Hallo Palmus,
zunächst ist zu klären, ob die Festsetzungsverjährung schon eingetreten ist, in deinem Fall wäre das zum 1.1.2005. Ab diesem Zeitpunkt kann in normalen Fällen nichts mehr geändert werden.
zu a. und b.: Diese Aufwendungen können nicht mehr geltend gemacht werden, wenn die Einspruchsfrist bereits abgelaufen ist (§ 172 (1) Nr. 2a AO) da es sich um eine Änderung zu Gunsten des Steuerpflichtigen handelt.
zu c.: Der Gewinn kann nachträglich nocht berücksichtigt werden (gleiche Vorschrift), ist so ähnlich wie eine Selbstanzeige.
Eine neue Tatsache wären die genannten Punkte nur, wenn Sie vorher überhaupt nicht bekannt waren, wenn man nur vergisst etwas in einer Erklärung anzugeben und das erst nach Ablauf der Einspruchsfrist merkt, hat man Pech gehabt (typischer Haftungsfall in der Steuerberatung).