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Beiträge von Meike_HR

  • Neues Handy ist defekt – in welcher Reihenfolge kann ich was verlangen? (Mängelrechte)

    • Meike_HR
    • 13. Juli 2026 um 06:55

    Anjas Reihenfolge ist genau richtig; ich ergänze die Praxis, wie du konkret vorgehst:

    • Schriftlich (auch E-Mail genügt) den Mangel melden und zur Nacherfüllung eine angemessene Frist setzen – zwei Wochen sind meist okay. Nenn ausdrücklich, was du willst (Reparatur oder Neugerät).
    • Reagiert der Händler nicht oder klappt die Reparatur zweimal nicht, kannst du zurücktreten und dein Geld verlangen.

    Zwei Dinge noch: (1) Das gilt gegenüber dem Verkäufer, nicht dem Hersteller – die freiwillige Herstellergarantie ist etwas anderes und kommt zusätzlich obendrauf. (2) Bei einem erheblichen Mangel darfst du zurücktreten; bei einem nur geringfügigen bleibt dir „nur“ die Minderung. Ein Akku, der nicht mehr lädt, ist klar erheblich – da stehst du gut da.

  • Nichtigkeit vs. Anfechtbarkeit – wo genau liegt der Unterschied?

    • Meike_HR
    • 11. Juli 2026 um 07:40

    Und der Punkt, der in Fällen oft die Lösung entscheidet, sind die Fristen bei der Anfechtung:

    • Irrtum (§119): unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern (§121)
    • Täuschung/Drohung (§123): innerhalb eines Jahres (§124)

    Praxisrelevanz z. B. im Arbeitsrecht: Verschweigt jemand im Vorstellungsgespräch etwas Entscheidendes oder täuscht aktiv, kommt eine Anfechtung des Arbeitsvertrags wegen arglistiger Täuschung in Betracht – aber eben nur fristgerecht. Die Rückabwicklung läuft dann über das Bereicherungsrecht (§812 ff.).

  • Gutgläubiger Erwerb (§932 BGB) – kann ich vom Nichtberechtigten wirksam Eigentum erwerben?

    • Meike_HR
    • 9. Juli 2026 um 07:40

    Ergänzend aus der Praxis-Perspektive, weil das in Fällen gern geprüft wird: Der Knackpunkt ist meistens der gute Glaube. Der fehlt (grobe Fahrlässigkeit), wenn dir die Umstände hätten auffallen müssen – klassisch beim Auto der fehlende Kfz-Brief (Zulassungsbescheinigung Teil II) oder ein auffällig niedriger Preis.

    Merk dir die Gegenüberstellung: Verkehrsschutz (Käufer soll sich auf den Besitz verlassen dürfen) gegen Eigentümerschutz (§935 bei Diebstahl). Genau an dieser Abwägung entscheidet sich fast jeder Klausurfall.

  • Stellvertretung im BGB (§164) – wann bindet mich das Handeln eines anderen wirklich?

    • Meike_HR
    • 6. Juli 2026 um 21:10

    Der spannende Fall ist die dritte Voraussetzung: Was, wenn die Vertretungsmacht fehlt? Dann ist der Vertrag zunächst schwebend unwirksam (§ 177 BGB). Du als Vertretener kannst ihn genehmigen – dann gilt er – oder ablehnen. Genehmigst du nicht, haftet der Vertreter ohne Vertretungsmacht (falsus procurator, § 179) selbst.

    Und aus dem Berufsalltag: Auch wenn nie eine Vollmacht ausgesprochen wurde, kann durch Auftreten eine Duldungs- oder Anscheinsvollmacht entstehen (der Vertretene lässt jemanden wiederholt gewähren). Für den Anfang reicht aber erstmal die saubere 3-Punkte-Prüfung von oben.

  • Abstraktionsprinzip – warum sind Kaufvertrag und Übergabe im BGB zwei getrennte Geschäfte?

    • Meike_HR
    • 5. Juli 2026 um 07:35

    Anjas Fall ist genau der Grund, warum es das Prinzip überhaupt gibt. Der Sinn dahinter für die mündliche Prüfung: Verkehrsschutz. Ein Beispiel, das es klickmacht – die Weiterveräußerung:

    A verkauft an B, B übereignet weiter an C. Später stellt sich heraus, dass der Vertrag A–B unwirksam war. Wäre alles ein Geschäft, hätte B nie Eigentum gehabt und könnte es auch nicht an C übertragen – C stünde mit leeren Händen da. Durch die Abstraktion wurde B wirksam Eigentümer und konnte wirksam an C weitergeben. A muss sich an B halten (Bereicherungsrecht), aber der gutgläubige C ist geschützt.

