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ESA zu STW05

  • cat1987
  • 25. August 2009 um 12:57
  • Erledigt
  • cat1987
    Anfänger
    Beiträge
    17
    • 25. August 2009 um 12:57
    • #1

    Hallo zusammen,

    ich hänge ein bissi bei der ESA zu STW05. Vielleicht kann mir jemand helfen?

    Hier der Fall:
    Oswald und Ottilie sind seit 20 Jahren verheiratet und leben in Frankfurt. Sie haben 2 gemeinsame Kinder. Otto, 17 jahre, wohnt bei seinen Eltern und geht noch zur Schule und Olga, 19 Jahre, studiert in Darmstadt. Sie hat in Darmstadt im Studentenwohnheim ein Zimmer. Dort hält sie sich während der Woche auf, um sich intensiv ihrem Studium widmen zu können. Am Wochenende ist sie überwiegend in Frankfurt, weil sie dort einem Studienjob nachgehen kann. Sie verdient dabei 3.500,00 Euro brutto im Jahr 08.

    Oswald ist AN bei einer großen Chemiefirma in Hanau. Auf seiner Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 08 sind unter anderem folgende Eintragungen:

    Bruttolohn 08 Lohnsteuer 50.000,00 Euro
    Lohnsteuer 6.000,00 Euro
    Kirchensteuer 600,00 Euro
    AN-Anteile
    Rentenversicherung 5.000,00 Euro
    Kranken-/Pflegeversicherung 2.000,00 Euro
    Arbeitslosenversicherung 500,00 Euro
    steuerfreie AG-Anteile
    Rentenversicherung 5.000,00 Euro
    Kranken-/Pflegeversicherung 2.000,00 Euro
    Arbeitslosenversicherung 500,00 Euro

    Ottilie ist seit ihrem 50. Lebensjahr (2004) wegen eines Rückenleidens, für das vom Versorgungsamt ein Grad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt wurde, erwerbsunfähig. Sie erhält eine Erwerbsunfähigkeitsrente von 1.000,00 Euro mtl. Unter Berücksichtigung des Zuschusses zur Krankenversicherung der Rentner (KVDR) von 100,00 Euro und des zu zahlenden Krankenversicherungsbeitrages zur KVDR von 200,00 Euro werden ihr mtl. 900,00 Euro ausgezahlt.

    Am 1.3.08 ist der Vater von Ottilie verstorben. Erben waren Ottilie und ihr Bruder Anton je zur Hälfte. In der Erbmasse befindet sich nur ein Zweifamilienhaus im Verkehrswert von 600.000,00 Euro; davon entfallen 150.000,00 Euro auf Grund und Boden. Das Haus hatte der Vater vor 10 Jahren (Fertigstellung war der 1.3.) auf dem ihm gehörenden Bauplatz für 350.000,00 Euro errichtet und mit 2% jährlich abgeschrieben. Ottilie und Anton sind sich darüber einig, dass Ottilie das Haus erhält und an Anton eine Abfindungszahlung von 300.000,00 Euro zahlen muss. Noch im März 08 wird der notarielle Vertrag abgeschlossen und Ottilie zahlt die Abfindung an Anton.

    Das Zweifamiliehaus ist vermietet. Ottilie vereinnahmt ab März 08 eine mtl. Miete für die beiden Wohnung von 4.000,00 Euro. Im Jahr 08 musste sie 6.000,00 Euro für Reparaturen und 18.000,00 Euro Schuldzinsen aus der Finanzierung der Ausgleichszahlung aufwenden.

    Oswald hat im Jahr 08 von seinem 63-jährigen Erbonkel ein Mietwohngrundstück im Verkehrswert von 1.000.000,00 Euro (davon 200.000,00 Euro Grund- und Boden) erhalten. In dem notariellen Übergabevertrag wurde Folgendes vereinbart:
    - Oswald erhält das Grundstück ab 1.7.08. Oswald muss an seinen Erbonkel eine Rente auf Lebenszeit von mtl. 2.500,00 Euro zahlen. Der Rentenbarwert beträgt zum 1.7.08 300.000,00 Euro .
    - Einnahmen und Aufwendungen sind ab 1.7.08 von Oswald zu tragen.

    Die Einkünfte, die der Erbonkel aus der Vermietung der Wohnung erzielt hat, betragen unstreitig:
    06: 20.000 Euro; AfA wurde in Höhe von 6.000,00 Euro berücksichtigt.
    07: 15.000 Euro; AfA wurde in Höhe von 6.000,00 Euro berücksichtigt.
    08: 8.000 Euro ; AfA wurde in Höhe von 3.000,00 Euro berücksichtigt.

    Das Mietwohngrundstück hat der Erbonkel vor 25 Jahren für 300.000 DM gebaut (Fertigstellung 1.7) und zutreffend mit 2% jährlich abgeschrieben. Es ist seit 10 Jahren schuldenfrei. Die mtl. Mieteinnahmen betragen 3.000,00 Euro. Vom 1.7. bis 31.12.08 musste Oswald 8.000,00 Euro für lfd. Reparaturen usw. (ohne AfA) aufwenden.

