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Umsatzsteuer SubS07BN

  • Ivon
  • 16. März 2009 um 21:18
  • Erledigt
  • Ivon
    Anfänger
    Beiträge
    4
    • 16. März 2009 um 21:18
    • #1

    Benötige hier dringend Hilfe :aua: Weiß leider nicht wie ich bei dieser Aufgabe anfangen soll :confused:

    1.Der Hamburger Groß- und Außenhändler G mit Sitz in der Hamburger Innenstadt erwirbt Gegenstände von dem Hersteller K in Köln. Diese Ware verkauft G dem Unternehmer R in Rom. Wegen der Eilbedürftigkeit der Vertragserfüllung versendet der Kölner Hersteller die Ware direkt von seinem Werk an den letzten Abnehmer, die Firma R in Rom.

    Die Lösungen sollen unter genauer Angaben der entscheidenden Rechtsvorschriften des UStG angegeben werden. Enthält der Fall mehrere Umsätze/Erwerbe, sind alle Vorgänge zu beurteilen auch mit entsprechender Anwendung des UStG für Umsätze in den Mitgliedstaaten.

    Für jede Hilfe bin ich sehr dankbar

    Ivon

  • Luckygirl11
    Fortgeschrittener
    Beiträge
    419
    • 17. März 2009 um 13:09
    • #2

    Hallo Ivon.
    Hierbei handelt es sich um ein so genanntes Reihen- oder Kettengeschäft. Du musst unterscheiden zwischen der bewegten und der ruhenden Lieferung (§ 3 (6) S. 5 UStG). Die erste Lieferung ist der Umsatz von K in Köln an G im Hamburg. Dieser Lieferung wird die Beförderung zugeordnet; sie ist eine Lieferung mit Bewegung und hat ihren Lieferungsort nach § 3 (6) S. 1 UStG in Köln, also dort wo die Beförderung beginnt. (K ist derjenige, der wegen der Raumüberbrückung tätig wird.) Die zweite Lieferung ist dann die ruhende Lieferung. Sie folgt der Beförderungslieferung und gilt nach § 3 (7) S. 2 Nr. 2 UStG dort ausgeführt, wo die Beförderung endet - in Rom.
    Der erste Umsatz ist steuerbar nach § 1(1) Nr. 1 UStG und als innergemeinschaftliche Lieferung nach § 4 Nr. 1b) i. V. m. § 6 a UStG steuerfrei. Der zweite Umsatz ist in Deutschland nicht steuerbar (Ort des Erwerbs nach § 3d UStG Rom), er unterliegt in Italien dem Besteuerungsverfahren. Die von G in Italien erhobene Erwerbsteuer kann G unter entsprechender Anwendung des § 15 (1) UStG als Vorsteuer geltend machen.

  • Ivon
    Anfänger
    Beiträge
    4
    • 18. März 2009 um 19:17
    • #3

    Hi Luckygirl,
    danke du hast mir echt geholfen

    Lg

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