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STW01N XX6-A23 Nr. 7

  • Madpeps
  • 27. November 2009 um 23:38
  • Erledigt
  • Madpeps
    Anfänger
    Beiträge
    6
    • 27. November 2009 um 23:38
    • #1

    Hallöle,

    Die Aufgabe lautet: "Berechnen Sie bitte die "sonstigen Einkünfte" nach § 22 EStG". Muss ich nach der Ermittlung des steuerpflichtigen Teils einer Rente auch noch die Werbungkostenpauschale abziehen? Ja oder Nein?

    Kann mir dazu jemand eine eindeutige Antwort geben? Ich habe im Internet beide Antworten recherchiert, was ist denn nun definitiv richtig?

    PG
    :o

    Einmal editiert, zuletzt von Madpeps (28. November 2009 um 16:06)

  • Hey Gast!
    Hast Du eine Frage, die Du gerne beantwortet haben möchtet? Klickt auf den folgenden Link und Du wirst die Antwort finden:

    Hier findest Du die Antworten

    Egal, ob es sich um eine Frage zu einem bestimmten Thema in eurem Studium oder um allgemeine Ratschläge handelt - wir haben die Antworten, die ihr sucht. Also zögert nicht und klickt auf den Link! Wir freuen uns darauf, euch zu helfen.

  • Denank
    Anfänger
    Beiträge
    8
    • 29. November 2009 um 15:33
    • #2

    Hallo!
    Es kann ein Werbungskostenpauschalbetrag (102,00 €) ohne Einzelnachweis abgezogen werden (§ 9 a Nr. 3 EStG). Hab volle Punktzahl bei dieser Aufgabe bekommen.
    LG

  • schulte_bt
    Anfänger
    Beiträge
    9
    • 29. November 2009 um 15:37
    • #3

    Hallo,
    du muss die Werbungskostenpauschale von 102,00 € noch abziehen.

    Viel Erfolg
    Birgit
    :)

  • Madpeps
    Anfänger
    Beiträge
    6
    • 29. November 2009 um 21:52
    • #4

    Ein herzliches D A N K E an meine RetterInnen !!!!!!

    PG
    :o

  • Denank
    Anfänger
    Beiträge
    8
    • 30. November 2009 um 09:23
    • #5

    Hallo,

    kein Problem. Immer wieder gern. Ich hatte noch nie Gelegenheit zu helfen, da ich meist selber Fragen hab und selten Zeit aufs Portal zu "kommen":o.
    Weiterhin viel Erfolg!
    LG

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