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STW01N XX6-A23 Nr. 7

  • Madpeps
  • 27. November 2009 um 23:38
  • Erledigt
  • Madpeps
    Anfänger
    Beiträge
    6
    • 27. November 2009 um 23:38
    • #1

    Hallöle,

    Die Aufgabe lautet: "Berechnen Sie bitte die "sonstigen Einkünfte" nach § 22 EStG". Muss ich nach der Ermittlung des steuerpflichtigen Teils einer Rente auch noch die Werbungkostenpauschale abziehen? Ja oder Nein?

    Kann mir dazu jemand eine eindeutige Antwort geben? Ich habe im Internet beide Antworten recherchiert, was ist denn nun definitiv richtig?

    PG
    :o

    Einmal editiert, zuletzt von Madpeps (28. November 2009 um 16:06)

  • Denank
    Anfänger
    Beiträge
    8
    • 29. November 2009 um 15:33
    • #2

    Hallo!
    Es kann ein Werbungskostenpauschalbetrag (102,00 €) ohne Einzelnachweis abgezogen werden (§ 9 a Nr. 3 EStG). Hab volle Punktzahl bei dieser Aufgabe bekommen.
    LG

  • schulte_bt
    Anfänger
    Beiträge
    9
    • 29. November 2009 um 15:37
    • #3

    Hallo,
    du muss die Werbungskostenpauschale von 102,00 € noch abziehen.

    Viel Erfolg
    Birgit
    :)

  • Madpeps
    Anfänger
    Beiträge
    6
    • 29. November 2009 um 21:52
    • #4

    Ein herzliches D A N K E an meine RetterInnen !!!!!!

    PG
    :o

  • Denank
    Anfänger
    Beiträge
    8
    • 30. November 2009 um 09:23
    • #5

    Hallo,

    kein Problem. Immer wieder gern. Ich hatte noch nie Gelegenheit zu helfen, da ich meist selber Fragen hab und selten Zeit aufs Portal zu "kommen":o.
    Weiterhin viel Erfolg!
    LG

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