    Seinen 70-jährigen Vater unterstützt Oswald ab dem 1.7.08 mit 300 Euro mtl., da dieser seit seinem 65. Lebensjahr (1.12.04) nur eine kleine Rente von mtl. 500,00 Euro erhält.

    An die Kirche hat Oswald im Jahr 08 4.000,00 Euro gespendet.

    Aufgabe:
    Ermitteln Sie das zu versteuernde einkommen der Eheleute. Geben Sie bei Ihren Entscheidungen die einschlägigen rechtlichen Vorschriften an. Gehen Sie davon aus, dass die Gewährung der Kinderfreibeträge günstiger ist als die Gewährung des Kindergeldes. Die Eheleute haben alle erforderlichen Anträge gestellt und ordnungsgemäße Belege vorgelegt. Auf die Steuerpflicht und den Tarif ist nicht einzugehen. Sie haben die Zusammenveranlagung gewählt. Für den Ansatz von Pauschbeträgen und v.H.-Sätzen bei den Sonderausgaben gehen sie bitte davon aus, dass es sich um das Jahr 08 handelt.

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  • cat1987
    Anfänger
    Beiträge
    17
    • 25. August 2009 um 13:02
    • #2

    Bisher habe ich nur das zu versteuernde Einkommen von Oswald raus.

    Einkünfte als AN: 50.000,00 Euro
    - Werbungskostenpauschbetrag: 920,00 Euro
    Einkünfte aus V + V: 18.000,00 Euro
    - Werbungskosten(Reparaturen): 8.000,00 Euro
    Gesamt: 59.080,00 Euro
    - Sonderausgaben (Rente an Erbonkel, Unterstützung an Vater, Kirchensteuer, Spende) 21.400,00 Euro.
    - Kinderfreibeträge und Betreunungsfreibeträge für Otto und Olga (Für Olga erhalten die Eltern ebenfalls die Freibeträge da ihr eigenes Einkommen unter der Grenze von 7.680 Euro liegt und sie noch in der Ausbildung ist) 5.808,00 Euro.
    = zu versteuerndes Einkommen von Oswald: 31.872,00 Euro

    Ist das soweit korrekt???

  • Luckygirl11
    Fortgeschrittener
    Beiträge
    419
    • 25. August 2009 um 14:26
    • #3

    Leider ist das meiste nicht korrekt.
    Erstmal musst Du bei den Bezeichnungen genau aufpassen:
    Einkünfte von Oswald aus nicht selbständiger Arbeit: 49.080 €. Die 50.000 sind Einnahmen. Einkünfte ist immer das, was nach Abzug der Aufwendungen/Werbungskosten bleibt.
    Die Einkünfte aus V+V sind falsch. Wo bleibt die AfA und der Zinsanteil aus den wiederkehrenden Leistungen?
    Die Rente an den Erbonkel sind keine Sonderausgaben (Anschaffungskosten bei den Einkünften aus V+V in Höhe des Barwerts, Zinsanteil = Werbungskosten). Die Unterstützungszahlungen an den Vater sind auch keine Sonderausgaben, sondern außergewöhnliche Belastungen.
    Bei den Sonderausgaben fehlen die Vorsorgeaufwendungen.
    Die Kinder- und Betreuungsfreibeträge sind o.K.
    Ich glaub, Du solltest Dir das Heft lieber nochmal genau anschauen.

    LG, Luckygirl

  • cat1987
    Anfänger
    Beiträge
    17
    • 25. August 2009 um 15:00
    • #4
    Zitat von Luckygirl11

    Ich glaub, Du solltest Dir das Heft lieber nochmal genau anschauen.


    Ich werde es mir nochmal genau an gucken.
    Aber trotzdem danke für die erste Meinung zu dem Rechenweg.

  • cat1987
    Anfänger
    Beiträge
    17
    • 12. September 2009 um 11:12
    • #5

    Hallo,

    ich komme mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht klar. Habe momentan nur diese Beträge dafür zusammen getragen und den Rest weiß ich nicht bzw. finde ich auch keine aussagekräftigen Beispiele im Heft.

    Oswald:
    Einnahmen aus V+V: 18.000,00 Euro
    -Rentenzahlung an Onkel: 15.000,00 Euro
    - Werbungskosten (Reperaturen): 8.000,00 Euro

    Ottilie:
    Einnahmen aus V+V: 40.000,00 Euro
    - Reperaturen: 6.000,00 Euro
    - Schuldzinsen: 18.000,00 Euro

    Was muss ich noch beachten bzw. wie nehme ich die AfA vor? Hatte da schon meine Probleme in STW04.

    Wäre super wenn ihr mir da weiterhelfen könntet.

    Gruß
    Katrin

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