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  4. Allgemeine Fragen

Nachlieferung und Mangel

  • flo1985
  • 5. März 2010 um 09:03
  • Erledigt
  • flo1985
    Benutzer
    Beiträge
    17
    • 5. März 2010 um 09:03
    • #1

    brauche hilfe bei einer Aufgabe:

    Baumaterialienhändler V verkauft dem K, einem Bauunternehmer, 20 Fenster; Größe 60x85, Farbe hellbraun; Verglasung: Doppelverglasung mit Isolierglas 6mm; Schwenkflügel. V liefert die Fenster in Größe 55x80; Stärke des Glases 4mm. K untersucht und rügt erst nach drei Wochen.

    Er verlangt Nachlieferung neuer Fenster innerhalb einer Woche.

    Prüfen und begründen Sie: Kann K von V NAchlieferung neuer Fenster verlangen?

    Meine Antwort:

    In §433 BGB ist folgendes beschrieben, durch den Kaufvertag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu Verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängel zu Verschaffen.
    §434 BGB besagt, die Sache ist frei von Sachmangel, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat.
    §434 BGB Absatz 3: Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache oder eine zu geringe Menge liefert.
    Der V liefert dem K fasche Fenster nach§433 und §434 liegt hier ein Sachmangel vor.
    Nach §437 Absatz 1 kann der Käufer nach §439 Nacherfüllung verlangen.
    §439 kann der Käufer als Nacherfüllung seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
    §377 HGB besagt, ist der Kauf ein Handelsgeschäft, so ist die Ware unverzüglich nach Erhalt der Ware zu Untersuchen und bei einem Mangel unverzüglich zu rügen.
    Absatz 2 Unterlässt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
    Da die Fenster völlig falsche Abmessungen hatten und dies für K mehr als offensichtlich war hätte er unverzüglich den Mangel anzeigen müssen. Er Zeigte jedoch den Mangel erst nach 3 Wochen an weil es sich hier um ein Handelsgeschäft handelt hat K die Ware auch mit Mangel genehmigt §377 Absatz 3 HGB. K hat keinen Anspruch auf Neulieferung.


    Ich bin mir nicht sicher ob hier wirklich §377 HGB zum Ansatz kommt, da es im Heft eigendlich um das Schuldrecht des BGB geht und ich selber gar kein HGB besitze. Aber es handelt sich doch eindeutig um ein Handelsgeschäft wonach doch das HGB zum einsatz kommen muss, oder?

    um schnelle Hilfe wäre ich sehr dankbar

  • Donald
    Moderator
    Reaktionen
    1
    Beiträge
    555
    • 12. März 2010 um 10:02
    • #2

    Deine Überlegungen zum Fall sind richtig. Baue die Lösung nach dem Anspruchsverlangen des Käufers auf. Die Frage ist also, ob der Käufer einen Nacherfüllungsanspruch aus § 437 Nr. 1 BGB hat. Dann kommen die Überlegungen zum Tragen. Schließlich entscheidest Du: "Käufer hat einen Anspruch aus..." oder "Käufer hat keinen Anspruch aus...". § 437 I Nr. BGB liefert den Anspruchsgrund, während § 439 BGB die Erfüllung des Anspruchs vorschreibt. § 439 BGB wird einschlägig, wenn § 437 I Nr. 1 BGB erfüllt ist, nur dann besteht eine Verweisbeziehung zwischen den Normen.

    Die Aufgabenstellung ist auch dem Schuldrecht entnommen. Das Schuldverhältnis wird allerdings nur grundsätzlich durch das BGB geregelt, weil bei Kaufleuten durch das HGB eine Abänderung wegen der besonderen Gewandtheit der Parteien und der besonderen Bedürfnisse des Handelsverkehrs notwendig und auch gerechtfertigt ist § 377 HGB findet Anwendung, weil dessen Anwendungsbereich durch §§ 1, 343 HGB eröffnet ist.

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