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Beiträge von Piddy

  • Inhalte Einkaufshandbuch

    • Piddy
    • 2. Januar 2007 um 14:59

    kann mir denn wirklich niemand hier helfen?

  • Inhalte Einkaufshandbuch

    • Piddy
    • 29. Dezember 2006 um 08:38

    Hallo,

    ich soll für ein Unternehmen ein Einkaufshandbuch erstellen, bin aber noch recht planlos, wie so etwas aussehen soll/kann. Im Internet habe ich leider kein Muster oder ähnliches gefunden.

    Kann mir jemand Anregungen geben, welche Inhalte (ich bin zum Beispiel unsicher, ob nur die Abläufe erläutert werden sollen oder ob auch allgemein etwas zum Unternehmen drinstehen soll) üblicherweise in einem Einkaufshandbuch zu finden sind. Super wäre es natürlich, wenn jemand eine Vorlage, einen Link oder ähnliches hätte, wo ich mir ein Exemplar ansehen kann.

    Vielen Dank schonmal für eure Hilfe!

  • Stellungsnahme Beschaffung

    • Piddy
    • 12. Dezember 2006 um 21:14

    Ich würde sagen, der Gewinnbeitrag des Einkaufs ist im Vergleich zu den anderen Unternehmensfunktionen, wie zum Beispiel dem Vertrieb, höher.
    Einsparungen beim Materialeinkauf wirken sich unmittelbar auf eine Erhöhung des Unternehmenserlöses aus. Um eine gleich hohe Erlössteigerung durch Umsatzzuwachs zu erzielen, muss der Umsatz ungleich deutlicher gesteigert werden, da sich der Zusatzerlös nur anteilig dem Renditefaktor ergibt.
    Je höher also der Materialeinsatz und je niedriger die Rendite, desto höher der Beitrag des Einkaufs am Unternehmensgewinn.

  • Qualitätssicherungsvereinbarung mit welchen Lieferanten?

    • Piddy
    • 27. Oktober 2006 um 12:15

    Ein Unterlieferant von Automobilzulieferern möchte/muss mit einigen seiner Lieferanten eine Qualitätssicherungsvereinbarung (QSV) abschließen.
    Welche Kriterien könnten herangezogen werden, um die Lieferanten/Lieferantengruppen festzulegen, mit denen der Abschluss einer QSV sinnvoll ist?

    Wäre für Anregungen sehr dankbar.

  • Buchempfehlumg Einkauf

    • Piddy
    • 22. August 2006 um 13:23

    Hallo,

    ich bin auf der Suche nach einem praxisorientierten Grundlagenbuch zum Thema Einkauf.

    Wäre super, wenn mir jemand ein gutes empfehlen könnte.

  • Präsentationsplakate - Visualisierung

    • Piddy
    • 18. August 2006 um 11:07

    Kann Dir leider nicht viel weiterhelfen - erinnere mich aber, dass eine ähnliche Frage schomal diskutiert wurde. Hier der Link:

    Visualisierung

  • Suche jmd mit Berufsakademie Erfahrung!!

    • Piddy
    • 2. August 2006 um 08:10

    Normalerweise findest Du die Liste mit den Ausbildungsbetrieben auf der Homepage der BA. Warum die BA Stuttgart im Bereich Sozialwesen keine Liste zur Verfügung stellen kann, verstehe ich allerdings auch nicht. Die BA Villingen-Schwenningen hat zum Beispiel eine Liste der Ausbildungsfirmen auf Ihrer Homepage (https://www.study-board.de/www.ba-vs.de) veröffentlicht. Wenn Du also nicht unbedingt in Stuttgart studieren willst, sondern auch Villingen-Schwenningen denkbar wäre, würde ich dort mal schauen. Ansonsten hilft sicher auch ein Anruf im Sekretariat der Fachrichtung weiter. Oft bekomst Du dort Adressen von Firmen, die noch BA-Studenten suchen. Außerdem werden manche BA-Stellen auch ganz normal beim Arbeitsamt oder bei monster de usw. ausgeschrieben.

    Viel Glück!

  • Studium neben dem Beruf...aber was?

