98,50 € inklusive Semesterticket. Ist zwar nicht der höchste Betrag Deutschlands, aber trotzdem finde ich es übertrieben. Zu DM-Zeiten waren es mal um die 120 DM!!
Beiträge von Steffen
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Da es sich um ein wirtschaftswissenschaftliches Fach handelt, kann ich dir folgenden thread empfehlen:
https://www.study-board.de/thread9094.html?hilight=Mathe
Bzw. ist die Suchfunktion hier im Forum immer ganz nützlich.

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Ich habs gestern einige Male probiert, aber irgendwie hat auch bei mir der browser gesponnen. Ich konnte zwar die Beiträge lesen, aber keine schreiben, da die Eingabezeile nicht richig angezeigt wurde.

Das nächste Mal klappt's dann hoffentlich.
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Sehr zu empfehlen sind die Harry Potter Bücher, um sein englisch zu verbessern..
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Also nochmal zusammenfassend zu 2):
Allenfalls § 831, da ja kein Vertragsverhältnis besteht, allerdings wird sich U exkulpieren können, da er F sorgfältig ausgewählt hat etc. X wird sich demnach direkt an F nach § 823 halten müssen.
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Könnt ihr mir ein gutes und einfach geschriebenes Statistik-Buch empfehlen, dass folgende Inhalte abdecken sollte:
Induktive Statistik, Regressionsrechnung, Zeitreihenanalyse etc. & vielleicht ein wenig die Grundlagen der Entscheidungstheorie (muss aber nicht sein). Unser Lehrstuhl hat zwar auch eine Literaturempfehlung veröffentlicht, aber mir sind die Meinungen der Studenten eigentlich wichtiger, als die vom Lehrstuhl, wenn es um Bücher geht. Es sollte vielleicht auch noch Beispielaufgaben beinhalten..
Lit:
- G. Bamberg/F. Baur: Statistik, München, 2001
- L. Fahrmeier/R. Künstler: Statistik - Der Weg zur Datenanalyse. Springer 1999
- G. Bol: Grundzüge der Wahrscheinlichkeitstheorie. München 1998
- R. Schlittgen: Einführung in die Statistik. München, 1996
- G. Bamberg/A. G. Coenenberg: Betriebswirtschaftliche Entscheidungslehre. Vahlen, 2000
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Sehr zu empfehlen ist auch:
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Grundsätzlich müsste ein nicht-programmierbarer Taschenrechner erlaubt sein.
Ich würde dir aber unabhängig davon empfehlen, nicht alles vom Rechner erledigen zu lassen. Das kann dir irgendwann mal auf die Füsse fallen. Integrieren & Co sollte man nämlich beim Studium der Wirtschaftsinformatik beherrschen!!

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Schau doch mal hier nach! Da gibt es "Elementare Grundlagen für Wirtschaftswissenschaftler" schon ab 3 €.
Zudem kannst du dir folgende threads dazu durchlesen:
https://www.study-board.de/thread9094.html?hilight=mathebuch
https://www.study-board.de/thread6811.html?hilight=mathebuch
:suche:
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Ich hab mal wieder nen Fall, bei dem ich nicht sicher bin.
Folgendes:
X erteilt B Vollmacht, seinen Pkw zu einem Mindestkaufpreis von 10.000,- € zu verkaufen. Tags darauf gibt es Streit zwischen X und B, und X widerruft gegenüber B die Vollmacht. Dennoch verkauft B den Pkw des X in dessen Namen für 10.000,- € an Y. Der Pkw hat einen Wert von 12.000,- €. X lehnt eine Genehmigung des Kaufvertrages ab. Y verlangt von B 2.000,- € Schadensersatz. Zu Recht?
(Nennen Sie die einzelnen Vorschriften und begründen Sie Ihr Ergebnis!)Ich würde sagen:
Ja, da Schnäppchen von 2.000 € gem. §§ 433 I 1; 280 I, II; 283.
Und wie sieht es mit den Außenvollmacht aus bzw. wie ist hier eig. konkret vorzugehen? -
Freut mich zu hören..

Aber wenn überhaupt hätte ich den §119 BGB Abs. (2) bejaht. Ich war mir hier aber nicht soo sicher, ob Bauland eine verkehrswesentliche Eigenschaft ist und habe es letztlich verneint..
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Und wie sieht es mit b) aus? zudem gibt es auf diese Aufgabe einen Haufen Punkte..
Ich steh bei diesem Fall echt aufm Schlauch.

