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SGD Fernstudium – WM-Vorteile 2026

SGD Einsendeaufgabe 3 REK01

  • abru
  • 8. Juli 2009 um 13:31
  • Erledigt
  • abru
    Anfänger
    Beiträge
    2
    • 8. Juli 2009 um 13:31
    • #1

    Hallo zusammen!

    Ich habe im Moment das absolute Brett vorm Kopf und komme auf keine gescheite Lösung zu dieser Aufgabe:

    Fritz bekam zu seinem 17. Geburtstag einige Münzen im Wert von 250,- Euro geschenkt. Diese verkauft er an Eugen (Eugen ist volljährig), der damit seine Sammlung vervollständigen kann und deshalb 400,- Euro dafür bezahlt. Mit dem Geld kauft sich Fritz eine Stereoanlage womit er seinem Vater auf die Nerven geht. Dieser verlangt die Rückgängigmachung aller Geschäfte. Es stellt sich jedoch heraus, dass Eugen seine Sammlung schon zu einem günstigen Preis an einen Händler verkauft hat.

    Prüfen Sie die Rechtslage:

    a) Welche Verträge wurden abgeschlossen (Begründung anhand des Gesetzes!)?

    b) Sind alle Rechtsgeschäfte gültig?

    c) Wie liegen die Eigentumsverhältnisse?

    zu a): Hier dachte ich an den Schenkungsvertrag gemäß §§ 516 ff. BGB und die Kaufverträge gemäß § 433 BGB. Reicht das als Begründung aus?

    und jetzt kommts, ich denke wohl zu umständlich:

    zu c) Hier kriege ich garnichts auf die Reihe, ganz egal wie oft ich mir die Paragraphen noch durchlese.

    Klar, die Schenkung ist gültig, das sie keine Nachteile für Fritz mit sich bringt. Aber dann gehts los. Ich störe mich sehr an dem Wort Münzen und dass Münzen für mein Verständnis ja einen Sammlerwert haben. Kann man sie trotzdem als ganz normales Bargeld bezeichnen?

    Steht eine Schenkung dem Beschenkten überhaupt zur freien Verfügung, so dass man das Geschenkte tauschen oder verkaufen kann? Kommt dabei überhaupt der § 110 BGB zum Tragen? Für mein Verständis werden Dinge mit evtl. ideellem Wert nicht zur freien Verfügung an einen Minderjährigen verschenkt.

    Ich bin total unsicher, habe mir aber folgende Argumentation überlegt (ich machs kurz):

    Schenkung: Auch ohne Zustimmung wirksam, da Fritz kein Nachteil entsteht (§ 107 BGB).

    Verkauf der Münzen an Eugen: Trotz wirtschaftlichen Vorteil entscheidet der rechtliche Vorteil. Dieser ist wie bei jedem Kaufvertrag hier nicht gegeben (§ 107). Das Geschäft bedarf deshalb der Zustimmung des gesetzlichen Vertretes. Diese wurde nicht erteilt und aus dem schwebend unwirksamen Geschät wird ein ungültiges.

    Kauf der Stereoanlage: gleiche Argumention wie beim Verkauf der Münzen + Ausschluss des Taschengeldparagraphen, da das Geld nicht aus Mitteln stammt, die Fritz für diesem Kauf überlassen worden sind.

    Verkauf der Münzen an den Händler: Der Kaufvertrag ist gültig. Eugen ist volljährig und alle Leistungen wurden erbracht. Ist der Händler in gutem Glauben und das Geschäft deshalb wirksam?


    Ich könnte aber auch anders argumentieren:

    Schenkung: Gültig

    Verkauf der Münzen: auch gültig, ist ja schließlich das Eigentum von Fritz

    Kauf der Stereoanlage: Auch gültig. Fritz hat bar bezahlt, mit Mitteln die laut § 110 BGB zur freien Verfügung standen gekauft.

    Kauf der Münzen durch Händler: Gültig


    Ihr seht, ich verstehe die Gesetze einfach nicht und ohne eine Klärung kann ich nichts zu den Eigentumsverhältnissen sagen.

    Welche Eigentumsverhältnisse muss man denn nennen?

    Fritz und Münzen
    Eugen und Münzen
    Händler und Münzen
    Fritz und Stereoanlage?
    Kaufhaus und Stereoanlage?

    Schonmal vielen Dank für Eure Hilfe.

    LG
    Anne

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  • JuVi0002
    Erfahrener Benutzer
    Beiträge
    98
    • 8. Juli 2009 um 13:55
    • #2

    Hallo abru!

    Zu 3a) Geschlossen wurden 3 Verträge und eine Schenkung.

    Frittz mit Eugen,Fritz mit dem Händler der Stereoanlage,Eugen mit dem Münzhändler.
    Alle Verträge wurden nach § 433 BGB abgeschlossen.

    Zu 3b)
    Der Vater von Fritz kann verlangen,dass die Geschäfte rückgängig gemacht werden. Außerdem wurde der Vertrag von einem Minderjährigen geschlossen,der nichtig ist,auf Grund der beschränkten Geschäftsfähigkeit (§106ff.BGB).Fritz hat eine Stereoanlage gekauft,obwohl er minderjährig ist.Der Händler hätte sich überzeugen müssen oder die Genehmigung des Vaters einholen müssen.

    Zu 3c:

    Nach §932 BGB ist der Münzhändler,der Eigentümer der Münzen,nur weil er im guten Glauben war.

    Hoffe konnte dir helfen.

    JuVi

  • abru
    Anfänger
    Beiträge
    2
    • 8. Juli 2009 um 14:14
    • #3

    Hallo JuVi,

    vielen Dank für Deine Hilfe!

    Also hab ich doch zu umständlich gedacht.

    Muss ich bei b) nicht auf die anderen Geschäfte eingehen und ob diese gültig sind?

    Und bei c) wollen die nur auf den Eigentümer der Münzen hinaus? Nichts mit Stereoanlage?

    Wenn das wirklich alles ist bekomme ich nen Anfall X(, hab soviel hin und her überlegt.

    LG
    Anne

  • JuVi0002
    Erfahrener Benutzer
    Beiträge
    98
    • 8. Juli 2009 um 15:22
    • #4

    Hallo!!!
    Ich hatte das Selbe geschrieben und volle Punktzahl bekommen.

    LG

    JuVi

  • lavazza1985
    Anfänger
    Beiträge
    5
    • 26. Oktober 2009 um 13:06
    • #5

    Hallo zusammen,

    bei der Aufgabe 3a (siehe oben) fehlt mir die Begründung anhand von den Gesetzen.
    Kann mir jemand weiter helfen?

    Danke vorab

  • Flip
    Fortgeschrittener
    Reaktionen
    2
    Beiträge
    332
    • 28. Oktober 2009 um 09:17
    • #6

    hi Lavezza
    ich habe folgendes geschrieben.
    LG Flip
    ) Es ist eine Schenkungsvertrag gemäß den § 516ff zustande gekommen. Aber auch kaufvertrag laut § 433BGB(zwischen Fritz und Eugen). Und zwischen Fritz und dem Verkäufer der Stereoanlage ist eine Kaufvertrag entstanden(§433BGB). Es gilt auch für den Verkauf der Sammlung an den Händler. (Der Vertrag zwischen Eugen und dem Händler.ok

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