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Bilanzansatz Niederstwert

  • Markus
  • 15. März 2005 um 13:51
  • Erledigt
  • Markus
    Erfahrener Benutzer
    Beiträge
    6.920
    • 15. März 2005 um 13:51
    • #1

    Finanzanlagen (FA) des Umlaufvermögens (UV), sind FA die zur kurzfristigen Veräußerung bestimmt sind (Umkehrschluss der Zweckbestimmung § 247 II i.V.m. § 266 II B III HGB). Eine Teilwertabschreibung (TWA) auf den gesunkenen Tageswert muss immer erfolgen, egal ob von Dauer oder nicht, hier gilt das strenge Niederstwertprinzip (§ 253 II HGB). Zuschreibungen müssen erfolgen (Wertauholungsgebot § 280 I HGB). Es gilt das Anschaffungskosten (AK) - Prinzip nach § 255 I HGB. Die Zahlenermittlung des Bilanzansatz (BA) geht vom Absatzmarkt aus, d.h. der BA ist der Kurswert (KW) abzüglich der Anschaffungsnebenkosten (ANK).

    FA des Anlagenvermögens (AV) sind nach § 247 II HGB, FA der langfristigen Planung bei denen eine kurzfristige Veräußerung nicht möglich ist. Hierunter fallen Anteile an verbundenen Unternehmen, bei denen mehr als 50% des Stammkapitals in unserer Hand liegen, diese sind in den Konzernabschluss miteinzubeziehen (§ 271 II i.V.m. § 266 II A III.1 HGB), ebenso fallen hierunter Beteiligungen (Besitz von mehr als 20% des Stammkapitals), s.a. § 271 I HGB , insb. § 271 I S.3 HGB. Bei nicht dauerhafter Wertminderung kann eine TWA auf den gesunkenen Tageswert erfolgen (§ 253 II i.V.m. § 279 I HGB). Bei dauerhaften Wertminderungen muss eine TWA auf den gesunkenen Tageswert erfolgen (§ 253 II HGB). Wertaufholungen müssen wie bei den FA des AV zugeschrieben werden (§ 280 I HGB). Das AK-Prinzip gilt hier ebenfalls (§ 255 I HGB) und die Ermittlung des BA geht vom Beschaffungsmarkt aus, d.h. der BA ergibt sich aus KW plus ANK.

    Das sind die Unterschied :)

    Gruß
    Markus

    Edit: Zahlendreher

    I don't always know what I'm talking about but I know I'm right!


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  • Johnny
    Erfahrener Benutzer
    Beiträge
    120
    • 15. März 2005 um 15:38
    • #2

    Wenn es sich um UV handelt, musst du den gegenüber dem Einstandspreis niedrigeren Tageswert bilanzieren, also 180. Bei AV kannst du dies tun, musst es aber nicht, wenn es sich nur um einen vorübergehenden Kursverlust handelt.
    kann man zwar eigentlich nicht voraus sehen bei Aktien, ist aber so.

  • Markus
    Erfahrener Benutzer
    Beiträge
    6.920
    • 16. März 2005 um 00:54
    • #3

    Also jetzt einmal konkret auf deine Aufgabe bezogen (es soll immer um WP des UV gehen):

    Jahr 2005:

    a) Anschaffung i.H.v. 200 €
    ba) Höchstkurs 220 €
    bb) Tieftskurs 150 €
    c) Stichtagswert 180 €

    Bilanzierung:

    Eine Aktie wird mit 180 € bilanziert.

    Begründung:

    Es handelt sich um FA des UV i.S.v. § 247 II (Umkehrschluss) i.V.m. § 266 II B III HGB, bei diesen muss eine TWA nach dem strengen Niederswertprinzip immer erfolgen (§ 253 II HGB).

    Jahr 2006:

    a) Anschaffung i.H.v 200 €
    b) Bilanzansatz 2005 i.H.v. 180 €
    ca) Höchstkurs 240 €
    cb) Tiefstkurs 120 €
    d) Stichtagswert 190 €

    Bilanzierung:

    Eine Aktie wird mit 190 € bilanziert.

    Begründung:

    Es handelt sich um FA des UV i.S.v. § 247 II (Umkehrschluss) i.V.m. § 266 II B III HGB, bei diesen muss eine Zuschreibung nach dem Wertaufholungsgebot i.S.v. § 280 I HGB immer erfolgen.

