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REK 02 Aufgabe 1b

  • naschu82
  • 25. Oktober 2012 um 07:58
  • Erledigt
  • naschu82
    Anfänger
    Beiträge
    2
    • 25. Oktober 2012 um 07:58
    • #1

    Hallo,

    ich sitze jetzt schon seit längerem über der Aufgabe 1b, die da lautet: Philip de Reis ist selbständiger Vertreter für Kometika. Bei seinem Kundenbesuch lernt er die Tochter Patrizia der gut gehenden Pafümerie Siegfried Schön kennen und lieben. Die beiden heiraten und übernehmen das Geschäft der Eltern der Frau Patrizia de Reiss, geb. Schön.

    Nehmen wir an, Philipp und Patrizia haben Gütertrennung vereinbart. Sie wollen danach ihr Geschäft als OHG führen. Können sie das Einzelunternehmen umgründen?

    Die Frage wird quasi in C schon beantwortet, dass eine erfolgreiche Umgründung stattgefunden hat, aber ich habe keine Anhaltspunkte, aus welchen Paragraphen dies hervorgeht!

    Dann bei Frage C Philipp de Reiss seine ehemaligen Vertretungen aktiviert und mit einbringt; Patrizia de Reiss bringt das Geschäft ihrer Eltern mit ein.

    - Sind diese Kapitaleinlagen in Ordnung?
    -Können beide Gesellschaften überhaupt zu einer OHG zusammengefasst werden?

    Auch hier fehlen mir die passenden Paragraphen!

    Für jede Hilfestellung wäre ich dankbar!


    Liebe Grüsse


    Nadine

    Einmal editiert, zuletzt von naschu82 (25. Oktober 2012 um 08:06)

  • anne71rudi
    Benutzer
    Beiträge
    25
    • 25. Oktober 2012 um 09:26
    • #2

    Da es sich bei den Eheleuten um zwei Personen handelt, die gemeinsam ein Handelsgewerbe betreiben wollen, unter gemeinschaftlicher Firma und mit unbeschränkter Haftung können sie laut § 105 HGB auch eine OHG gründen.

    Bei der OHG ist jeder Gesellschafter nach § 706 BGB verpflichtet, die im Gesellschaftervertrag festgesetzte Kapitaleinlage zu leisten. Sie kann in bar, in Sachwerten und Rechtswerten eingebracht werden. Eine Mindesthöhe ist nicht vorgeschrieben. Obwohl jedoch die Kapitalanteile getrennt verbucht werden, erlischt das persönliche Eigentum der Gesellschafter und wird nach §§ 718, 719 BGB gemeinschaftliches Vermögen der Gesellschafter. Desweiteren haften die Eheleute der OHG laut § 128 HGB mit ihrem geschäftlichen und ihrem Privatvermögen „unbeschränkt, unmittelbar und solidarisch“. Somit handelt es sich um 2 selbständig haftende Gesellschafter !

  • Rosella
    Schüler
    Reaktionen
    1
    Beiträge
    75
    • 26. Oktober 2012 um 09:58
    • #3

    Hallo,

    für Nr. 1b können folgende §§ genommen werden: 105 HGB, 128 HGB, 421 BGB.
    Für Nr. 1 c habe ich nur den § 706 BGB. (war ausreichend)

    Gruß
    Rosella

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