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Unternehmensrecht - KG

  • Biene_2007
  • 28. Dezember 2007 um 23:03
  • Erledigt
  • Biene_2007
    Anfänger
    Beiträge
    2
    • 28. Dezember 2007 um 23:03
    • #1

    Hallo ihr lieben Leute,

    ich bin Fernschüler und darf mich gerade mit "Unternehmensrecht" auseinandersetzen. Ich finde das Thema tatsächlich sehr interessant. Leider sind nun die Einsendeaufgaben dermaßen hammerschwer, dass ich teilweise gar keinen Ansatz finde. Ich hoffe, hier findet sich irgend jemand, der mir weiterhelfen kann.

    ----------------------------------------------------------------
    Hier die erste Aufgabe:
    A und B gründen die A & B Kommanditgesellschaft (KG) zum Betrieb eines Handelsgewerbes. A wird Komplementär und B wird Kommanditist. Außerdem erhält B Prokura. A und B vereinbaren dazu, dass die Prokura auf Geschäfte bis zu einer Höhe von 20.000 € beschränkt sein soll.

    Noch vor der Eintragung der KG in das Handelsregister nimmt B im Namen der KG beim Kreditinstitut K einen Kredit in Höhe von 80.000 € auf. Dabei ist dem K nicht bekannt, dass B auch Kommanditist der KG ist.

    Nachdem die KG im Handelsregister eingetragen ist, bestellt B dem K zur Sicherung dieses Kredites eine Grundschuld auf dem Betriebsgrundstück der KG.
    a)
    Prüfen und begründen Sie, ob die Kreditaufnahme und die Grundschuldbestellung wirksam sind.
    b)
    Prüfen und begründen Sie, wer für die Rückzahlung des Kredites haftet.

    Und hier der zweite Fall:
    Das Kreditinstitut K hat der H & M GmbH & Co. KG ein Darlehen in Höhe von 100.000 € gewährt. Die KG hat zwei Kommanditisten, H und M. H hat sauf seine im Handelsregister eingetragene Einlage in Höhe von 20.000 € erst 15.000 € an die KG gezahlt; nach dem Gesellschaftsvertrag beträgt die Pflichteinlage des H 30.000 €. M hatte sich im notariell bekundeten Gesellschaftsvertrag verpflichtet, ein Grundstück in die Gesellschaft einzubringen, wobei die Gesellschafter davon ausgingen, dass das Grundstück einen Verkehrswert von 70.000 € hat. M hat das Grundstück der KG übereignet. Im Handelsregister ist die Einlage des M mit 50.000 € beziffert. Erst nachträglich stellt sich heraus, dass das Grundstück lediglich 30.000 € wert ist.

    Prüfen und begründen Sie: Kann das Kreditinstitut K wegen des der KG gewährten Darlehens, das mittlerweile fällig ist, die Kommanditisten H und M in Anspruch nehmen? Wenn ja, in welcher Höhe?
    -------------------------------------------------------------------


    Meine "Vermutungen":
    also zu 1a stelle ich mir vor, dass die Prokura nach außen nicht beschränkt ist, weil sie Dritten gegenüber nicht wirksam eingeschränkt werden kann. Die Kreditaufnahme ist in Ordnung, weil sie zum Umfang der Prokura gehört. Die Grundstücksbelastung ist nicht ok, weil er das nur mit besonderer Erlaubnis dürfte (§ 49 HGB). Sie ist also schwebend unwirksam. Stimmt das? oder bin ich auf dem Holzweg? Das Ergebnis hat jetzt natürlich auch Auswirkungen auf b). Welche Auswirkungen hat es denn auf den Kreditvertrag, wenn die Grundschuld unwirksam ist (wenn also der Komplementär diese nicht nachträglich genehmigen würde)? Dann ist doch eigentlich auch der Kreditvertrag hinfällig. Tritt dann an die Stelle der Grundschuld der Kommanditist mit unbeschränkter Haftung?

    Zu 2: Ich blick bei dieser Aufgabe überhaupt nicht richtig durch... Ich versteh das jetzt so, dass dem H noch 5.000 € auf seine Pflichteinlage fehlen, dem M sogar 20.000 €. Da sie beide ihre Hafteinlage, die ins HR eingetragen wurde noch nicht geleistet haben, müssen sie in der Höhe ihrer Hafteinlage haften. Leider befürchte ich, dass ich da irgendwas grobes übersehen hab. Das ist eine von vier Aufgaben (insgesamt 100 Punkte) und darauf bekommt man 25 Punkte, also wird das wohl noch nicht alles gewesen sein...

    Ich weiß, ich weiß, das sind ziemlich lange Fragen, aber ich hoffe dennoch, dass mir jemand ein paar Tipps geben kann...

