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Einsendeaufgabe ReWe 3N ILS (ähnlich ReWe 12)

  • Angelryse
  • 28. September 2008 um 18:20
  • Erledigt
  • Angelryse
    Anfänger
    Beiträge
    1
    • 28. September 2008 um 18:20
    • #1

    Hallo,

    Bin ziemlich neu hier und bräuchte Hilfe zu den Einsendeaufgaben von ReWe 3N (ILS). :confused: Wäre super, wenn mir da jemand helfen könnte.

    Die Fragestellung lautet wie folgt:

    Der Kleingewerbetreibende (kein Kaufmann im Sinne des HGB!) Karl Möller überträgt aus Altersgründen seinen kleinen "Tante-Emma- Laden" seinem Sohn Karl Möller junior und zieht zusammen mit seiner Frau nach Italien, um dort seinen Lebensabend zu verbringen. Sein Sohn Karl Möller führt das kleine Geschäft unverändert weiter. Einige Monate nach der Übernahme fordert ein Lieferant seines Vaters die Begleichung einer noch offenen Rechnung über 300,00 €. Die Lieferung war von Karl Möller senior bestellt und auch an diesen 2 Monate vor Geschäftsübergabe geliefert worden. Karl Möller senior hatte den Ausgleich der Rechnung völlig vergessen. Karl Möller junior teilt dem Lieferanten auf dessen Mahnung hin mit, ihn gehe diese Rechnung nichts an. Er sei der Sohn, er habe die Lieferung nicht bestellt und die Schulden daher auch nicht gemacht. Es sei insbesondere auch unerheblich, dass er den Laden unter dem gleichen Namen fortgeführt habe, weil er ja auch Karl Möller heiße.

    Ist Karl Möller junior verpflichtet, die 300,00 € zu bezahlen?

    Verwirrend ist für mich die Tatsache, dass es sich nicht um einen Kaufmann handelt, ansonsten würden die Forderungen und Schulden ja entsprechend mit der Geschäftsübergabe übergehen (es sei denn es wurde ein Haftungsausschluss vereinbart). Andererseits: woher hätte der Lieferer denn wissen sollen, dass das Geschäft übergeben wurde, wenn der Name noch der Selbe ist.

    Wäre super, wenn mir da jemand einen kleinen Gedankenanstoss geben könnte. :hmm:


    Vielen lieben Dank vorweg.

    Angelryse

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  • Donald
    Moderator
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    1
    Beiträge
    555
    • 29. Oktober 2009 um 10:20
    • #2

    Das Haftungsproblem des Erwerber eines Handelsgeschäftes unter Lebenden regelt sich nach den §§ 25, 26 HGB.

    Im Unterforum Rechtswissenschaften gibt es dazu eine ähnlich gelagerte Aufgabenstellung mit einer ausführlichen Erklärung der Funktion der §§ 25, 26 HGB.

    Thema: Haftung für Verbindlichkeiten von bagira 1.

    Um Doppelposting zu vermeiden empfehle ich, dort mal reinzusehen.

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