    • Piddy
    • 13. Juli 2006 um 16:24

    Hm, ich wusste gar nicht, dass es ein Studium "Wirtschaftsassistent" gibt. Meiner Meinung nach ist das eine IHK-Weiterbildung oder sowas in der Art. An der Berufsakademie (zumindest in Baden-Württemberg) bekommst Du den Wirtschaftsassistenten auch nach erfolgreicher Beendigung des Grundstudiums, sozusagen als Vordiplom (wenn Du dort BWL studiert. Wenn Du einen technischen Studiengang wählst, gibt´s was anderes).

  • IQ Test - Wie hoch ist euer IQ ???

    • Piddy
    • 10. Juli 2006 um 09:15

    Frage mich, warum man da sein Geschlecht angeben muss. Die Gewichtung wird sich dadurch kaum ändern, oder? Wäre komisch...

  • IQ Test - Wie hoch ist euer IQ ???

    • Piddy
    • 10. Juli 2006 um 08:22

    131

  • Bewerbung -> Was haltet ihr davon?

    • Piddy
    • 4. Juli 2006 um 12:00

    Genau, Ort+Datum+Unterschrift müssen auch noch unter den Lebenslauf. Ich dachte, Du hättest Dich bereits mit den Bewerbungsratgebern befasst, da steht das doch alles auch drin...

  • Bewerbung -> Was haltet ihr davon?

    • Piddy
    • 23. Juni 2006 um 16:51

    Nur noch eine formale Anmerkung (für den Fall, dass Du Deinen Lebenslauf aus dem Word ins Forum kopiert hast): Da steht "Schuldbildung" statt Schulbildung.

  • Finanzierung Tilgungslücke

    • Piddy
    • 11. Juni 2006 um 21:45

    Niemand ne Idee?

  • Finanzierung Tilgungslücke

    • Piddy
    • 8. Juni 2006 um 11:50

    Ich habe ein Problem mit einer Aufgabe zur Finanzierung und Steuerrecht spielt auch noch mit rein. Leider bin ich da echt ne Niete.
    Weiß gar nicht, wie ich an diese Aufgabenstellung rangehen soll. Bin total verwirrt und für jeden Tipp dankbar! ?(

    Die Aufgabe:

    Ein Unternehmer erwirbt privat ein Grundstück mit Gebäude und vermietet es an sein Unternehmen (Mieteinnahmen jährlich ca. 60 TEUR).

    Grundstück und Gebäude werden mit zwei Darlehen finanziert.
    Darlehen 1: Höhe 250.000 Euro, Zinssatz 5,0%, Laufzeit 10 Jahre
    Darlehen 2: Höhe 625.000 Euro, Zinssatz 6,0%, Laufzeit 10 Jahre

    Die Zinsen werden vierteljährlich bezahlt (aus den Mieteinnahmen). Beide Darlehen werden am Ende der Laufzeit aus der Auszahlung einer Lebensversicherung getilgt. Sondertilgungen sind möglich.

    Nun stellt sich heraus, dass am Ende der Laufzeit eine Tilgungslücke von ca. 100.000 Euro besteht.

    Die Hausbank bietet ein zusätzliches Darlehen in Höhe von 100.000 Euro an, mit dem eine sofortige Sondertilgung von Darlehen 2 erfolgen kann. Das zusätzliche Darlehen hat eine Laufzeit von 10 Jahren, der Zinssatz liegt bei 4,9%, monatliche Tilgung in gleichen Raten.

    Soll das Angebot der Hausbank angenommen werden? Welche Alternativen gibt es noch?


    Hmpf, bisher habe ich dazu folgende Überlegungen:

    Alternativen:

    1) Einfach abwarten. In 10 Jahren kann immer noch ein zusätzliches Darlehen aufgenommen werden.
    Risiko: In 10 Jahren höheres Zinsniveau.

    2) Einzahlung in einen Bausparvertrag zur Sicherung der heutigen Zinskonditionen.
    Abschlussgebühr 1%: 1.000 Euro
    50% der Bausparsumme (50 TEUR) müssen bis in 10 Jahren angespart werden. Dazu müssten monatlich ca. 417 Euro eingezahlt werden.

    3) Einzahlung von monatlich 600 Euro in einen Fonds mit Zinserwartung 6%.
    Risiko: Werden 6% erreicht?
    Ist es nicht besser, mit den 600 Euro Darlehen 2 (Zinssatz 6%) zusätzlich zu tilgen?

    4) Der Unternehmer erhält vom Unternehmen Tantiemen, mit denen er jährliche Sondertilgungen vornehmen kann, so dass die Tilgungslücke zum Ende der Darlehenslaufzeit geschlossen ist.


