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Ermittlung der Steuerrückerstattung

  • Maus23
  • 1. März 2006 um 15:22
  • Erledigt
  • Maus23
    Neuer Benutzer
    Beiträge
    7
    • 1. März 2006 um 15:22
    • #1

    Hallo,

    ich habe mal eine allgemeine Frage zur Steuererklärung. Mir stellt sich die Frage, wie ermittle ich die Steuerrückerstattung nach Geltendmachung all meiner Werbungskosten und Sonderausgaben?

    Ich habe ja im Jahr einen Bruttoarbeitslohn, von welchem mir ja ein Teil der Lohnsteuer abgezogen wird, somit stellt mein Bruttoarbeitslohn mein zu versteuerndes Einkommen dar. Der Betrag, welcher mir als Lohnsteuer abgezogen wird, kann ich aus der Lohnsteuertabelle entnehmen. Soweit so gut.

    Nachdem ich mein Bruttoarbeitslohn um alle möglichen Aufwendungen wie Werbungskosten und Sonderausgaben gemindert habe, habe ich ja quasi ein vermindertes Einkommen, welches mein neu zu versteuerndes Einkommen darstellt.

    So nun meine Frage, woher weiss ich welchen Lohnsteuerbetrag ich für das verminderte zu versteuernde Einkommen an das FA abzuführen habe ?!

    1) Möglichkeit nach KONZ ist die, dass man den Betrag, welcher das vermindernde zu versteuernde Einkommen darstellt, einfach in der Lohnsteuertabelle abliest, und man die Differenz davon zurückerstattet bekommt.

    2) Die Ermittlung der Lohnsteuer erfolgt nach dem Eingangssteuersatz, d.h.
    mir wird auf das vermindernde zu versteuernde Einkomme der Eingangssteuersatz meines Bruttolohnes auferlegt, und der Differenzbetrag dazu ergibt meine Steuerrückerstattung, so hat es das Finanzamt gerechnet und auch mein Steuerprogramm.

    Ich würde mich gerne mal vergewissern welche Vorgehensweise richtig ist, und wo man diese nachlesen kann.

    Für eure Hilfe wäre ich sehr dankbar.

    Liebe Grüße

    Claudia

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  • hayfu
    Erfahrener Benutzer
    Beiträge
    314
    • 1. März 2006 um 15:27
    • #2

    Du nimmst den Bruttoarbeitslohn, abzüglich aller Werbungskosten, Sonderausgaben, etc.
    und gehst dann damit in das Einkommensteuergesetzt und schaust in der Tabelle dort nach.
    Danach nimmst du die 5,5% Soli und die 9% Kirchensteuer und rechnest dir diese von der Einkommensteuer noch aus.

  • Maus23
    Neuer Benutzer
    Beiträge
    7
    • 1. März 2006 um 21:15
    • #3

    Wenn du wirklich mit deiner Vermutung Recht hast, warum rechnet das Finanzamt dann mit einem Durchschnittssteuersatz?!

    Hast du irgendwelche Unterlagen wo man das nachlesen kann?!

    Danke!

  • D-Pole
    Benutzer
    Beiträge
    35
    • 11. März 2006 um 17:22
    • #4

    Also die Aussage mit dem Durchschnittsteuersatz versteh ich nicht. Was willst du genau wissen? Wie hoch deine voraussichtliche Steuererstattung ist oder welche Lohnsteuerabzüge du haben solltest.

    Bei der Einkommensteuererklärung spielt die Lohnsteuertabelle bzw. die Vorschriften zum Lohnsteuerabzug überhaupt keine Rolle. Die Lohnsteuer ist nur eine Abschlagszahlung auf die zu erwartende Einkommensteuerlast, sie stellt wie z.B. der Zinsabschlag nur eine Sonderfom der Einkommensteuer dar. Ermittlungsgrundlage ist die den jeweiligen Lohnsteuerklassen zu Grunde gelegten Lebensverhältnisse und eventuelle Freibeträge.

    Das Ermittlungsschema zur Einkommensteuer findest du in EStR R 3, die festzusetzende Einkommensteuer kannst du aus der Steuertabelle entnehmen, oder selbst berechnen (§ 32a EStG). Die Berechnungsvorschriften zum Lohnsteuerabzug stehen in § 39b EStG.

    Gruß,
    Christian

  • Maus23
    Neuer Benutzer
    Beiträge
    7
    • 11. März 2006 um 21:03
    • #5

    Hallo Christian,

    erst mal danke für dein Antwort.

    Ich möchte lediglich wissen, welchen Betrag ich erstattet bekomme, nachdem ich alle Werbungskosten und Sonderausgaben geltend gemacht habe und wie
    sich dieser berechnet bzw. woher ich diesen Betrag herbekomme?!

    Liebe Grüße

    Claudia

  • D-Pole
    Benutzer
    Beiträge
    35
    • 12. März 2006 um 10:48
    • #6

    Also theoretisch bekommt man nichts zurück wenn man mit seinen Ausgaben nicht über den im § 39b verwendeten Werten liegt. Es gibt aber regelmäßig kleinere Erstattungen, z.B. weil die Kirchensteuer nicht berücksichtigt wird, oder für den Fall, dass jemand nicht das ganze Jahr über beschäftigt war, bzw. mit unterschiedlichen Gehältern.

    Gruß,
    Christian

  • JayC
    Erfahrener Benutzer
    Beiträge
    259
    • 13. März 2006 um 06:50
    • #7

    Hi,

    vereinfacht gesagt, wenn du nich über die Pausch- und Freibeträge kommst und der Arbeitgeber den LSt-Abzug richtig vorgenommen hat (vllt. sogar mit LSt-Jahresausgleich) gibt es nichts zurück.

    Im anderem Fall kann vereinfacht gesagt werden, du ziehst von deinem Bruttoarbeitslohn die WK, die Vorsorgeaufwendungen (vorsicht, beschränkte Abzugsfähigkeit!) und die sonstigen Sonderausgaben ab und gehst mit dem Wert in die ESt-Tabelle (Grund- bzw. Splittingtabelle bei Zusammenveranlagung). Die ermittelte ESt ziehst du von dem vom Arbeitgeber dürchgeführten LSt Abzug (vgl. LSt-Bescheinigung) ab. Ist das Ergebnis negativ, ist dies die Erstattung...(KiSt und SolZ habe ich hier vernachlässigt....)

    Grüße
    JC

  • Maus23
    Neuer Benutzer
    Beiträge
    7
    • 13. März 2006 um 17:04
    • #8

    eben genau ist das Problem,

    ich komme weit über die Pauschbeträge hinaus

    und wenn ich mir die Lst aus der Tabelle raussuche, würde ein erheblicher
    Betrag vom Finanzamt erstattet werden.

    Nach meinem Steuerbescheid vom Finanzamt aber, nehmen die nicht den
    Lohnsteuerbetrag aus der Einkommensteuertabelle, sondern rechnen
    auf das letzliche Einkommen den Eingangssteuersatzes des Bruttolohnes und
    die Differenz daraus bildet die Erstattung.

    Leider konnte ich diese Vorgehensweise nirgends nachlesen

  • JayC
    Erfahrener Benutzer
    Beiträge
    259
    • 14. März 2006 um 08:17
    • #9

    Mal eine andere Frage, hast du Lohnersatzleistungen (wie z.B. ALG, Krankengeld o.ä.) bezogen?? Denn dann wird das anders berechnet.

    Als Tipp kann ich dir geben, lade dir Elster runter und gibt einfach deine Werte ein....

    Grüße
    JC

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