G und T, zwei Kaufleuten, kam es zu einem Kaufvertrag. Für die Übergabe haben beide Parteien eine Frist („innerhalb der nächsten zwei Tage“) gesetzt. Indem der Großhändler G die bestellte Ware nicht fristgemäß liefert, gerät er in Schuldnerverzug. Voraussetzungen für den Schuldnerverzug sind:


    * * ein wirksames Schuldverhältnis (der bestehende Vertrag zwischen G und T)
    ð * Pflichtverletzung durch Nichtleistung der fälligen und durchsetzbaren möglichen Leistung, die vom Schuldner (G) zu vertreten ist.
    G hat die Nichtleistung zu vertreten, da der Auslieferungsfahrer A (welcher einfach nur versäumt hat, sich den Termin zu notieren) lediglich eine unselbstständige Hilfsperson ist, und der Mangel somit durch das Unternehmen des G verschuldet wurde.
    Nach dem § 280 BGB kann der Gläubiger (T) Ersatz des durch den Schuldnerverzug entstandenen Schaden verlangen, insofern der Schuldner den Verzug zu vertreten hat. Absatz 2 besagt, dass Schadenersatz wegen Verzögerung der Leistung nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangt werden kann. Dieser Paragraph sagt wiederum folgendes aus:
    1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
    (2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn 1. Für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist …
    Mit der Aussage, dass die Lieferung innerhalb der nächsten zwei Tage erfolgen soll, ist der Termin kalendermäßig bestimmbar. Eine Mahnung bedarf es daher nicht. Der durch den Schuldnerverzug entstandene Schaden muss somit ersetzt werden.
    K kann also die 5.000 Euro von G einfordern.

  • Donald
    Moderator
    Reaktionen
    1
    Beiträge
    555
    • 5. Februar 2010 um 09:57
    • #4

    Der Ansatz ist gut. Die Anspruchsgrundlage ist §§ 280 II, 286 BGB. Es ist ein Vertrag zustande gekommen der Kauf und Lieferung einer Ware beinhaltet. Die Leistung ist zwar zu spät erbracht, aber es ist noch keine Unmöglichkeit eingetreten. Wichtig ist auch der § 376 HGB bei Handelsgeschäften und die §§ 286 IV, 276, 278 BGB, weil sich der Unternehmer eines Erfüllungsgehilfen bedient hat.

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