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Externes Rechnungswesen - Einsendeaufgabe ILS

  • FinFin2
  • 18. Mai 2013 um 17:56
  • Erledigt
  • FinFin2
    Anfänger
    Beiträge
    1
    • 18. Mai 2013 um 17:56
    • #1

    Hallo zusammen,

    vielleicht gibt es ja unter Euch ein paar Experten die mir helfen können.
    Derzeit beiße ich mir an folgender Frage die Zähne ab. :)

    Unterscheiden Sie Rücklagen und Rückstellungen (soweit okay, begriffen).
    Gehen Sie auf den §249 Abs. 2 HGB ein und erläutern Sie seine Bedeutung aus handels- und steuerrechtlicher Sicht.

    Kann mir da jemand einen Tipp geben oder wo ich denn mal lesen könnte?
    Vielleicht erklärt mir auch jemand nur mal kurz was der § von mir will?

    Wäre über Hilfe dankbar.

    Viele Grüße
    Susi

  • Hey Gast!
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  • HaPe
    Profi
    Reaktionen
    52
    Trophäen
    3
    Beiträge
    884
    • 22. Mai 2013 um 07:27
    • #2

    Such mal im Internet nach dejure 249 HGB
    dejure.org ist ein juristischer Informationsdienst.

    Gem. § 249 Abs. 2 HGB können in der Handelsbilanz Rückstellungen für genau umschriebene Aufwendungen gebildet werden,
    die am Abschlußstichtag wahrscheinlich oder sicher sind, dem abgelaufenen oder einem früheren Wirtschaftsjahr zuzurechnen
    sind und hinsichtlich ihrer Höhe oder des Zeitpunkts ihres Eintritts unsicher sind.
    Für solche Aufwandsrückstellungen besteht steuerrechtlich allerdings ein Passivierungsverbot.

    Von einem Passivierungsverbot wird dann gesprochen, wenn das bilanzierende Unternehmen bzw.
    die bilanzierende Verwaltung eine bestimmte Passivposition nicht in die Bilanz aufnehmen darf.

    Gruß
    hape

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