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Grundsatz zu Praktikanten/Studenten/Diplomanden

  • hayfu
  • 1. März 2006 um 15:54
  • Erledigt
  • hayfu
    Erfahrener Benutzer
    Beiträge
    314
    • 1. März 2006 um 15:54
    • #1

    Praktikanten
    Praktikant ist üblicherweise, wer sich im Rahmen einer Gesamtausbildung einer betrieblichen Tätigkeit und Ausbildung unterzieht, weil dies für die Zulassung zum Studium, zu einer Prüfung oder zu anderen Zwecken erforderlich ist.
    [...]

    Hochschul- und Fachhochschulpraktikant
    Bei verschiedenen Studiengängen eines Hochschulstudiums oder eines FH- Studiums ist eine praktische Ausbildung während der Studienzeit Bestandteil der Ausbildung [...]

    Lohnsteuer:
    Praktikanten, die für ihre Tätigkeit entlohnt werden, sind Arbeitnehmer. Es gelten daher die allgemeinen Bestimmungen über den Lohnsteuerabzug. [...]

    Sozialversicherung:
    Zum Zweck der Berufsausbildung beschäftigte Personen und damit auch Praktikanten sind grundsätzlich sozialversicherungspflichtig.
    [...]

    a) Zwischenpraktikum:
    Unter einem Zwischenpraktikum ist der in der jeweiligen Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebene praktische Ausbildungsteil zu verstehen, den ordentlich Studierende einer Uni etc. während ihres Studiums zu absolvieren haben. Dieser ist dann sozialversicherungsfrei (seit 1996)
    Studenten, die ein nicht vorgeschriebenes Praktikum ableisten, unterliegen der Rentenversicherung, es sei denn, die Beschäftigung erfüllt die Voraussetzungen der Geringfügigkeit.

    Unabhängig hiervon bleibt der Student/Praktikant im Rahmen der studentischen Versicherung Krankenversicherungspflichtung und in der Folge pflegeversicherungspflichtig.

    b) Vor- und Nachpraktikum
    vorgeschriebenes Praktikum, aber der Praktikant ist nicht an der Uni immatrikuliert.
    Falls dies auftritt, bitte bescheid sagen, das ist zu kompliziert um das jetzt niederzuschreiben

    c) Schülerpraktikanten
    Dies sind keine Arbeitsverhältnisse (2-3 Wochen) also auch keine Versicherungspflicht


    Studenten:
    Krankenversicherung:
    Die studentische KV ist jedoch nachrangig, wenn auf Grund anderer Vorschriften bereits Anspruch auf Leistungen der Familienversicherung gegeben ist.

    Lohnsteuer:
    Studenten, die für ihre Tätigkeit entlohnt werden, sind Arbeitnehmer. Es gelten daher die allgemeinen Bestimmungen über den Lohnsteuerabzug. Dabei muss beachtet werden, dass man nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeitet, sonst wird man nicht mehr als ordentlicher Student, sondern als vollständiger Arbeitnehmer gesehen. (hier gibt es Ausnahmen, bei Nachtarbeit, etc.)

    kurzfristige Beschäftigung (50 Arbeitstage)
    sozialversicherungsfrei, nur in der Rentenversicherung muss gezahlt werden

    Arbeiten in der vorlesungsfreien Zeit
    sozialversicherungsfrei, nur in der Rentenversicherung muss gezahlt werden

    Arbeiten unter 400€
    pauschalen werden vom Arbeitgeber entrichtet


    Diplomanden:
    Personen, die sich allein zur Erstellung der für den Studienabschluss erforderlichen Diplomarbeit in einen Betrieb begeben, gehören nicht zu den abhängig Beschäftigten; Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung kommt deshalb für sie nicht in Betracht.


    aus stollfuß + haufe

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