Hallo zusammen,
ich benötige dringend Unterstützung zu folgender Aufgabe:
Für eine Urlaubsvertretung stellt die Firma Hemsa AG Frau Karin Gleck für die Zeit vom 01.07. bis 31.08. in ein befristetes Beschäftigungsverhältnis ein. Das monatliche Bruttoarbeitsentgelt beträgt 1.500 €; die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 36 Stunden. Frau Gleck war wegen familiärer Verpflichtungen seit mehreren Jahren nicht mehr berufstätig. Nach beendigung des Beschäftigungsverhältnisses wird wegen der plötzlichen Erkrankung eines Mitarbeiters eine Verlängerung des Beschäftigungsverhältnisses für die Zeit vom 01.09. bis 31.10. zu den gleichen Bedingungen vereinbart
a) Beurteilen Sie die befristet abgeschlossenen Beschäftigungsverhältnisse versicherungsrechtlich.
b) Welche Meldungen hat der Arbeitgeber bei beginn, Fortsetzung und bei Beeindigung der Beschäftigungsverhältnisse abzugeben)
Hier mein lösungsansatz:
a) Versicherungsrechtlich ist die Beschäftigung nicht versicherungsfrei, da § 8 I 2 SGB IV nicht erfüllt ist. Kurzfristig ist eine Beschäftigung gem. § 8 I 2 SGB IV, wenn sie zeitlich – durch Vertrag oder nach ihrer Eigenart – auf zwei Monate oder insgesamt max. 50 Arbeitstage pro Kalenderjahr be-grenzt ist.
b) ???
Viele Grüße
Thorsten
Sozialrecht RelB 8
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Thorsten -
12. November 2007 um 10:09 -
Erledigt
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Hallo Thorsten,
bist du bei dieser Frage inzwischen weitergekommen?
Hänge bei der gleichen Aufgabe.
Vielleicht kannst du mir ja mittlerweile weierhelfen. Würde mich freuen.
Ansonsten habe ich soweit alles bei dieser ESA, falls du noch irgendwo Hilfe brauchst.
Liebe Grüße
Franzi -
Hier mein Vorschlag:
a) Das Arbeitsverhältnis vom 01.07. – 31.08. fällt unter die Regelung der geringfügigen Beschäftigung und unterliegt nicht der Versicherungspflicht. Sie ist auf maximal 2 Monate begrenzt (Grenzwert für das Kalenderjahr). Die Höhe des Entgeltes ist dafür egal. Ab dem Zeitpunkt 01.09. tritt die Versicherungspflicht ein (2-Montsfrist).
b) Innerhalb von einer nach Beginn und Ende der versicherungsfreien und geringfügigen Beschäftigung ist eine Anmeldung bzw. Abmeldung erforderlich. Ab dem 01.09. ist eine Anmeldung für die Kranken-, Pflege, Rentenversicherung und die Arbeitsförderung erforderlich. Bei Beendigung des versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses ist die Höhe des beitragspflichtigen Entgeltes zu melden. -
Hallo greekdave,
hast Du Deine Einsendeaufgabe einschließlich Deines obigen Lösungsvorschlags mittlerweile korrigiert zurück ?
Grüße
Donald -
Hi Donald,
war die letzten Wochen im Seminar und hatte keine Zeit für die Aufgabe.
Werde sie versuchen diese Woche fertig zu bekommen.
Dann kann ich auch ein Feedback geben wie sie gelaufen ist.
Gruß
Hallo greekdave,
hast Du Deine Einsendeaufgabe einschließlich Deines obigen Lösungsvorschlags mittlerweile korrigiert zurück ?
Grüße
Donald -
Hallo greekdave,
dein Lösungsvorschlag ist zwar nun schon über ein Jahr her, aber ist er denn auch richtig?
Ich hänge mächtig an dieser Aufgabe.
Meiner Meinung nach besteht Versicherungspflicht, da das Arbeitsentgelt über 400 Euro im Monat liegt und mehr als 50 Tage gearbeitet werden in dieser Zeit.
Für ein kurzes Feedback wäre ich sehr dankbar -
Hi anna555,
kann dir leider keine direkte Antwort geben, da ich jetzt schon fertig bin mit dem Studium und diese Aufgabe habe ich dann nicht mehr eingereicht.
Sorry, trotzdem viel Erfolg

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