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Verlust durch Warenvk aufgrund gestiegender Kosten

  • Karpfen
  • 10. Juli 2009 um 01:10
  • Erledigt
  • Karpfen
    Anfänger
    Beiträge
    4
    • 10. Juli 2009 um 01:10
    • #1

    Hey,

    hab noch eine Frage ;). Und zwar bei folgender Aufgabe:

    Die Williams GmbH hat einem Kunden am 10.11.01 eine Maschine
    zum Festpreis von € 41.650,-- incl. 19% USt. verkauft. Die Lieferung
    soll im Januar 02 erfolgen. Bei diesem Geschäft hat sich die Geschäftsführung
    aber verkalkuliert, denn der Vorlieferant teilt dem Geschäftsführer
    der Williams GmbH am 10.12.01 überraschend mit, dass er
    wegen gestiegener Rohstoffkosten, die von der GmbH bestellte Maschine
    nur für 42.000 € (netto) liefern kann. Andere Alternativen zum
    Vorlieferanten existieren nicht.

    Tja, geliefert werden muss ja trotzdem. Wie kann ich den entstehenden Verlust verbuchen? Bzw mit welchem Konto?
    Der Sachverhalt ist für mich allg. etwas unklar (formuliert) da der Lieferant ja normalerweise nicht einfach so seine Preise erhöhen kann. Wenn vorher eine AB vom Lieferanten da gewesen wäre, könnte man den entsprechenden Verlust ja evtl auch rückbelasten und die Buchung würde sich verändern, oder seh ich das falsch. Also wenn mir nochmal jemand helfen könnte wär das super ;).

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  • Luckygirl11
    Fortgeschrittener
    Beiträge
    419
    • 10. Juli 2009 um 13:11
    • #2

    Wenn ich das richtig sehe handelt es sich um eine Buchhaltungsaufgabe. Dann brauchst Du auf die rechtlichen Aspekte drumrum gar nicht einzugehen. Außerdem sehe ich das rechtliche Problem auch nicht. Über die Bedingungen des Einkaufs ist hier gar nichts ausgesagt. Vielleicht hat die Williams GmbH einfach mit älteren Einkaufspreisen kalkuliert, ohne sich vorher informiert zu haben. Und bei der tatsächlichen Bestellung stellte sich dann raus, dass das falsch war. Weiterverkauft wird die Maschinen jedenfalls zu einem Fixpreis, der vertraglich festgelegt ist.
    Der Netto-Weiterverkaufspreis liegt bei 35.000 €. Damit hat die Williams GmbH einen drohenden Verlust aus einem schwebenden Geschäft in Höhe von 7.000 € (42.000 - 35.000). Dieser drohende Verlust muss als Drohverlustrückstellung zum Jahresabschluss eingebucht werden (Aufwand an Rückstellung).

  • Karpfen
    Anfänger
    Beiträge
    4
    • 10. Juli 2009 um 16:37
    • #3

    Ja wirst wohl Recht haben wegen den rechtlichen Aspekten.
    An Rückstellungen hatte ich auch schon gedacht, hatte aber bisher geglaubt das diese nur für drohende Forderungsverluste bei zB Insolvenz benutzt werden und nicht bei Forderungsverlusten die von vornherein kalkulierbar sind wie hier die 7000,- Eur. Wie auch immer, vielen Dank!

  • Luckygirl11
    Fortgeschrittener
    Beiträge
    419
    • 10. Juli 2009 um 17:16
    • #4

    Drohende Verluste aus schwebenden Geschäften können auch nur in der Handelsbilanz als Rückstellung angesetzt werden. Steuerlich sind sie nicht zulässig.

  • Donald
    Moderator
    Reaktionen
    1
    Beiträge
    555
    • 11. Juli 2009 um 09:34
    • #5

    Hallo ihr beiden,

    das rechtliche Problem kann darin gesehen werden, dass infolge falscher Kalkulation ein sog. Kalkulationsirrtum vorliegen kann. Dieser wirkt sich dadurch aus, dass die Williams GmbH zu den ausbedungenen Konditionen die Maschine dem Endabnehmer eigentlich nicht mehr liefern will. Aber, Vertrag ist Vertrag. Der Lieferungsanspruch kann auch nicht durch Anfechtung seitens der Williams GmbH vernichtet werden. Ein Kalkulationsirrtum ist ein Unterfall des Motivirrtums, der nicht zur Anfechtung berechtigt.

    Für die Williams GmbH besteht allenfalls die Möglichkeit, an der Bestellung beim Vorlieferanten zu drehen. Dieser lehnt die Bestellung der Williams GmbH ab, indem er seinerseits einen Vertragsabschluss zu 42.000.- netto anbietet. Nimmt die Williams GmbH dieses Angebot nicht an, tritt im Vertragsverhältnis zum Endabnehmer Unvermögen der Williams GmbH ein (§ 275 I BGB). Dadurch wird die Williams GmbH schadensersatzpflichtig. Ist sie nicht die einzige Händlerin, kann also der Endabnehmer die Maschine auch andernorts beziehen, würde sich die Ersatzpflicht evtl. auf das sog. negative Interesse beschränken. Dieses kann sich dadurch bilden, dass der Endabnehmer die Maschine bei einem anderen Unternehmen für mehr als 41.650.- brutto beziehen muss oder im sonst schon irgendwelche Kosten entstanden sind. Dies ist allerdings ein mit Risiko behafteter Weg.

    Wirtschaftlich muss er auch abgewogen werden, ob er tatsächlich für die Williams GmbH billiger kommt. Aber in der Aufgabenlösung kann ein Andenken des Weges nicht verkehrt sein.

    Grüße
    Donald

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