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Wertansatz

  • mohei
  • 3. Oktober 2005 um 07:33
  • Erledigt
  • mohei
    Neuer Benutzer
    Beiträge
    7
    • 3. Oktober 2005 um 07:33
    • #1

    Hallo alle zusammen,

    ich komme hier bei einer Aufgabe nicht weiter. Bitte um Eure Hilfe.

    Aufgabe:
    Ein Unternehmer hat zu Beginn der lfd. Abrechnungsperiode ein Grundstück erworben.
    Die Anschaffungskosten betrugen 200.000 €.
    Am Bilanzstichtag beträgt der Tageswert (Teilwert)

    a) 250.000 € (Bauland!)
    b) 150.000 € (Bauverbot!)

    1. Ermitteln und begründen Sie für die beiden Fälle den jeweiligen Wertansatz in der Bilanz!

    2. Welche Möglichkeiten bestehen zum bilanziellen Ausweis des Grundstückwertes, wenn das Bauverbot nach 3 Jahren aufgehoben wird?

    Mein Lösungsansatz: bei a) würde ich die 250.000 € ansetzen, weil es zum Tageswert ist - habe leider keine Ahnung ob nicht doch die Anschaffungskosten angesetzt werden müssen.
    bei b) weis ich leider überhaupt nicht wie ich vorgehen soll.
    das selbe ist auch bei 2.

    Würde mich wirklich über jede Hilfe freuen, da ich bei dieser Aufgabe festhänge. ;(

    Grüßle mohei

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  • m4rc3l
    Benutzer
    Beiträge
    148
    • 3. Oktober 2005 um 11:17
    • #2

    Hallo,

    also bin nicht so der Experte auf dem Gebiet, der Markus schon eher, wird bestimmt auch was dazu sagen ;)

    Aber bei 1.a) würde ich sagen ist der Ansatz 200.000€, da die AHK die Obergrenze des Ansatzes darstellen, und bei 1.b) würde ich die 150.000€ ansetzen, weil es sich um eine voraussichtlich dauerhafte Wertänderung handelt.
    Bei 2.) weiß ich jetzt nicht genau, aber wenn es sich bei dem Unternehmen um eine KapG handelt müssen die glaubeich wieder zuschreiben und bei einer PerG besteht ein Beibehaltungswahlrecht.
    Stimmt das so Markus ;)
    Gruß Marcel

  • lipeg1
    Neuer Benutzer
    Beiträge
    7
    • 3. Oktober 2005 um 11:30
    • #3

    Hallo,

    also ich hätte gesagt:
    1.a)
    es gilt das strenge Niederstwertprinzip (§ 253 abs 2 Satz 3 HGB)
    Wertansatz für das Bauland beträgt 200.000 €

    1.b)
    Es gilt das strenge Niederstwertprinzip (§ 253 Abs. 2 Satz 3 HGB).
    Der Wertansatz für das Bauverbot beträgt 150.000 €

    2.)
    gilt uneingeschrenktes Wertbeibehaltungswahlrecht (§ 253 Abs. 5 HGB)
    Wertansatz von 150.000 € kann beibehalten werden

    Aufgrund eines Wahlrechtes kann jedoch eine Zuschreibung bis 200.000 €
    (Anschaffungskosten) vorgenommen werden.
    Daraufhin werden dann 50.000 € stille Reserven aufgelöst.

    Der Unterschied zur Kapitalgesellschaft ist, das diese bei einer Wertsteigerung
    eine Zuschreibung in Höhe der stillen Reserven vornehmen müssen.
    (§ 280 Abs. 1 HGB- Wertaufholungsgebot)

    ich hoffe ich konnte weiterhelfen...
    Lg

  • mohei
    Neuer Benutzer
    Beiträge
    7
    • 6. Oktober 2005 um 09:47
    • #4

    Hallo,

    erst einmal Euch beiden vielen Dank für die Hilfe. Vielleicht lesen wir uns hier ja mal wieder.