    Danke und viele Grüße
    Sabine

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  • KarlaKolumna
    Neuer Benutzer
    Beiträge
    14
    • 6. Januar 2008 um 14:48
    • #2

    hallo sabine,

    zu der ersten aufgabe bruach ich selbst noch hilfe.

    aufgabe 2 habe ich geschrieben:
    Laut §84 Absatz 1 Aktg ist es dem Aufsichtsratsvorsitzenden A möglich dden V für den Vorstand zu bestellen, ohne weiteren Aufsichtsratsbeschluss. Dabei muss er aber beachten, dass es nicht mehr als fünf Jahre auf die Gesamtamtszeit sind. Dies war im vorliegenden Fall aber nicht so, da die reguläre Amtszeit schon abgelaufen war. A hätte also auf jeden Fall den Aufsichtsrat hinzuziehen müssen. da aber im vorgegebenen Fall nicht erwähnt wurde, dass eine Änderung im Handelsregister stattgefunden hat, ist V nach außen immer noch Vorstandsmitglied mit Alleinvertretungsmacht. Somit konnte H also davon ausgehen das keine Änderung stattgefunden hat. H erhält die Zahlung des Kaufpreises von der X-AG.

  • Biene_2007
    Anfänger
    Beiträge
    2
    • 6. Januar 2008 um 22:19
    • #3

    Hallo KarlaKolumna,

    danke für deine Antwort. Leider antwortest du auf eine andere Frage. Du hast wohl eine andere Heftversion. Ist aber nicht so tragisch, ich hab die Aufgaben mittlerweile gelöst.

    Trotzdem danke fürs Antworten!

    LG
    Sabine

  • **Sternchen**
    Anfänger
    Beiträge
    24
    • 29. September 2008 um 13:23
    • #4

    hallo biene,

    ich häng aber gerade an der aufgabe 2 !?!?
    kannst du mir da helfen?
    was hast du denn geschrieben.


    lg
    claudi

  • EnricoStrauss
    Anfänger
    Beiträge
    8
    • 4. März 2009 um 00:28
    • #5

    Das ist mein Lösungsansatz, was meint Ihr?

    K kann nach §171 Absatz 1 HGB die Kommanditisten H und M in Anspruch nehmen. In diesem steht der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist. Die Einlage ist weder von A noch von B in seiner jeweiligen eingetragenen Höhe geleistet. Hat der Kommanditist seine Einlage nicht voll geleistet , haftet er den Gesellschaftsgläubigern unmittelbar in Höhe seiner Hafteinlage. Bei A sind es 5000€ trotz das der Gesellschaftsvertrag 30000€ beinhaltet, da nach §175 Absatz HGB die Erhöhung einer Einlage durch sämtliche Gesellschafter zur Eintragung in das HGB anzumelden ist. Bei B nehme ich an das dieser keine weitere Einlage leisten muss, da wenn von einem Verkehrswert von 70000€ ausgegangen wurde und die Einlage auf 50000€ beziffert wurde, so hatte B 20000€ weniger. Da der Verkehrswert jetzt lediglich 30000€ beträgt aber B nichts dafür kann und die 50000€ im Gesellschaftsvertrag eingetragen sind ist kein Ausgleich zu erbringen.

  • akpurk
    Neuer Benutzer
    Beiträge
    2
    • 11. Dezember 2009 um 20:14
    • #6

    Hallo zusammen,

    kann mir jemand zu dieser Aufgabe nur mal einen "Schubs in die richtige Richtung" geben? Das wäre echt schön, denn ich bin mir sowas von unsicher ;o(

    A und B gründen die A & B Kommanditgesellschaft (KG) zum Betrieb eines Handelsgewerbes. A wird Komplementär und B wird Kommanditist. Außerdem erhält B Prokura. A und B vereinbaren dazu, dass die Prokura auf Geschäfte bis zu einer Höhe von 20.000 € beschränkt sein soll.

    Noch vor der Eintragung der KG in das Handelsregister nimmt B im Namen der KG beim Kreditinstitut K einen Kredit in Höhe von 80.000 € auf. Dabei ist dem K nicht bekannt, dass B auch Kommanditist der KG ist.

    Nachdem die KG im Handelsregister eingetragen ist, bestellt B dem K zur Sicherung dieses Kredites eine Grundschuld auf dem Betriebsgrundstück der KG.
    a)
    Prüfen und begründen Sie, ob die Kreditaufnahme und die Grundschuldbestellung wirksam sind.
    b)
    Prüfen und begründen Sie, wer für die Rückzahlung des Kredites haftet.

    Danke & Grüße

  • Donald
    Moderator
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    1
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    555
    • 12. Dezember 2009 um 13:22
    • #7

    Meine Lösungsskizze zu Aufgabe 1 sieht in der gebotenen Kürze wie folgt aus:

    Zu a) Sind überhaupt Ansprüche entstanden?