    Lösungsansatz (leider noch sehr rudimentär):

    Darlehen der Hausbank mit Zinssatz 4,9% nehmen und damit einen Teil des Darlehens 2 (Zinssatz 6%) ablösen. Dadurch Zinsersparnis von ca. 11.000 Euro in den 10 Jahren.

    Dann jährliche Sondertilgung aus Tantiemen.

    Weitere Überlegungen:
    Eigentlich handelt es sich ja hier eher um ein steuerliches Problem. Außer bei Alternative 1 braucht der Unternehmer zusätzliche Einnahmen, um damit den neuen Kredit tilgen oder eben in den Fonds oder den Bausparvertrag einzahlen zu können. Also muss sein Gehalt vom Unternehmen entsprechend erhöht werden und zwar um etwa das doppelte, das er zur Tilgung oder Einzahlung benötigt, da ja noch die Steuern davon abgehen. Die Aufgabe müsste also um die Fragestellung, wie der Unternehmer zusätzliche Zahlungen leisten kann, erweitert werden.

  • (FH) im Titel nach Umbenennung der FH?

    • Piddy
    • 16. Mai 2006 um 08:59

    So, ich hoffe mal, dass die Frage hier richtig ist, ansonsten bitte verschieben...

    Ich habe eine Frage zum Führen des Zusatzes (FH) im Titel.
    Und zwar werden/wurden ja verschiedene FHs mit dem Landeshochschulgesetz des Landes Baden-Württemberg in „Hochschulen“ bzw. in eine „University of Applied Sciences“ umbenannt. Sie bleiben ja aber von der Kategorie eine Fachhochschule, oder? Wie ist es jetzt mit dem Zusatz (FH), den man ja als Absolvent einer FH im Titel führt? Angenommen, man hat seinen Abschluss an einer nun umbenannten FH gemacht, als sie noch offiziell FH hieß. Dann muss der FH-Zusatz ja weiterhin angegeben werden, oder?

    Interessiert mich nur, weil ich jetzt schon ein paarmal gehört habe, dass der Zusatz weggelassen werden kann, aber das erscheint mir irgendwie unlogisch.

  • Profs bewerten

    • Piddy
    • 18. März 2006 um 20:43

    http://www.meinprof.de/

  • Neue Menschen kennenlernen

    • Piddy
    • 14. März 2006 um 13:11

    Bobby Jones
    Oder mit einem Beitrag im Forum zum Thema "Reportage: Studentin und Call-Girl??", gell ;)

  • Bewerbung: Farbfoto oder Schwarzweißfoto?

    • Piddy
    • 9. März 2006 um 08:21

    Bei unserem Fotograf kann man sich die Bilder (wenn man will, alle die er von einem geschossen hat) für ca. 10 Euro auf CD geben lassen. Zuhause habe ich mir dann das beste davon ausgesucht und noch ein bißchen bearbeitet. Dann das ganze auf die Größe eines Bewerbungsfotos gebracht und so viele Bilder nebeneinander gepackt, bis Postergröße erreicht war. Bei pixelnet das "Bilder-Bild" in Postergröße und matt bestellt und die einzelnen Bilder dann mit einer Schneidemaschine im Copy-Shop ausgeschnitten. Die benutzen auch Kodak-Royalpapier und die Qualität war echt super. Die Bilder sind von einem normalen Bewerbungsfoto vom Fotografen nicht zu unterscheiden und der Kostenpunkt ist minimal (am teuersten sind noch die Kosten für den Fotografen und das Porto von pixelnet).

  • Ausbildungsvoraussetzungen

    • Piddy
    • 7. März 2006 um 09:26

    1. Die gesetzlichen Bestimmungen

    1.1 Eignung der Ausbildungsstätte
    Eine Ausbildungsstätte muss nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung geeignet sein (vgl. § 27 Abs. 1 Nr. 1 BBiG).

    Können die in der Ausbildungsordnung genannten erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nicht im vollen Umfang in der Ausbildungsstätte vermittelt werden, gilt sie als geeignet, wenn dieser Mangel durch Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte behoben wird (vgl. § 27 Abs. 2 BBiG). Diese Maßnahmen müssen im Berufsausbildungsvertrag ausdrücklich vereinbart sein. (vgl. § 11 BBiG).

