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Bil 08a

  • Kati-Florentina
  • 16. Juni 2007 um 15:53
  • Erledigt
  • Kati-Florentina
    Neuer Benutzer
    Beiträge
    33
    • 16. Juni 2007 um 15:53
    • #1


    Ich muss folgende Aufgabe lösen, wer kann mir einen kleinen Hinweis geben?
    A, wohnhaft in Mainz, ist Arbeitnehmerin in einem Kaufhaus in Frankfurt. Wegen besonders guter Leistungen erhält sie von ihrem Arbeitgeber eine Blumenvase geschenkt. Der Arbeitgeber hat die Vase für 50 € eingekauft und wollte sie für 80 € im Kaufhaus verkaufen. In Mainz hätte die Vase nur 75 € gekostet. A hat bisher noch keine verbilligte oder geschenkte Ware von dem Arbeitgeber erhalten.
    Ist der Erhalt der Vase steuerpflichtig? Begründen Sie bitte Ihre Entscheidung.


    Ich würde sagen, das ist eine Sachzuwendung und muss in voller Höhe von 75 € versteuert werden, da schon der Wert der Vase (50 €) schon den Wert von 44 € übersteigt. A müsste den Betrag von 75 € aufwenden, wenn sie die Vase kaufen würde.


    Ich verstehe nur nicht so genau den Unterschied zwischen Sachzuwendung und Sachbezug.


    Aber auch wenn es ein Sachbezug ist, ist die Vase meiner Ansicht nach auch steuerpflichtig. Oder?


    Kann mir vielleicht jemand helfen, das wäre lieb.


    Gruß Kati

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  • Rhein
    Anfänger
    Beiträge
    2
    • 16. Juni 2007 um 17:27
    • #2

    Hallo Kati,

    ich denke man soll § 8 Abs. 3 ESTG anwenden / Rabattfreibetrag in Höhe von 1.244 EUR im Kalenderjahr (Berechnung des Geldwertes: üblicher Endpreis abzgl. 4 %)

    Gruß
    Eli

  • Kati-Florentina
    Neuer Benutzer
    Beiträge
    33
    • 16. Juni 2007 um 20:22
    • #3

    Hallo Eli,
    danke auch hier für die schnelle Antwort. Ja, ich glaube jetzt habe ich auch das mit der Unterkunft ein bisschen besser verstanden, denn dort darf ich die 4 % nicht abziehen, stimmts? Also hat sich mein letzter Beitrag dort erledigt.
    Danke nochmals.
    Sicher bin ich bald mit der nächsten Frage hier. :)

    Gruß Kati

  • Kati-Florentina
    Neuer Benutzer
    Beiträge
    33
    • 17. Juni 2007 um 10:29
    • #4

    Hallo,
    da bin ich schon wieder mit der letzen Frage zu Lohn- und Gehaltsbuchhaltung:

    1.Ein Arbeitgeber erwirbt im Januar 2002 einen neuen Pkw. Aufgrund seiner guten Geschäftsbeziehungen mit dem Autohaus zahlt er nicht den Listenpreis von 30.000 €, sondern lediglich 27.000 €. Die Nutzungsdauer des Pkws beträgt 6 Jahre.
    Folgende Kosten sind im Lauf des Jahres angefallen:

    Treibstoff: 2.400 €
    Reparatur, Wartung:
    750 €
    Kfz-Steuer:
    200 €
    Haftpflichtversicherung:
    500 €
    Vollkasko: 650 €

    Der Pkw wird von einem Arbeitnehmer wie folgt genutzt:
    Jahreskilometer insgesamt: 30.000 km
    reine Privatfahrten: 5.000 km
    Fahrten Wohnung <-> Arbeit

    225 Arbeitstage, 20 km Entfernung: 9.000 km

    Für die reinen Privatfahrten muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber 0,10 € pro Kilometer erstatten.
    Der Arbeitgeber will den geldwerten Vorteil nach der günstigsten Methode ermitteln.

