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STW03 Fall2 und 4

  • Inga23
  • 1. April 2008 um 14:31
  • Erledigt
  • Inga23
    Anfänger
    Beiträge
    5
    • 1. April 2008 um 14:31
    • #1

    Hallo ihr,
    ich hänge schon seit Wochen über dieser Einsendeaufgabe. Die anderen Fälle hab ich guten Gewissens gelöst, aber bei den beiden Fällen hab ich überhaupt keine Ahnung, ich hoffe mir kann jemand helfen...

    Fall 2)
    Der seit langer Zeit pensionierte ehemalige Obersteuerrat Felix Grausam, ein allseits geschätzter Kenne des Steuerrechts, ist am 06.09.2005 wieder Gast beim Seniorentreff. Umringt von lebenslustigen Witwen und Witwern, hält er zu vorgerückter Stunde wie üblich seine "Sprechstunde" ab:

    a)Witwe Bolte, eine sehr vermögende Endsechzigerin, hat ihren Einkommenssteuerbescheid für 2004 am 20.07.2005 erhalten. Sie fragt Grausam, ob sie noch dagegen Einspruch einlegen können, weil das "Machwerk" des Finanzamtes nur so von Fehlern strotze. Der Bescheid wurde am 19.07.2005 zur Post gegeben.

    b)Witwer Franz Mausig fragt Grausam, ob er seine Steuerschuld für 2004 am Fälligkeitstag bezahlen müsse, obwohl er schriftlich 2 Wochen nach Erhalt des Steuerbescheides Einspruch eingelegt habe.


    Welche Auskünfte wird der Experte denen gegeben haben?


    Und Fall 4)

    Dr. Gustav Durchblicker, ein in Ehren ergrauter Dozent der Fachhochschule für Finanzen, stellt auf eine entsprechende Frage eines Inspektoranwärters folgenden Lehrsatz auf:

    "Nach der AO 1977 benötigt man zur Berichtigung bzw. Änderung eines Steuerbescheides, der wirksam bekannt gegeben worden ist, nicht angefochten wurde und nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht, eine Ermächtigungsvorschrift."

    Erläutern sie diese Aussage, nennen sie die wesentlichen Berichtigungs- und Änderungsvorschriften und zeigen sie die zeitlichen Grenzen für eine Korrektur von Steuerbescheiden auf.


    Ich hoffe, mir kann hier jemand helfen!
    Glg Inga

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  • Schneefrau
    Anfänger
    Beiträge
    6
    • 5. April 2008 um 00:42
    • #2

    Hallo Inga,

    in diesem Forum gibt es m. W. schon einige Hinweise.

    Hier ein paar Tipps von mir:
    2a) Du musst erwähnen, wann die Bekanntgabe des StB (§122 II AO) erfolgte und wann die Einspruchsfrist abläuft und dann wirst Du die Lösung feststellen
    2b) hier habe ich §261 I und II AO zitiert
    4) schaue mal folgende Paragrafen an: 124 II AO, 129, 172, 173, 174, 175 und zu den zeitlichen Grenzen steht ja einiges im Lernheft

    Ciao,
    Theresia

  • Hoppel
    Anfänger
    Beiträge
    24
    • 24. Mai 2009 um 16:55
    • #3

    Witwer Dröseling hat erst jetzt festgestellt, dass ihm in seinen ESt-Bescheid 2003, den er schon 2004 erhalten hat 3.800 € Kapitalertragssteuer nicht auf die Steuerschuld angerechnet worden sind, obwohl er damals alle Steuerbescheinigungen seiner Bank mit eingereicht hatte.

    Dröselig will die 3.800 € noch gutgeschrieben haben.

    Frage.

    geht es hier um § 173 AO ?

    Dann würde meine Lösung so aussehen:

    Normal könnte Dröselig eine Korrektur seines ESt-Bescheid nach § 173 I Nr 2 AO beantragen. Jedoch müsste er hierzu ein grobes Verschulden seiner Seit ausschließen können.
    Da jedoch die Festsetzungsverjährung bereits eingetreten ist ( 01.01.2005 ), bekommt Dröselig die 3.800 € nicht gutgeschrieben.


    Ist die Antwort so richtig ????


    Danke vorab

  • Schneefrau
    Anfänger
    Beiträge
    6
    • 3. Juni 2009 um 09:56
    • #4

    Hallo,

    lag mit meiner Antwort daneben. Korrektur verweist auf §§ 129 bzw. 130 AO mit der Konsequenz, dass die 3.800,00 noch angerechnet wurden

  • Hoppel
    Anfänger
    Beiträge
    24
    • 4. Juni 2009 um 17:45
    • #5

    Bei meiner Antwort stand alleinig "§ 129 AO" Keine Begründung, rein Garnichts. Es gab 2/5 Punkte. In Summe gab es für meine kompl. ESA 73/100 punkten = Note 3.:(

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