    Eignungsvoraussetzung ist außerdem, dass die Zahl der Auszubildenden in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze oder zur Zahl der beschäftigten Fachkräfte steht. Eine Abweichung von dieser Bestimmung ist zulässig, wenn dadurch die Berufsausbildung nicht gefährdet wird. (vgl. § 27 Abs. 1 Nr. 2 BBiG).

    Der Auszubildende hat der zuständigen Stelle ohne Aufforderung jede Änderung der Eignung der Ausbildungsstätte mitzuteilen, die dazu führen kann, dass das Erreichen des Ausbildungszieles oder die Durchführung des Ausbildungsganges beeinträchtigt wird. Werden bei der Überwachung Mängel der Eignung festgestellt, so hat die zuständige Stelle, falls der Mangel zu beheben und eine Gefährdung des Auszubildenden nicht zu erwarten ist, den Ausbildenden aufzufordern, innerhalb einer von ihr gesetzten Frist den Mangel zu beseitigen. Ist der Mangel der Eignung nicht zu beheben oder ist eine Gefährdung des Auszubildenden zu erwarten oder wird der Mangel nicht innerhalb der gesetzten Frist beseitigt, so hat die zuständige Stelle dies der nach Landesrecht zuständigen Behörde mitzuteilen (vgl. § 32 Abs. 2 BBiG).

    1.2 Eignungsfeststellung - Überwachung
    Die zuständige Stelle hat darüber zu wachen, dass die Eignung der Ausbildungsstätte vorliegt (vgl. § 32 Abs. 1 BBiG).

    Der Ausbildende hat der zuständigen Stelle ohne Aufforderung jede Änderung der Eignung der Ausbildungsstätte mitzuteilen, die dazu führen kann, dass das Erreichen des Ausbildungszieles oder die Durchführung des Ausbildungsganges beeinträchtigt wird. Werden bei der Überwachung Mängel der Eignung festgestellt, so hat die zuständige Stelle, falls der Mangel zu beheben und eine Gefährdung des Auszubildenden nicht zu erwarten ist, den Ausbildenden aufzufordern, innerhalb einer von ihr gesetzten Frist den Mangel zu beseitigen. Ist der Mangel der Eignung nicht zu beheben oder ist eine Gefährdung des Auszubildenden zu erwarten oder wird der Mangel nicht innerhalb der gesetzten Frist beseitigt, so hat die zuständige Stelle dies der nach Landesrecht zuständigen Behörde mitzuteilen (vgl. § 32 Abs. 2 BBiG).

    1.3 Löschen
    Werden die bei der Überwachung festgestellten oder vom Ausbildenden mitgeteilten Mängel nicht innerhalb einer gesetzten Fristbeseitigt oder ist eine Gefährdung des Auszubildenden zu erwarten, so ist die Eintragung zu löschen (vgl. § 35 Abs. 2 BBiG).

    Um Nachteile für den Auszubildenden zu vermeiden, sollte in diesen Fällen die zuständige Stelle in Zusammenarbeit mit der Berufsberatung darum bemüht sein, dass die begonnene Berufsausbildung in einer geeigneten Ausbildungsstätte fortgesetzt werden kann. Die Verantwortung des bisherigen Ausbildenden bleibt davon unberührt.

    2. Allgemeine Kriterien für die Eignung der Ausbildungsstätte
    2.1 Ausbildungsordnungen
    Für jeden Ausbildungsberuf, für den die Eintragung eines Ausbildungsverhältnisses beantragt wird, müssen der Ausbildungsstätte die einschlägigen gültigen Ausbildungsordnungen bzw. nach § 104 Abs. 1 BBiG anzuwendenden Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen vorliegen.

    2.2 Ausbildungsübersicht
    In der Ausbildungsstätte ist eine Übersicht zu führen, aus der erkennbar ist, dass die Ausbildung systematisch durchgeführt wird. Diese Übersicht sollte je nach Struktur der Ausbildungsstätte und des Ausbildungsberufes Angaben enthalten über die Ausbildungsplätze, ihre Ausstattung, die Ausbildungsabschnitte, die zu vermittelnden Ausbildungsinhalte und zugeordneten Ausbildungszeiten, gegebenenfalls über der Unterrichtsplätze und Unterrichtsmaßnahmen.

    2.3 Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten
    Art und Umfang der Produktion, des Sortiments und der Dienstleistungen sowie die Produktions- bzw. Arbeitsverfahren müssen gewährleisten, dass die Kenntnisse und Fertigkeiten entsprechend der Ausbildungsordnung vermittelt werden können.