    - Anspruch aus § 488 I BGB, Kredit über 80.000.- abgeschlossen durch ppa. vor HR-Eintrag

    Es besteht ein Handelsgewerbe (Aufgabenstellung). Die KG ist vor Eintragung im HR existent, §§ 161 II, 105 II HGB. Die Erteilung der Prokura ist ein selbständiges Rechtsgeschäft. Deren Eintrag im Handelsregister ist deklaratorisch. Der Umfang der Prokura wird durch § 50 HGB festgelegt: Der Umfang erfasst unbeschränkbar alle Geschäfte aus dem gewöhnlichen Betrieb des Handelsgeschäfts, wozu auch Kredite gehören. Konkludent im Gesellschaftsvertrag: Vereinbarung Geschäftsführungsbefugnis des B für Geschäfte bis 20.000.-, zulässig nach § 164 HGB. Damit ist ein Anspruch nach § 488 I BGB entstanden.

    - Anspruch aus § 1191 BGB aus Bestellung Grundschuld für KG-Grundstück

    Grundschuld ist unabhängig vom Bestehen des Kreditanspruchs. Rechtsbegründende Voraussetzung ist die Vertretungsmacht des B. Die Vertretungsmacht ist die Prokura. Der Umfang der Prokura ist in § 49 II HGB festgelegt: Die Befugnis für Grundstücksgeschäfte muss besonders erteilt sein. Hier: (-). Damit ist ein Anspruch aus der Grundschuld nicht entstanden. Aber (!): Grundbuch gilt bis zur Berichtigung des Eintrags als richtig, §§ 892, 894 BGB.

    Zu b) Schuldner für Pflicht aus § 488 I BGB ?

    - KG: (+), über 80.000.-
    Voraussetzung ist der Betrieb eines Handelsgewerbes (gegeben, Aufgabenstellung). Die KG ist vor dem Eintrag im HR existent, §§ 161 II, 105 II HGB, Ausnahmefälle sind nicht gegeben. Der Eintrag im Handelsregister ist nur deklaratorisch, weil das Handelsgeschäft schon besteht. Im Kapital bzw. Vermögen der KG ist die Einlage des B enthalten. Aber (!): Die KG hat einen Schadensersatzanspruch gegen B aus Gesellschaftsvertrag wegen Überschreitung der Geschäftsührungsbefugnis aus §§ 280 I, 705 I BGB 164, 161 II, 105 I HGB über den Zins aus 60.000.- Kredit.

    - Komplementär A : (+)
    Der Komplementär haftet persönlich für KG-Schulden, §§ 161, 105, 128 HGB. Ihm steht kein Recht zur Genehmigung des Kredits zu aus § 177 HGB, da B als ppa. die KG vertreten konnte. Aber (!): A hat Klagebefugnis in jedem Fall aus actio pro socio gegenüber B wegen Ersatzanspruch der KG gegen den Gesellschafter B wegen der Zinsen. Der Schadensersatz ist an die KG zu leisten, nicht an A.

    - Kommanditist B: (-)
    Keine Pflicht aus § 488 I BGB. Aber (!): Ersatzpflicht gegenüber KG aus oben genannter Vorschriftenkette über Zins aus 60.000.-

    Die einzelnen §§ unbedingt lesen und genauer ausformulieren, als ich das hier tun kann. Die Überlegungen zur Schadensersatzpflicht und zur actio pro socio werden von der Aufgabenstellung nicht verlangt. Ich habe sie angeführt, um die Durchdenkung des Falles vollständig darzustellen, denn das Darlehensgeschäft ist ein gegenseitiger Vertrag, und die Klärung für die Gegenleistung u. a. nach HGB zu erfolgen.

    Ansonsten, viel Spaß!

    3 Mal editiert, zuletzt von Donald (12. Dezember 2009 um 16:30)

  • Wombat 1
    Anfänger
    Beiträge
    3
    • 31. Oktober 2010 um 16:35
    • #8

    Achtung, für alle, die hier Hilfe brauchen... beachtet bei der Haftung des Kommanditisten auch § 176 HGB, Haftung vor Eintragung!

    LG

  • Donald
    Moderator
    Reaktionen
    1
    Beiträge
    555
    • 1. November 2010 um 10:16
    • #9

    Ich habe mich verlesen, die Aufgabenstellung lautet korrekt: "... Dabei ist dem K nicht bekannt, dass B auch Kommanditist der KG ist...".

    Zitat Donald: "...Keine Pflicht aus § 488 I BGB. Aber (!): Ersatzpflicht ...". Dass B haftet, stand fest, infolge der korrekten Ausführung der Aufgabenstellung jedoch auch aus weiterer Anspruchsgrundlage.

    Einmal editiert, zuletzt von Donald (1. November 2010 um 10:37) aus folgendem Grund: Berichtigung Tippfehler

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