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Abr01

  • Sonea
  • 19. Februar 2008 um 20:00
  • Erledigt
  • Sonea
    Anfänger
    Beiträge
    7
    • 19. Februar 2008 um 20:00
    • #1

    Hallo

    ich hoffe ihr könnt mir bei einer Aufgabe weiter helfen.

    Es geht um Arbeitsrechts 01. alle Fragen habe ich soweit fertig außer Nummer 14:
    In dem Betrieb des B war es bisher üblich die jährlichen Betriebsferien Anfang eines Jahres festzulegen. Welche Möglichkeiten hat der Betriebsrat, wenn bis zum März des Jahres noch keine Urlaubsplanung erfolgt ist?

    Ich habe leider ein so großes Brett vorm Kopf.

    Für jede hilfe bin ich dankbar...:baaasmiley:

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  • Ostseeperle
    Anfänger
    Beiträge
    1
    • 16. März 2008 um 21:00
    • #2

    Hallo Sonea,

    ich kann dir da weiter helfen, da ich mein Einsendebogen schon zurück habe.
    Laut §87 Abs.1 Nr.5 BetrVG hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht, wenn es um die Aufstellung von Urlaubsplänen/ Betriebsferienplänen geht. Daher kann sich der Betriebsrat für die Arbeitnehmer einsetzen und mit den Arbeitgebern den betrieblichen Urlaubsplan für das Jahr aushandeln/festlegen.

    Das gab bei mir volle Punktzahl.
    Ich hoffe ich konnte dir helfen.

  • Sonea
    Anfänger
    Beiträge
    7
    • 17. März 2008 um 08:57
    • #3

    Danke

    habe meine ESA aber schon lange zurück.

  • Stefan27
    Anfänger
    Beiträge
    16
    • 11. Dezember 2009 um 12:34
    • #4

    Hallo,

    ich tue mich ganz schwer mit dem Arbeitsrecht (rechtsfragen allgemein) - Das Thema ist so trocken...

    Naja, ich hänge jetzt bei Aufgabe 9: Welches sind die Folgen eines rechtsmäßigen bzw. rechtswidrigen Streiks?

    VLG
    Stefan

  • Stefan27
    Anfänger
    Beiträge
    16
    • 11. Dezember 2009 um 15:29
    • #5

    Hallo,

    auch bei der Aufgabe 13 komm ich nicht weiter.

    VG
    Stefan

  • Skratchy
    Anfänger
    Reaktionen
    2
    Beiträge
    9
    • 10. März 2013 um 14:11
    • #6

    Hallo,

    ich brauche dringend Hilfe bei den Aufgaben aus ABR01: Nr. 11, Nr. 12 und Nr. 13.
    Ich sitze da seit Stunden dran und komme keinen Milimeter weiter.

    Meine Emailadresse ist: Alex.richrath@live.de

    Für Hilfestellungen und hinweise wäre ich sehr dankbar!

  • HaPe
    Profi
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    3
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    884
    • 11. März 2013 um 06:53
    • #7

    Was sind das den für Aufgaben?

  • Skratchy
    Anfänger
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    2
    Beiträge
    9
    • 12. März 2013 um 19:19
    • #8

    Diese:


    11. Welchen Arbeitnehmergruppen gegenüber ist eine lösende Aussperrung unzulässig? Bitte begründen Sie eingehend (nicht nur durch Nennung der gesetzlichen Bestimmungen), warum diese Arbeitnehmer ausdrücklich geschützt werden.

    12. Warum ist das Verhältnismäßigkeitsgebot von so großer Bedeutung im Arbeitskampfrecht?


    13. Was kann der Betriebsrat gegen eine ermessensfehlerhafte Entscheidung der Einigungsstelle unternehmen?

  • HaPe
    Profi
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    3
    Beiträge
    884
    • 13. März 2013 um 08:04
    • #9

    Kenne zwar das Heft nicht, aber schau mal ob Dir das etwas weiterhilft.
    Musst Du noch etwas anpassen/erweiteren.

    11
    Unzulässig ist auf jeden Fall die lösende Aussperrung von Arbeitnehmern mit besonderen Kündigungsschutz.
    Sozial besonders geschützte Personen (Schwangere, Schwerbehinderte, Betriebsratsmitglieder) können nur suspensiv ausgesperrt werden.
    Nach dem Ende der lösenden Aussperrung ist der Arbeitgeber zur Wiedereinstellung der Arbeitnehmer verpflichtet, es sei denn,
    dass dies im Einzelfall billigem Ermessen widerspricht oder die Auftragslage eine Weiterbeschäftigung nicht erlaubt.
    Die Voraussetzungen hierfür hat der Arbeitgeber nachzuweisen.
    Bsp.: Schwerbehinderte
    Der besondere Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen und für gleichgestellte behinderte Menschen ist ein vorgeschalteter Schutz. Sein
    Schutzzweck besteht darin, schwerbehinderte Menschen vor ungerechtfertigten Kündigungen zu schützen.

    12
    Weil der Gesetzgeber wollte, dass beide Parteien mit gleichen Mitteln kämpfen können.
    Es gab und gibt dabei immer wieder Diskussionen ob das Aussperrungsrecht der Arbeitgeber nicht ein zu mächtiges Instrument ist.
    Das Bundesarbeitsgericht stellt jeden Arbeitskampf unter das ungeschriebene verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit.
    Arbeitskämpfe dürfen nur eingeleitet und durchgeführt werden, wenn sie zur Erreichung rechtmäßiger Kampfziele und des nachfolgenden
    Arbeitsfriedens geeignet und sachlich erforderlich sind. Jede Arbeitskampfmaßnahme darf nur nach Ausschöpfung aller
    Verständigungsmöglichkeiten ergriffen werden, der Arbeitskampf muss das letzte verbleibende Mittel sein.
    Auch bei der Durchführung des Arbeitskampfes selbst ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.
    Die Mittel des Arbeitskampfes dürfen ihrer Art nach nicht über das hinausgehen, was zur Durchsetzung des erstrebten Zieles erforderlich ist.

    13
    Beim Arbeitsgereicht, kann die Feststellung der Unwirksamkeit des Einigungsstellenspruchs beantragt werden. Wird die Unwirksamkeit auf
    Ermessensfehler gestützt , muss der vollständig begründete Antrag binnen zwei Wochen nach Zuleitung des Spruchs beim Arbeitsgereicht eingehen.
    Der Maßstab für die Ermessensüberprüfung ist in § 76 BetrVG.
    Weigert sich der Arbeitgeber den Einigungsstellenspruch zu vollziehen kann der BR nach § 77 BetrVG, eventuell mit einstweiliger Verfügung
    die Durchsetzung erreichen.

    Gruß
    hape

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