    Eine unlöchrigere Lösung kann ich dir jetzt nicht mehr anbieten :)

    Im großen und ganzen solltest du es dir so merken:

    FA des UV:

    a) Wertobergrenze für den BA sind immer die AK (§ 255 I HGB)
    b) Bei einer nicht dauerhaften Wertminderung muss eine TWA erfolgen (§ 253 II HGB)
    c) Bei einer dauerhaften Wertminderung muss eine TWA erfolgen (§ 253 II HGB)
    d) Zuschreibungen müssen immer erfolgen (§ 280 I HGB)
    e) BA = AK - ANK

    FA des AV:

    a) Wertobergrenze für den BA sind immer die AK (§ 255 I HGB)
    b) Bei einer nicht dauerhaften Wertminderung kann eine TWA auf den gesunkenen Tageswert erfolgen (§ 253 II i.V.m. § 279 I HGB)
    c) Bei einer dauerhaften Wertminderung muss eine TWA erfolgen (§ 253 II HGB)
    d) Zuschreibungen müssen immer erfolgen (§ 280 I HGB)
    e) BA = AK + ANK

    Hoffentlich ist jetzt alles klar. Ansonsten weiter fragen. Die Werte unter dem Jahr sind irrelevant, da das HGB keine Durchschnittskursbildung vorsieht soweit ich weiss. Es wird im UV grundsätzlich zu Marktwerten bilanziert, ein gegenteiliges Beispiel ist natürlich die Bewertung von Vorräten.

    Gruß
    Markus

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  • Markus
    Erfahrener Benutzer
    Beiträge
    6.920
    • 16. März 2005 um 09:32
    • #4

    Hi,

    also ich bin bei meinen Ausführungen immer von einer großen Kapitalgesellschaft i.S. des HGB ausgegangen, es kann natürlich sein das marginale Unterschiede zwischen AG & GmbH und den Typen der OHG, KG bestehen, dazu müsste ich selbst noch einmal nachsehen. Das weiss ich jetzt aus dem Stegreif auch nicht.

    Gruß
    Markus

    Edit: Rechtschreibung

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  • Wastel
    Erfahrener Benutzer
    Beiträge
    467
    • 30. März 2005 um 10:42
    • #5

    Moinsen,

    Zitat

    Wenn man mein Beispiel nimmt aus dem zweiten Jahr, dann kann man auf 190 erhöhen, aber eine Personeng. kann auch bei 180 bleiben.(egal ob UV oder AV)

    .....das wäre mir neu.

    LG Wastel

    "Das Alter ist nämlich eine unheilbare Krankheit" Seneca

  • Markus
    Erfahrener Benutzer
    Beiträge
    6.920
    • 3. April 2005 um 18:54
    • #6
    Zitat

    Original von David85
    Hallo,

    ich hab auch noch eine Frage zu dem Thema:

    Es geht um folgende Aufgabe: Aktienbewertung

    Fall A: Aktien sind Teil des AV, Anschaffungspreis 210, Bilanzierung im 1. Jahr 200, Wert Stichtag 2. Jahr 180. Als Antwort ist Mindestansatz 180 und Höchstansatz 200 vorgegeben. Meine Frage: Wieso kann man als Höchstansatz nicht den Kaufpreis (210) nehmen, wenn man davon ausgeht, dass die Wertminderung nur kurzfristig ist?

    vielen Dank schonmal,

    David

    Alles anzeigen

    Hi,

    die Wertminderung bezieht sich auf die 200, und diese 200 sind anscheinend von Dauer, d.h. höchstens 200 und wenigstens 180, nur wenn der wirkliche Wert 210 bzw. mehr betragen würde, könntest du maximal 210 ansetzen.

    Gruß
    Markus

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  • Wastel
    Erfahrener Benutzer
    Beiträge
    467
    • 4. April 2005 um 11:13
    • #7

    ein wenig möcht´ ich auch noch zur Diskussion beitragen.

    Ein Punkt ist noch nicht erwähnt worden.

    Bei WP der Liquditätsreserve gibt es die Möglichkeit der Umwidmung in die Position der WP, die wie AV behandelt werden. Mit der Umwidmung erhält man die Möglichkeit die Wertermittlung gem. strengen NWP gegen das gemilderte NWP zu tauschen und somit eine ggf. fällige Abschreibung zu VErhindern. Vorraussetzung: Wertminderung isdt nicht von Dauer.

    frühlingshafte Grüße

    Wastel

    "Das Alter ist nämlich eine unheilbare Krankheit" Seneca

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