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GrRe 2a

  • its_me
  • 7. Dezember 2008 um 18:38
  • Erledigt
  • its_me
    Anfänger
    Beiträge
    20
    • 7. Dezember 2008 um 18:38
    • #1

    Hallo,
    habe zu o.g. Heft ein Problem mit der Formulierung der Aufgabe.
    Für die, die die Aufgabe nicht kennen schreib ich die mal auf:
    Also
    Der Nachbar N hat dem L versprochen ihm gegen ein Entgelt von 20 Euro seinen Beamer und die Videoleinwand für das Endspiel der WM zur Verfügung zu stellen. Einen Tag vor der vereinbarten Übergabe verbrennt der Beamer samt Leinwand im Keller des N.
    Ursache war ein Kurzschluss in der Elektrik seiner Modelleisenbahn. N hatte diese einen tag zuvor repariert, obwohl er als Kaufmann technisch völlig unbegabt ist und in der Bedienungsanleitung vermerkt war, man solle die Elektrik nur von einem Fachmann reparieren lassen.
    L muss sich nun einen Beamer und eine Leinwand in einem Fachgeschäft mieten und zahlt dafür 70 Euro.
    FRAGE: Prüfen und begründen Sie: Kann L von N Schadensersatz verlangen? Wenn ja in welcher Höhe??

    Meine Frage wäre jetzt, ob ein Mietvertrag zwischen L und N zustande gekommen ist?
    Das N grob fahrlässig gehandelt hat, die Reparatur auf eigene Faust durchzuführen steht fest.
    Aber wenn kein Vertrag zustande kam muss N auch kein Schadensersatz leisten.
    Hoffe es kann mir jemand helfen.
    Danke Daniela

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  • chryssi
    Benutzer
    Beiträge
    43
    • 8. Dezember 2008 um 09:13
    • #2

    Hi du,

    ich kann dir auf alle Fälle mal ein paar Stichworte um die Ohren hauen,
    das auszuformulieren würde den Rahmen sprengen:

    - Fall der nachträglichen Unmöglichkeit, §§ 280, I, III, 283 BGB
    - keine Fristsetzung vom Gläubiger an den Schuldner mehr nötig, da schlichtweg keine Leistung mehr möglich
    - Prüfung ob Verschulden nach § 276 BGB
    - Schadenersatz möglich, in Höhe der Differenz zwischen ausgemachter
    Simme für's ausleihen und Betrag für's Extra-Organisieren, also 50,-

    Hoffe, konnte dir helfen, sonst schreib mir noch mal...

    Ciao chryssi

    Gestern standen wir direkt am Abgrund -
    ist da nicht manchmal auch Rückschritt ein Fortschritt? ;)

  • its_me
    Anfänger
    Beiträge
    20
    • 8. Dezember 2008 um 09:56
    • #3

    Hallo Chryssi,

    vielen Dank für deine Antwort.
    Dann weiß ich, dass meine Antwort vielleicht doch nicht ganz so falsch war.

    Schönen Tag noch

    Gruß Daniela

  • Jennifer26
    Anfänger
    Beiträge
    19
    • 25. Juni 2011 um 21:39
    • #4

    Hier mal mein Lösungsversuch:

    L hat mit V einen Leihvertrag gemäß § 598 BGB abgeschlossen. Somit ist ein wirksames Schuldverhältnis entstanden. Durch den verursachten Brand ist es aber nicht zur Übergabe gekommen. Somit ist die Übergabe von V an L nach § 275 BGB ausgeschlossen. L hat einen Anspruch auf Schadensersatz anstatt der Leistung nach § 283 und § 280 Abs. 1 BGB, weil V eine Reparatur durchgeführt hat ohne die nötigen Kenntnisse und Befugnisse, somit haftet V nach § 599 BGB, bei Vorsatz oder groben Fahrlässigkeit.

  • Donald
    Moderator
    Reaktionen
    1
    Beiträge
    555
    • 29. Juni 2011 um 16:40
    • #5

    Nach meiner Ansicht, ich fasse mich kurz, werden Beamer und Videoleinwand gegen Entgelt überlassen. Damit ist Miete (§ 535 I BGB, formlos gültig) vereinbart.

    Leistung Sache

    Nach Abschluss des Mietvertrags und vor der Überlassung gehen die Geräte unter. Anspruchsprüfung aus §§ 280 I, III, 283, 275 I, IV, 276, 535 I BGB.

    Wichtig: Vertrag (Schuldverhältnis), Handlung, Pflichtverletzung (unmittelbar, keine fachgerechte Manipulation der Eisenbahn, mittelbar, Auswirkung auf Beamer und Videoleinwand), Rechtsgutverletzung, Kausalität des Handelns, Schaden.
    Rücktrittsrecht: § 326 V BGB, leerlaufend, weil noch kein Leistungsaustausch erfolgt ist.

    Schadenshöhe: L muss sich durch ein anderweitiges Mietgeschäft mit 70.- € für die gleiche Hauptleistung verpflichten. N muss den L so stellen, als wenn der Untergang der Geräte nicht eingetreten wäre, also entstand dem L ein Schaden von 70.- €. Die 20.- € Mietgebühr gegenüber N steht als Maßstab nicht zur Verfügung, wenn Untergang der Gegenleistung (Mietzins) nach §§ 326, 276 BGB.

    Leistung Mietzins

    Schicksal der Gegenleistung nach §§ 326, 276 BGB. Dennoch kriegt L das Gerät rechtlich nicht ohne Gegenleistung gegenüber N. Eine solche wurde vereinbart und von N durch fahrlässiges Verhalten verwirkt.

    Grüße
    Donald

  • Jennifer26
    Anfänger
    Beiträge
    19
    • 30. Juni 2011 um 15:13
    • #6

    Danke Donald für Deine abermalige Hilfe.

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