    2.4 Ausstattung der Ausbildungseinrichtungen
    Die Ausbildungsstätte muss über eine ausreichende Einrichtung und Ausstattung verfügen, insbesondere müssen die für die Vermittlung der in der Ausbildungsordnung vorgesehen Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlichen Einrichtungen vorhanden sein. Dazu gehören insbesondere die Grundausstattungen an Werkzeugen, Maschinen, Apparaten und Geräten, Pflege- und Wartungseinrichtungen, bürotechnische Einrichtungen, Büroorganisationsmittel und Bürohilfsmittel, sowie andere notwendige Ausbildungsmittel, wie Lehrgänge, Programme, Übungsstücke.
    Für die berufliche Grundbildung müssen in der Regel Ausbildungsplätze oder Ausbildungseinrichtungen zur Verfügung stehen, an denen die Auszubildenden unabhängig von den normalen Bedingungen des Arbeitsablaufes in der Ausbildungsstätte ausgebildet werden können. Als Ausbildungseinrichtungen sind insbesondere Ausbildungswerkstätten oder -ecken, Ausbildungslabors, betriebs- oder bürotechnische Unterweisungs- und Übungsräume anzusehen.
    Für die berufliche Fachbildung müssen in der Regel ausgewählte Ausbildungsplätze für die Auszubildenden vorhanden sein. Dabei muss gesichert werden, dass die dazu geeigneten Maschinen, Geräte, Apparate und Materialien die notwendige Zeit für die berufliche Fachbildung zur Verfügung stehen.

    2.5 Verhältnis Auszubildende - Fachkräfte
    Als angemessenes Verhältnis der Zahl der Auszubildenden zur Zahl der Fachkräfte im Sinne des § 27 Abs. 1 Nr. 2 BBiG gilt in der Regel:
    ein bis zwei Fachkräfte = 1 Auszubildender
    drei bis fünf Fachkräfte = 2 Auszubildende
    sechs bis acht Fachkräfte = 3 Auszubildende
    je weitere drei Fachkräfte = je 1 weiterer Auszubildender
    Als Fachkraft gelten der Ausbildende, der bestellte Ausbilder oder wer eine Ausbildung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung abgeschlossen hat oder mindestens das Zweifache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem ausgebildet werden soll.
    Diese Kriterien beziehen sich nicht auf einzelne Ausbildungsmaßnahmen, sondern auf den gesamten Ausbildungsgang. Die Relation von Ausbildern und Fachkräften zu Auszubildenden kann überschritten bzw. unterschritten werden, wenn dadurch die Ausbildung nicht gefährdet wird.

    2.6 Ausbilder
    a.) Ausbildende und Ausbilder, die neben der Aufgabe des Ausbildens noch weitere betriebliche Funktionen ausüben, sollen durchschnittlich nicht mehr als drei Auszubildende selbst ausbilden. Es muss sichergestellt sein, dass ein angemessener Teil der Arbeitszeit für die Tätigkeit als Ausbilder zur Verfügung steht.
    Bei gefahrenanfälligen Tätigkeiten ist die Zahl der Auszubildenden entsprechend geringer anzusetzen. Die Art des Ausbildungsberufs oder die Gestaltung der Ausbildung können eine höhere Zahl der Auszubildenden rechtfertigen. Eine Abweichung von dem angegebenen Zahlenverhältnis ist insbesondere dann zulässig, wenn und soweit besondere betriebliche oder überbetriebliche Maßnahmen zur Förderung der Ausbildung durchgeführt werden.

    b.) Ausbilder, denen ausschließlich Ausbildungsaufgaben übertragen sind, sollen nicht mehr als 16 Auszubildende in einer Gruppe unmittelbar selbst ausbilden. Bei gefahrenanfälligen Tätigkeiten ist diese Zahl entsprechend geringer anzusetzen. Die Art des Ausbildungsberufes oder die Gestaltung der Ausbildung können eine höhere Zahl der Auszubildenden rechtfertigen. Eine Abweichung von dem angegebenen Zahlenverhältnis ist insbesondere dann zulässig, wenn und soweit besondere betriebliche oder überbetriebliche Maßnahmen zur Förderung der Ausbildung durchgeführt werden.