    So, jetzt kann ich zwar sagen, daß der geldwerte Vorteil nach § 6 Abs 1 Nr. 4 versteuert werden muss. Aber wie ich das ganze berechnen soll weiss ich einfach nicht. Gut, es gibt zwei Möglichkeiten:

    1. mit Fahrtenbuch
    2. mit der 1 %-Versteuerung

    Ich habe auch eine tolle Seite im Internet gefunde, womit ich errechnen konnte, dass mit der 1 %-Versteuerung ein zusätzliches Einkommen von 4.680 € jährlich zu versteuern sind. Mit der Fahrtenbuchmethode sind es nur 750,15 €. Also ist die Fahrtenbuchmethode die günstigere Variante.

    Aber wie berechne ich das Ganze nur???

    Hier mein Versuch, aber das kann ja nicht alles sein, denn ich komme auf einen zu hohen Wert?
    1 % von 30.000 € = 300,00 €
    0,03 % von 30.000 € = 9,00 € x 30.000 km = 270.000,00 €
    abzüglich 9.000 km x 0,10 € = 900,00 €

    Also bleiben noch 261.000,00 €???

    Kann mir da vielleicht jemand helfen? Ich würde mich sehr freuen. Und sage schon mal danke.

    Gruß Kati

  • kietzy
    Neuer Benutzer
    Beiträge
    14
    • 24. November 2007 um 11:57
    • #5

    Hallo!

    Ich sehe das dein Beitrag schon etwas her ist, aber ich sitze momentan genauso ratlos vor dieser Aufgabe, komme aber auf andere Zahlen, mit Kommastellen. Bin mir komplett unsicher. Kannst du mir vielleicht weiterhelfen? Wäre dir sehr dankbar.

    Grüße
    Susann

  • engelchen152
    Neuer Benutzer
    Beiträge
    29
    • 24. November 2007 um 15:34
    • #6

    Hallo,
    nicht 9€ mal Gesamtleistung nehmen, sondern einfache Fahrt und dann kommst Du auf ein anderes Ergebnis.

    1. 1%REgelung:
    1% vom BLP * 12 Monate
    abzgl. der 500€ (10 Cent a. 5.000km)
    : 12 Monate
    + 0,03% vom BLP * 20km, einfache Fahrt 9,00€*20km

    so, dann hast Du schon mal ein Ergebnis

    Wenn Fragen dazu sind, dann mal eine PN

    LG Susi

  • arnolgu
    Anfänger
    Beiträge
    3
    • 8. Juli 2008 um 11:57
    • #7

    Hallo zusammen,
    also lautet die Berechnung:
    12% pro Jahr (=1% pro Monat)BLP 30.000 3600 EUR
    Abzgl. 0,10 EUR für 5.000 kmPrivatfahrten -500 EUR
    zzgl.
    Listenpreis 30.000 EUR x 0,03% x 20km 180 EUR
    3280 EUR

    Grüße!:cool:

  • Naddl5484
    Anfänger
    Beiträge
    29
    • 9. Oktober 2009 um 14:50
    • #8
    Zitat von Rhein

    Hallo Kati,

    ich denke man soll § 8 Abs. 3 ESTG anwenden / Rabattfreibetrag in Höhe von 1.244 EUR im Kalenderjahr (Berechnung des Geldwertes: üblicher Endpreis abzgl. 4 %)

    Gruß
    Eli



    Hallo,
    wurde die Rabattgrenze geändert, weil ich hab in meinem Buch ne Grenze von 1.080 € und auch im Netzt hab ich das so gefunden...

    Meine Lösung:
    A hat die Vase nicht anlässlich eines persönlichen Ereignisses erhalten, folglich handelt es sich nicht um eine Aufmerksamkeit. Die Vase ist nach § 8 Abs. 3 EStG zu üblichen Endpreis am Abgabeort zu bewerten.
    Üblicher Endpreis 80,00 €
    - Abschlag 4% 3,20 €
    = 96% Regelung 76,80 €
    Die Arbeitnehmerin hat bisher im Kalenderjahr noch keine verbilligten oder geschenkten Waren erhalten. Sachbezüge bis zu einer Höhe von 1.080,00 € (Rabattfreibetrag) pro Kalenderjahr sind steuerfrei. Somit ist dieser geldwerte Vorteil steuerfrei.
    :)

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