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Rek09b

  • Marla84
  • 8. Juli 2008 um 10:38
  • Erledigt
  • Marla84
    Anfänger
    Beiträge
    1
    • 8. Juli 2008 um 10:38
    • #1

    Hallo alle zusammen!

    Ich habe eine Frage zur Aufgabe 3 des Heft REK09B.

    Kann die Juin-KG die hinter der GmbH stehende Muttergesellschaft, die Chemie-AG, verklagen.

    Also laut § 322 AktG ja, weil die Hauptgesellschaft für alle Verbindlichkeiten der eingegliederten Gesellschaft, die nach der Eingliederung begründet werden, haftet. Entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam

    Kann dass sein.

    Würde mich über Antwort freuen.
    E-Mail: huenchen01@web.de

    Mfg Marlen

  • Daniela Anschütz-Thoms
    Neuer Benutzer
    Beiträge
    4
    • 5. November 2008 um 16:47
    • #2

    Hallo,

    habe die Aufgabe auch grad gelöst. Meine Lösungsvorschlag wäre auch, daß nach § 322 AktG die Chemie AG als Gesamtschuldner haftet.

    Gruß

    Daniela

  • fritzi
    Schüler
    Reaktionen
    1
    Beiträge
    69
    • 5. November 2008 um 18:24
    • #3

    Hallo ihr beiden, ich hoffe ihr habt zu der Aufgabe noch e bissle mehr geschrieben, ansonsten meldet euch, kann noch ein paar Tipps geben, Fritzi:cool:

  • Paula13
    Anfänger
    Beiträge
    29
    • 8. August 2010 um 22:31
    • #4

    Hallo,

    kann mir jemand sagen, ob § 322 AktG hier wirklich Anwendung findet?
    Ich bin davon ausgegangen, dass es sich bei der GmbH um eine juristische Person handelt, die eingenständig handelt also mit eigener Rechtspersönlichkeit und
    Rechtsfähigkeit!).
    Im Lernheft heißt es: "Aus dem Blickwinkel der Praxis erscheint die GmbH geradezu als ideale Konzerntochter,weil ihre Geschäftsführung
    von den Weisungen der Gesellschafter abhängig ist. Die Ag kann somit Einfluß auf die Tochter-GmbH nehmen, muß aber NICHT für deren
    Verbindlichkeiten haften."
    Wäre super, wenn mir jemand auf die Sprünge helfen könnte.
    Danke bereits vorab.

    Paula

  • Luckygirl11
    Fortgeschrittener
    Beiträge
    419
    • 9. August 2010 um 07:53
    • #5

    Die GmbH ist ein verbundenes Unternehmen i. S. d. § 15 AktG (Abhängigkeit nach § 17 Abs. 2 AktG). Damit liegt hier ein faktischer Konzern vor, für den die Regeleungen der §§ 311 bis 318 AktG gelten. Die AG haftet nicht für die GmbH. (Eine Schädigung anderer war ja auch nicht beabsichtigt.)

  • Paula13
    Anfänger
    Beiträge
    29
    • 9. August 2010 um 08:17
    • #6

    Hallo Luckygirl,

    danke für Deine Bestätigung.
    Es hätte mich auch schwer gewundert, wenn die AG für diesen Schaden aufkommen muß.

    Lieben Dank nochmal.

    Paula

  • Daddi
    Anfänger
    Beiträge
    6
    • 18. Oktober 2011 um 12:04
    • #7

    Hallo,

    grundsätzlich sehe ich die Meinungen von Luckygirl11 und Paula13 als richtig an.

    Jedoch bin ich mir nicht sicher, ob die Juin-KG aufgrund der Unterkapitalisierung der GmbH (§303 AktG) trotzdem Schadensersatzansprüche gegen die Chemie-AG geltend machen kann.

    Vielen Dank für Eure Hilfe!

    Daddi

  • Paula13
    Anfänger
    Beiträge
    29
    • 23. Oktober 2011 um 16:16
    • #8

    Hallo Daddi,
    ich habe geschrieben, dass die Juin-KG nicht auf die Muttergesellschaft (Chemie AG) durchgreifen kann.
    Die Chemie AG haftet nicht für die Tochter GmbH, da eine Schädigung anderer nicht beabsichtigt war.
    Es war richtig!!!!

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