    2.7 Voraussetzung für die Eignung der Ausbildungsstätte
    Voraussetzung für die Eignung der Ausbildungsstätte ist, dass der Auszubildende gegen die Gefährdung von Leben, Gesundheit und sittlicher Haltung ausreichend geschützt ist.

    2.8 Konkurs- und Vergleichsverfahren, Gewerbeuntersagung
    Auszubildende dürfen nicht eingestellt werden, wenn über die Ausbildungsstätte ein Konkurs- oder Vergleichsverfahren eröffnet worden ist oder wenn eine Gewerbeuntersagung rechtskräftig ausgesprochen oder für vorläufig vollziehbar erklärt worden ist.

    2.9 Ausbildung in mehreren Ausbildungsstätten
    Wird die Ausbildung in mehreren Ausbildungsstätten durchgeführt, so muss jede dieser Ausbildungsstätten für den jeweiligen Ausbildungsabschnitt den vorstehenden Kriterien entsprechen. Kann eine Ausbildungsstätte die Anforderungen der jeweiligen Ausbildungsordnung nicht in vollem Umfange erfüllen, so muss eine notwendige Ausbildungsmaßnahme außerhalb der Ausbildungsstätte, z. B. in einer geeigneten anderen Ausbildungsstätte oder überbetrieblichen Einrichtung vorgesehen werden.

    Die Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart erlässt unter Beachtung des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 30.05.1973 folgende Grundsätze zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung:

    I. Vorbemerkungen
    Die Niederschrift des Berufsausbildungsvertrages muss nach § 11 BBiG Angaben zur sachlichen und zeitlichen Gliederung (Ausbildungsplan) enthalten; sie sind Bestandteil des Ausbildungsvertrages und der Niederschrift als Anlage beizufügen.

    Berufsausbildungsverträge ohne diese Angaben entsprechen nicht den Anforderungen des Berufsbildungsgesetzes und dürfen nicht in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen werden.

    Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4 BBiG einen den betrieblichen und individuellen Gegebenheiten angepassten Ausbildungsplan zu erstellen, der sowohl den sachlichen Aufbau als auch die zeitliche Folge der Berufsausbildung ausweist. Sofern eine Ausbildungsordnung nach § 5 BBiG vorliegt, kann auch der Inhalt des Ausbildungsrahmenplans als Ausbildungsplan zugrunde gelegt werden, wenn dieser den Erfordernissen im Einzelfall entspricht. Wenn noch keine Ausbildungsordnung nach § 5 BBiG vorliegt, sind die weiter anzuwendenden Berufsbilder, Berufsbildungspläne (§ 104 BBiG) usw. zugrunde zu legen.

    Die sachliche und zeitliche Gliederung soll möglichst zusammengefasst werden, indem den Sachgebieten die entsprechenden Zeitangaben zugeordnet werden.

    II. Kriterien
    Bei der Erstellung der sachlichen und zeitlichen Gliederung durch die Ausbildungsstätten und bei ihrer Überprüfung durch die zuständigen Stellen ist Folgendes zu beachten:

    1. Sachliche Gliederung

    Die sachliche Gliederung muss alle im Ausbildungsrahmenplan bzw. in dem weiter anzuwendenden Berufsbild, Berufsbildungsplan und in den fachlichen Vorschriften aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse enthalten.
    Bei Ordnungsmitteln, die keine Berufsbildungspläne, sondern nur Berufsbilder enthalten, müssen die einzelnen Ausbildungsinhalte näher beschrieben werden.
    Die Probezeit ist inhaltlich so zu gestalten, dass ihr Zweck erfüllt wird und Aussagen über Eignung und Neigung des Auszubildenden möglich sind.
    Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so zusammengefasst und gegliedert werden, dass Ausbildungseinheiten entstehen, die bestimmten Funktionen (z. B. Verkauf, Rechnungswesen, Montage) oder bestimmten Abteilungen der Ausbildungsstätte (z. B. Buchhaltung, Lehrwerkstätte, Modellbau) zugeordnet werden können.
    Die Ausbildungseinheiten sollen überschaubar sein. Bei größeren zusammenhängenden Ausbildungsabschnitten sollen - soweit erforderlich - sachlich gerechtfertigte Unterabschnitte gebildet werden.
    Die sachliche Gliederung muss auf die Anforderungen in den Zwischen- und Abschlussprüfungen abgestellt sein.
    Sofern einzelne Ausbildungseinheiten lehrgangsmäßig oder durch Maßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte vermittelt werden, müssen sie so angeordnet sein, dass betriebliche und außerbetriebliche Maßnahmen sinnvoll ineinander greifen und aufeinander aufbauen.
    Die sachliche Gliederung der Ausbildung soll insgesamt, aber auch innerhalb jeder Ausbildungseinheit den Grundsatz beachten, dass erst nach Vermittlung einer möglichst breiten Grundlage die spezielle Anwendung und die Festlegung der vermittelten Fertigkeiten und Kenntnisse erfolgen soll.

