Das Haftungsproblem des Erwerber eines Handelsgeschäftes unter Lebenden regelt sich nach den §§ 25, 26 HGB.
Im Unterforum Rechtswissenschaften gibt es dazu eine ähnlich gelagerte Aufgabenstellung mit einer ausführlichen Erklärung der Funktion der §§ 25, 26 HGB.
Thema: Haftung für Verbindlichkeiten von bagira 1.
Um Doppelposting zu vermeiden empfehle ich, dort mal reinzusehen.