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ESA zu REK 02

  • bella_audrey
  • 25. Oktober 2009 um 13:32
  • Erledigt
  • bella_audrey
    Anfänger
    Beiträge
    5
    • 25. Oktober 2009 um 13:32
    • #1

    Hallo,

    ich studiere bei der SGD Bilanzierungsrecht und brauche Hilfe bei der ESA zu REK 02. Wer hat diese schon hinter sich, sprich: korrigiert zurückbekommen? Dieses Fach ist so gar nicht mein Ding.

    Vielen Dank schon mal

    Sabine

  • monemaus2002
    Fortgeschrittener
    Beiträge
    439
    • 25. Oktober 2009 um 16:54
    • #2

    Die ESA habe ich schon hinter mir. Wo hängst du denn?

    LG
    Simone

  • bella_audrey
    Anfänger
    Beiträge
    5
    • 30. Oktober 2009 um 22:03
    • #3

    Hallo Simone,

    hast Du meine Mail erhalten.

    Besonders die Aufgabe mit dem Scheck macht mir zu schaffen.
    Ich komme bei der Frist nur auf 7 Tage, also wäre doch innerhalb der geseztlichen Frist von 8 Tagen der Scheck vorgelegt,oder?

    Gruß

    Sabine

  • monemaus2002
    Fortgeschrittener
    Beiträge
    439
    • 30. Oktober 2009 um 22:11
    • #4

    Herr Raffke kann sich bei seiner Bank beschweren aber da der Scheck in der Vorlegefrist (Artikel 29 ScheckG ) eingegangen ist wird sich die Bank auf Artikel 28 ScheckG berufen.
    Art 28
    Der Scheck ist bei Sicht zahlbar. Jede gegenteilige Angabe gilt als nicht geschrieben.
    Ein Scheck, der vor Eintritt des auf ihm angegebenen Ausstellungstags zur Zahlung vorgelegt
    wird, ist am Tag der Vorlegung zahlbar
    Das Widerspruchsrecht des Herrn Raffke gilt erst nach Ablauf der Vorlegefrist.
    Art 32
    Ein Widerruf des Schecks ist erst nach Ablauf der Vorlegungsfrist wirksam.
    Wenn der Scheck nicht widerrufen ist, kann der Bezogene auch nach Ablauf der Vorlegungsfrist Zahlung leisten.

    Bis zur endgültigen Bezahlung ist das Eigentumsverhältnis der Ware nicht auf dem Käufer übertragen worden.

    Der Kaufvertrag besteht nach deutschem Schuldrecht aus zwei auf einander bezogenen, inhaltlich korrespondierenden Willenserklärungen (Angebot und Annahme), durch welche sich der Verkäufer zur Übereignung (vgl.§ 929BGB) der Kaufsache durch Einigung über den Eigentumsübergang und Übergabe der Kaufsache (auch "Lieferung" genannt) und der Käufer zur Bezahlung des Kaufpreises ("Kaufsumme") und zur Abnahme der Kaufsache verpflichtet (vgl.§ 433BGB).

    Herr Raffke hat einen Sachmangel festgestellt und muss jetzt den Verkäufer Informieren.

    Pflichten des Verkäufers.
    Der Verkäufer ist verpflichtet, die Ware ohne Mängel zu liefern. Er ist verpflichtet, die Ware an dem Lieferungsdatum zu liefern. Er ist verpflichtet, das Eigentum zu übertragen.

    Pflichten des Käufers
    Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufpreis fristgemäß zu zahlen. Er ist wiederum verpflichtet, den von ihm gekauften Gegenstand entgegenzunehmen.

    Rechte des Käufers
    Herr Raffke hat das Recht der Nacherfüllung. Das Recht des Käufers kann eingeschränkt werden, wenn das gewählte Recht (Reparatur oder Ersatzlieferung) für den Verkäufer mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Er kann vom Vertrag zurücktreten.

    Rechte des Verkäufers
    Der Verkäufer kann sich das Eigentum an der Sache bis zur Zahlung des Kaufpreises vorbehalten. Dann ist im Zweifel anzunehmen, dass das Eigentum unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung des Kaufpreises übertragen wird (§ 449 BGB). Der Käufer erwirbt mit der aufschiebend bedingten Übereignung zunächst nur ein Anwartschaftsrecht. Das volle Eigentum geht erst mit vollständiger Zahlung über. Zahlt der Käufer nicht, ist der Verkäufer durch sein fortbestehendes Eigentum gesichert. Er kann allerdings die Sache auf Grund des Eigentumsvorbehalts nur herausverlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist (§ 449 Abs. 2 BGB).
    §§ 437 u. § 439 BGB Rechte der Käufer


    Meintest du das?

    LG
    Simone

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