    2. Zeitliche Gliederung

    Sofern die Ausbildungsordnung eine zeitliche Folge zwingend vorschreibt, muss diese eingehalten werden (z. B. in den ersten beiden Monaten, im ersten Halbjahr, im ersten Ausbildungsjahr).
    Die zeitliche Folge muss unter dem Gesichtspunkt der Reihenfolge der Prüfungen gegliedert werden.
    Die zeitliche Gliederung ist nach sachlogischen und pädagogischen Gesichtpunkten zu ordnen.
    Sind für die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen zeitliche Richtwerte vorgegeben, so kann innerhalb dieses Rahmens je nach den betrieblichen Gegebenheiten eine flexible Regelung getroffen werden.
    Jede zeitliche Gliederung soll entsprechend dem Ausbildungsinhalt überschaubare Abschnitte vorsehen und den Urlaub berücksichtigen. Als überschaubar sind Abschnitte von höchstens 6 Monaten anzusehen.
    Wenn möglich und je nach Ausbildungsberuf und Ausbildungsjahr geboten, sind Unterabschnitte, etwa nach Monaten oder Wochen, anzugeben.
    Die zeitliche Gliederung ist auf einen Ausbildungsablauf im Rahmen der vertraglichen Ausbildungszeit abzustellen. Die Dauer der Ausbildungsabschnitte und ihr zeitliche Folge können nach den Fähigkeiten des Auszubildenden und den Besonderheiten der Ausbildungsstätte variiert werden, soweit die Teilziele und das Gesamtziel der Ausbildung nicht beeinträchtigt werden.
    Die einzelnen Ausbildungsabschnitte sollen bei besonderen Leistungen gekürzt werden, bei besonderen Schwächen können sie unter Beachtung der vertraglichen Ausbildungszeit verlängert werden.
    Zeitliche Verschiebungen und Umstellungen innerhalb der Ausbildungsabschnitte sind möglich, wenn sie unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze vorgenommen werden.

    3. Ausnahmefälle

    In begründeten Ausnahmefällen kann in begrenztem Umfang von der Gliederung abgewichen werden, wenn dadurch die Teilziele und das Gesamtziel nicht beeinträchtigt werden. Die Ausbildungsstätte hat diese Abweichung mit Begründung festzuhalten.

  • Auswendig lernen - habt ihr Tipps?

    • Piddy
    • 9. Februar 2006 um 17:45

    Hm, also mir hilft es immer, wenn ich das Skript in meiner eigenen Handschrift vorliegen habe (warum, weiß ich aber auch nicht).
    Beim Abschreiben fasse ich das Skript auch gleich noch ein bißchen mehr zusammen (am liebsten bastel ich dabei Auflistungen, weil ich auch die Methode der sinnlosen Wörter ("ZARAKR") benutze).
    Dann beginnt das nervige Auswendiglernen *bemitleid*.

    Ich mache es so, dass ich immer einen Abschnitt auswendig lerne und wenn ich den kann, fange ich mit dem nächsten an. Wenn ich denke, dass ich den auch kann, wiederhole ich erst den ersten und dann den zweiten. Wenn ich dabei irgendeinen Fehler mache, fange ich wieder von vorne an. Wenn ich beide Abschnitte fehlerfrei wiederholen kann, lerne ich den dritten Abschnitt. Bin ich der Meinung, dass ich den auch intus habe, wiederhole ich wieder die ersten beiden Abschnitte und dann erst den dritten. Gleiche Prozedur wie zuvor: Passiert dabei ein Fehler, mit der Wiederholung von vorne anfangen, bis es klappt. Irgendwann kannst Du dann die ersten paar Seiten im Schlaf. Apropo Schlaf: Bei mir es es auch oft so, dass ich anfange, alles durcheinander zu schmeissen. Komischerweise erscheint einem aber einen Tag drauf häufig plötzlich alles sortierter...

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