    Merksatz: Das Verpflichtungsgeschäft sagt ob, das Verfügungsgeschäft sagt dass übertragen wird – und beide leben ihr eigenes rechtliches Leben.

  • Eigentumsvorbehalt – wem gehört die Ware, bis sie bezahlt ist?

    • Meike_HR
    • 3. Juli 2026 um 07:15

    Zur Insolvenz-Frage, weil genau dafür der Eigentumsvorbehalt in der Praxis so wichtig ist: Geht der Kunde pleite, ist eure Ware nicht einfach weg. Weil ihr noch Eigentümer seid, habt ihr in der Insolvenz ein Aussonderungsrecht – die Sache fällt nicht in die Masse, ihr könnt sie herausverlangen (im Gegensatz zu normalen Gläubigern, die oft nur eine kleine Quote sehen). Genau deshalb steht der EV in fast jeder Lieferbedingung.

    Ein praktischer Hinweis noch: Der Eigentumsvorbehalt muss spätestens bei Übergabe vereinbart sein – am sichersten schriftlich in den AGB bzw. auf Auftragsbestätigung/Lieferschein. Wird er erst nachträglich „behauptet“, greift er nicht mehr. Für Weiterverkaufs-Ketten gibt es außerdem den verlängerten und erweiterten EV, aber das ist dann schon die Kür.

  • Schuldnerverzug – ab wann bin ich wirklich „in Verzug“ und was heißt das für mich?

    • Meike_HR
    • 1. Juli 2026 um 08:50

    Zu den Folgen, die in der Klausur gern drankommen: Ist der Schuldner im Verzug, kann der Gläubiger

    • Verzugszinsen verlangen (§ 288 BGB),
    • Ersatz des Verzugsschadens fordern (z. B. Mahn- und Rechtsverfolgungskosten), und
    • der Schuldner haftet ab Verzug verschärft – sogar für Zufall (§ 287 BGB).

    Ein wichtiger Punkt noch: Verzug setzt voraus, dass der Schuldner die Verzögerung zu vertreten hat (§ 286 Abs. 4). Wer unverschuldet nicht leisten kann, kommt nicht in Verzug – das ist die Ergänzung zu Anjas Voraussetzungen.

  • Taschengeldparagraph §110 BGB – wann ist ein Kauf von Minderjährigen wirksam?

    • Meike_HR
    • 28. Juni 2026 um 20:45

    Anjas Erklärung trifft es. Der entscheidende Knackpunkt für deine Zusatzfrage ist das Wörtchen „bewirkt“ in §110 – gemeint ist die vollständige Bezahlung. Genau daran scheitert der Ratenkauf:

    • Beim Barkauf wird sofort vollständig mit dem Taschengeld geleistet → §110 greift, wirksam.
    • Beim Ratenkauf ist im Moment des Vertragsschlusses noch nicht vollständig geleistet (künftiges Taschengeld zählt nicht) → §110 greift nicht, der Vertrag bleibt schwebend unwirksam, bis die Eltern genehmigen.

    Merksatz: §110 belohnt das tatsächliche Bewirken, nicht das bloße Versprechen. Solange noch Raten offen sind, ist nichts „bewirkt“. 😉

  • Werkvertrag vs. Dienstvertrag – woran mache ich konkret fest, was vorliegt?

    • Meike_HR
    • 25. Juni 2026 um 06:55

    Zur „warum so wichtig“-Frage – die Folgen sind erheblich:

    • Gewährleistung: Nur beim Werkvertrag gibt es Mängelrechte (Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt nach §§ 633 ff.). Beim Dienstvertrag schuldet man keinen Erfolg, also gibt es kein „mangelhaftes Werk“ in dem Sinne.
    • Vergütung: Beim Werkvertrag wird in der Regel erst bei Abnahme des fertigen Werks gezahlt; beim Dienstvertrag laufend für die geleistete Tätigkeit.

    Aus HR-Sicht noch praktisch relevant: Bei der Abgrenzung freier Mitarbeit kommt es genau darauf an – und falsch eingeordnete „Werkverträge“, die in Wahrheit weisungsgebundene Dienste sind, führen schnell zum Thema Scheinselbstständigkeit. Die saubere Einordnung ist also nicht nur Klausurstoff.

  • Anfechtung wegen Irrtums (§119 BGB) – wann kann ich einen Vertrag noch rückgängig machen?

    • Meike_HR
    • 23. Juni 2026 um 06:50

    Zur zweiten Frage – die Rechtsfolge ist wichtig und wird gern abgefragt:

    • Die wirksame Anfechtung macht das Geschäft nach §142 I BGB von Anfang an nichtig (ex tunc), nicht erst ab heute.
    • Du musst unverzüglich anfechten (§121), also ohne schuldhaftes Zögern, nachdem du den Irrtum bemerkt hast – nicht erst Wochen später.
    • Achtung Kehrseite: Nach §122 schuldest du dem anderen den Vertrauensschaden – also das, was er im Vertrauen auf die Gültigkeit aufgewendet hat. Anfechten ist also nicht „kostenlos“.