    MfG mohei :)

  • Markus
    Erfahrener Benutzer
    Beiträge
    6.920
    • 6. Oktober 2005 um 18:36
    • #5

    Da ich aufgefordert wurde mich kurz zu äußern mache ich das einmal: Im Grunde genommen stimmen eure beiden Beiträge, Marcel & Lipeg, genau mit meiner Meinung über ein. Habe die Vorschriften jetzt nicht nachgeprüft aber das passt so schon.

    Gruß
    Markus

    I don't always know what I'm talking about but I know I'm right!


    E-Mail: markus at study-board.com


    Skype und MSN auf Anfrage

  • Petra1601
    Neuer Benutzer
    Beiträge
    16
    • 6. Januar 2007 um 15:31
    • #6

    Hallo zusammen,

    ich stimme auch mit die gemachten Angaben überein, aber was ist in folgendem Fall:

    2. Welche Möglichkeiten bestehen zum bilanziellen Ausweis des Grundstückswertes, wenn das Bauverbot nach 3 Jahren aufgehoben wird?

    Ist es korrekt, wenn ich schreiben:

    Der Wert wird dann dem Marktwert angepasst, bzw. er wird dann wieder auf die 200.000 erhöht, wenn der Marktwert den Anschaffungwert übersteigt

    ??

  • stummy
    Neuer Benutzer
    Beiträge
    6
    • 15. Januar 2007 um 11:08
    • #7

    Hallo Zusammen,

    ich glaube 2 ist noch ein bischen komplexer. Da nichts über die Gesellschaftsform des Unternehmens gesagt wird.
    Hier mal mein Ansatz:

    Wenn das Bauverbot nach 3 Jahren aufgehoben wird, dürfen Einzelunternehmen und Personengesellschaften bei Gegenständen des Anlage- und Umlaufvermögens einen niedrigeren Wertansatz beibehalten, auch wenn die Gründe dafür nicht mehr bestehen (Beibehaltungswahlrecht nach § 253 Abs. 5 HGB, § 254 Satz 2 HGB).

    Handel es sich hier um eine Kapitalgesellschaft muss bei einer Wertsteigerung eine Zuschreibung (Aktivierung) im Umfang der Werterhöhung vorgenommen werden (Wertaufholungsgebot § 280 Abs. 1 HGB).

    Eine Zuschreibung in der Handelbilanz darf nur entfallen, wenn der niedrigere Wertansatz in der Steuerbilanz beibehalten werden kann und wenn Voraussetzungen für die Beibehaltung ist, dass der niedrigere Wertansatz in der Handelsbilanz beibehalten wird (umkehrte Maßgeblichkeit, § 280 Abs. 2 HGB)

    Fallen aber die Voraussetzungen für eine steuerliche Abschreibung weg, so ist mit Wirkung ab dem 01.10.1999 durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/20002 in der Steuerbilanz und in der Handelsbilanz einer Kapitalgesellschaft und einer unter § 264 a HGB fallenden Personengesellschaft auf den höheren Wert zuzuschreiben (strenges Wertaufholungsgebot).

    Grundstücke werden nicht abgeschrieben!!!!

    Daraus folgt, handelt es sich um ein Einzelunternehmen oder eine Personengesellschaft die nicht unter § 264 a HGB fällt kann das Grundstück weiterhin mit 150.000 € bilanziert werden. Handelt es sich um eine Kapital- oder eine Personengesellschaft die unter § 264 a HGB fällt muss das Grundstück mit dem am Bilanzstichtag gültigen Tageswert bilanziert werden

    Oder bin ich jetzt völlig neben der Spur?

    Gruß
    Stummy

  • Habenix
    Neuer Benutzer
    Beiträge
    16
    • 15. Januar 2007 um 15:14
    • #8

    Hallo,

    eine Zuschreibung, wenn sie vorzunehmen ist, nur bis zur max. Höhe der AK / HK.
    Darüber hinaus geht nichts. Eine ZUschreibung z.B. auf einen höheren Tageswert, würde den Ausweis eines noch nicht realisierten Gewinns bedeuten und damit eine Verstoß gegen das Realisationsprinzip ( §252 Abs.1 NR.5 HGB ) darstellen.

    Viele Grüße

    Uwe

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