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Stw 02

  • Kathy1234
  • 14. Juli 2008 um 19:40
  • Erledigt
  • Kathy1234
    Schüler
    Beiträge
    47
    • 14. Juli 2008 um 19:40
    • #1

    hi ihr:):)

    kann mir jemand helfen....hänge bei diesem heft,bei 2 aufgaben fest!!!!!

    2.)

    a liefert am 16. juni 02 holz im wert von 5.000 zzgl. 800 ust an den hersteller b. die rechnung vom 1. juli 02 wird am 03.juli von b bezahlt.

    b fertigt eine küche und liefert am 30. august 02 die küche für 10.000 zzgl ust an den großhändler c. dieser bezahlt die rechnung vom 5.sept. wegen finanzieller probleme erst am 15.november.

    c verkauft die küche am 18. september 02 an den einzelhändler d für 12.000 zzgl. ust. die rechnung vom gleichen tag wird am 20. september per lastschrift gezahlt.

    d veräußert mit kaufvertag vom 5. januar 03 die küche an den endverbraucher e. da es sich mittlerweile um ein auslaufmodell handelt, beträgt der vereinbarte kaufpreis lediglich 8000 brutto. die lieferung und monatge der küche erfolgt am 1. feb. die rechnung vom 31.01.03 wird am 01.02.03 bezahlt.

    alle genannten unternehmer geben monatliche voranmeldung ab.

    geben sie bitte an, für welchen VAZ die einzelnen unternehmer welche ust bzw. vorsteuer anzumelden und abzuführen haben.


    3.
    z bertreibt in mainz eine rechtsanwaltskanzlei. er gibt monatliche umsatzsteuervoranmeldung ab. für einen mandanten in paris führte er anfang januar 03 am dortigen gericht einen privaten schadenersatzprozess. kurz nach abschluss des prozesses(er ging verloren) stellte Z am 01.02.03 folgende rechnung an seinen mandanten:

    "für meine bemühungen in dem schadensersatzprozess erlaube ich mir insgesamt 5000 zu berechnen.

    anfang märz schickte der mandant einen scheck über den rechnungsbetrag.

    a) welche leistungen erbringt der rechtsanwalt?

    b) ist die leistung steurbar und steuerpflichtig?



    bitte um hilfe:D
    LG kathi

  • Hey Gast!
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  • Nightflower
    Anfänger
    Beiträge
    26
    • 15. Juli 2008 um 08:16
    • #2

    Guten Morgen!
    Ich habe die Aufgaben bereits korrigiert zurück bekommen. Hier die Musterlösungen:
    Aufgabe 2:
    A tätigt im Juni 2002 eine Lieferung an B. Er hat daher für den VAZ Juni 2002 die Ust. in Höhe von 16% von 5.000€ = 800€ anzumelden und abzuführen.
    B kann im VAZ Juli 2002 800€ als Vorsteuer geltend machen, da die Leistung (Lieferung von Holz) an ihn ausgeführt wurde und ihm eine ordnungsgemäße Rechnung mit gesondertem Steuerausweis vorliegt. B hat die Leistung an C im August 2002 ausgeführt. Die Ust. in Höhe von 16% von 10.000€ = 1.600€ entsteht daher mit Ablauf des VAZ August 2002.
    C erbringt im september 2002 die Leistung an D. Die USt. in Höhe von 16% von 12.000€ = 1.920€ entsteht mit Ablauf des VAZ September 2002. Gleichzeitig hat C im VAZ September 2002 einen Vorstuerabzug in Höhe von 1.600€ aus der Lieferung von B. Die Lieferung erfolgte zwar bereits im August 2002, aber erst im September lag C die ordnungsgemäße Rechnung mit Steuerausweis vor. Die Tatsache, dass C die Rechnung an B erst im November zahlt, spielt hier für den Vorsteuerabzug keine Rolle. In der Voranmeldung für September muss C die Ust. in Höhe von 1.920€ abzgl. 1.600€ Vorstuer anmelden und die Zahllast von 320€ an das Finanzamt abführen.
    D kann in der Voranmeldung für den VAZ September aus der Lieferung von C einen Vorsteuerabzug in Höhe von 1.920€ in Anspruch nehmen, da ihm zu diesem Zeitpunkt eine ordnungegemäße Rechnung vorliegt und die Leistung an ihn bereits ausgeführt wurde.
    Die Lieferung von D an E umfasst die Lieferung und die MOntage der Küche. Die vollständige Leistung wurde erst am 1.2.2003 mit der MOntage der Küche erbracht. Die Ust. entsteht mit Ablauf des VAZ Februar 2003 in Höhe von 16% aus 8.000€ = 1.103,45€.

    Aufgabe 3:
    Z erbringt eine sonstige Leistung i.S. von § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG. Da der Mandant weder ein Unternehmer ist, noch seinen Wohnsitz in einem Drittlandgebiet hat, ist der Leistungsort nicht nach § 3a Abs. 3 UStG zu bestimmen. Der Leistungsort ergibt sich somit aus § 3a Abs. 1 UStG und ist Mainz. Die sonstige Leistung ist im Inland erbracht und somit steuerbar. Mangels Steuerbefreiung ist sie auch steuerpflichtig. Der Steuersatz beträgt nach § 12 Abs. 1 UStG 16%.
    Das Entgelt beträgt 5.000€ abzgl. der Ust., somit 100/116 von 5.000€ = 4.310€.
    Da aus dem Sachverhalt nicht hervorgeht, dass ein Antrag nach § 20 Abs. 1 UStG gestellt wurde, entsteht die Ust. in Höhe von 689€ mit Ablauf des VAZ Januar 2003, da im Januar die Leistung erbracht wurde. Der Zeitpunkt der Rechnungsstellung bzw. der ZAhlungszeitpunkt ist unbeachtlich.

  • Kathy1234
    Schüler
    Beiträge
    47
    • 15. Juli 2008 um 16:37
    • #3

    hi:-)

    vielen,vielen dank!!!!!!!
    du hast mich gerettet

    LG
    Kathi

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