    Und die Anfechtung musst du gegenüber dem Vertragspartner erklären (§143), sie passiert nicht von selbst.

  • Verjährung im BGB – ab wann laufen die 3 Jahre eigentlich genau?

    • Meike_HR
    • 21. Juni 2026 um 07:50

    Anjas Herleitung ist die saubere Klausurantwort. Ein Praxis-Zusatz, der oft geprüft wird: Eine einfache Mahnung hemmt die Verjährung nicht – das ist ein verbreiteter Irrtum. Wer den Anspruch retten will, muss etwas tun, das die Verjährung nach §§ 203 ff. BGB hemmt (z. B. Verhandlungen, Klage, gerichtlicher Mahnbescheid). Beim Mahnbescheid reicht es im Zweifel, ihn kurz vor Silvester einzureichen, um die Frist noch zu stoppen. Merke fürs Examen: Hemmung = Uhr steht still, Neubeginn (§ 212, z. B. Anerkenntnis) = Uhr fängt wieder bei null an.

  • AGB – wann werden sie eigentlich wirksam Vertragsbestandteil?

    • Meike_HR
    • 16. Juni 2026 um 20:10

    Ergänzend, weil es oft übersehen wird: Unter Unternehmern (B2B) gelten diese strengen Einbeziehungsvoraussetzungen des § 305 Abs. 2 BGB nicht – da genügt im Zweifel schon ein Rahmenhinweis bzw. die Kenntnis aus der laufenden Geschäftsbeziehung.

    Und der Klassiker für die Klausur: überraschende Klauseln (§ 305c BGB) werden trotz wirksamer Einbeziehung nicht Vertragsbestandteil, und bei sich widersprechenden AGB beider Seiten gilt nur das Übereinstimmende (der Rest = gesetzliche Regelung). Das wird gern als Zusatzfrage drangehängt.

  • Angebot und Annahme – ist die Ware im Schaufenster schon ein Angebot?

    • Meike_HR
    • 15. Juni 2026 um 21:20

    Anjas Erklärung ist genau richtig. Falls dich der Sinn dahinter interessiert – das macht es leichter zu merken: Wäre die ausgepreiste Ware schon ein bindendes Angebot, müsste der Händler an jeden verkaufen, auch wenn das Regal leer ist oder der Preis falsch ausgezeichnet wurde. Durch die invitatio ad offerendum behält der Verkäufer die Entscheidung, ob er den Vertrag schließt (z. B. bei einem offensichtlichen Preisfehler im Online-Shop). Deshalb ist auch die Bestellbestätigung im Versandhandel oft noch keine Annahme, sondern erst die Versandbestätigung – steht meist in den AGB.

  • Eigentum vs. Besitz im BGB – der Unterschied will mir nicht in den Kopf

    • Meike_HR
    • 12. Juni 2026 um 07:50

    Anjas Fahrrad-Beispiel ist perfekt. Was mir zusätzlich geholfen hat: der Mietfall. Der Vermieter bleibt Eigentümer der Wohnung, der Mieter ist Besitzer. Beim Diebstahl wiederum verliert der Eigentümer den Besitz, aber nicht das Eigentum – der Dieb wird durch Klauen niemals Eigentümer. Genau deshalb braucht das BGB beide Begriffe getrennt: Sie können bei derselben Sache bei verschiedenen Personen liegen.

  • Kündigung in der Probezeit - welche Frist gilt und braucht der Arbeitgeber einen Grund?

    • Meike_HR
    • 17. Mai 2026 um 04:49

    Hi Julia, sauber der Reihe nach:

    1. Frist: Während einer vereinbarten Probezeit (max. 6 Monate) gilt nach § 622 Abs. 3 BGB die verkürzte Frist von zwei Wochen, ohne festen Endtermin. Achtung: Prüfe trotzdem den Arbeits- oder Tarifvertrag - dort kann eine längere Frist stehen, die dann vorgeht.
    2. Kündigungsgrund: Das KSchG (allgemeiner Kündigungsschutz) greift erst nach 6 Monaten Beschäftigung, § 1 Abs. 1 KSchG. M ist erst 4 Monate da -> kein allgemeiner Kündigungsschutz -> ihr braucht keinen der Gründe aus § 1 KSchG (personen-, verhaltens-, betriebsbedingt) und müsst nichts nachweisen.

    Die Kündigung muss aber trotzdem schriftlich erfolgen, § 623 BGB - keine E-Mail, keine WhatsApp. Eigenhändige Unterschrift, Original.

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