Aus der HR-Praxis noch ein Alltagsbeispiel, das die drei Voraussetzungen greifbar macht: Wenn ein Mitarbeiter im Namen der Firma einen Vertrag unterschreibt, ist entscheidend, ob er dafür Vertretungsmacht hatte (z. B. per Vollmacht oder Prokura). Fehlt die, ist genau der §177-Fall da – der Vertrag ist schwebend unwirksam, bis die Geschäftsführung ihn genehmigt.
Und die Duldungs-/Anscheinsvollmacht ist im Berufsalltag gar nicht so selten: Lässt der Arbeitgeber wiederholt zu, dass jemand nach außen auftritt, muss er sich das irgendwann zurechnen lassen – auch ohne förmliche Vollmacht.