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Also ich versuch es mal:
§119 Absatz 1 BGB ist der sogenannte Inhalts- und Erklärungsirrtum. Unter einem Irrtum versteht man hier das unbewusste Auseinanderfallen von Wille und Erklärung bzw. vom Gewollten und Erklärtem. Beim Inhaltsirrtum weiss der Erlärende, was er sagt, weiss aber nicht was er damit sagt. Das ist bspw. bei Fremdwörtern/Maßeinheiten etc. so. Dies schliesse ich hier aus. Der Erklärungsirrtum betrifft Fälle, bei dem man sich bspw. verschrieben/vertippt hat, d.h. hier ist zwischen dem Erklärtem und dem Geollten ein Unterschied. Dies würde ich hier ebenso ausschließen, da K das Grundstück von 2.000 Quadratmeter ja zu diesem Zeitpunkt kaufen wollte und es auch so erklärt hat, also rechtmässig gekauft hat. Somit ist der §119 Absatz 1 BGB auszuschließen!
K könnte den Kaufvertrag mit V aber wegen Irrtums nach §119 Absatz 2 BGB anfechten. Beim Eigenschaftsirrtum nach §119 Absatz 2 BGB muss sich der Anfechtende über eine Eigenschaft einer Person oder Sache geirrt haben, die im Verkehr als wesentlich angesehen wird. Als Eigenschaften einer Sache gelten alle wertbildenden Faktoren, nicht aber der Wert oder der Preis selbst. Verkehrswesentlich ist die Eigenschaft, wenn sie für das betreffende RG von wesentlicher Bedeutung ist.
Dies ist z.b. meistens der Fall, wenn jemand eine Kopie kauft, aber davon ausgeht, es handele sich um das Original.
Ich schließe aber den §119 Absatz 2 BGB auch aus, da es sich vielmehr um einen Motiv- bzw. Kalkulationsirrtum handeln könnte. Unter einem Motivrirrtum versteht man einen Irrtum im Beweggrund. Das Gewollte deckt sich zwar mit dem Erklärten, ist aber auf fehlerhafter Grundlage gebildet worden. Merkmal ist damit, dass er nicht erst bei der Abgabe der Erklärung, sondern schon bei ihrer Bildung unterläuft. Ein Motivirrtum berechtigt nicht zur Anfechtung nach § 142 BGB.Somit kann K den Kaufvertrag mit V wegen Irrtums nach §119 Absatz nicht anfechten.
Ich hoffe ich konnte dir helfen.

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Kann mir denn niemand behilflich sein? Es ist schon ziemlich wichtig für mich..
Ich würde sagen, dass der Anspruch des G gegen U wegen Verletzung des Beförderungsvertrages (§§ 631, 241 II, 280 I BGB des neuen Schuldrechts bzw. § 631 BGB iVm. Positiver Vertragsverletzung/pVV nach altem Schuldrecht) nicht erheblich ist, da der F fahrlässig gehandelt hatte..
Aber ich bin mir absolut nicht sicher.
Wäre schön, wenn mir jemand helfen kann.
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Ums Durchlesen kommst du sicher nicht vorbei. Mir hilft es dann aber immer, wenn ich den Stoff "anwenden" kann. D.h. also probier dich an Übungsaufgaben/-fällen. Es kommt natürlich auch immer aufs Fach an, aber grds. geht Üben einfacher von der Hand und ist somit effektiver als stupides Auswendiglernen..
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Nächste Woche findet meine Recht1-Nachprüfung statt und die müsste ich eigentlich bestehen, da ich sie nicht nochmal wiederholen kann. Deshalb wäre es schön, wenn ihr mir bei folgenden Fall behilflich sein könntet:
U betreibt ein Taxiunternehmen; F ist einer seiner angestellten Fahrer. F verursacht fahrlässig einen Unfall, bei dem der Fahrgast G verletzt und der Wagen eines anderen Verkehrsteilnehmers X beschädigt wird. G und X verlangen Schadensersatz. U hält dem entgegen, dass F in den letzten 20 Jahren unfallfrei gefahren, regelmäßig instruiert und auch durch Stichproben überwacht worden ist, wobei sich seine absolute Zuverlässigkeit ergeben habe.
a) Ist diese Entgegnung von U für einen Anspruch des G gegen U wegen Verletzung des Beförderungsvertrages (§§ 631, 241 II, 280 I BGB des neuen Schuldrechts bzw. § 631 BGB iVm. Positiver Vertragsverletzung/pVV nach altem Schuldrecht) erheblich? Wenn nein, warum nicht? Nennen Sie die einschlägige Vorschrift des BGB, aus der sich ergibt, dass U gegenüber G die Fahrlässigkeit des F zu vertreten hat!
b) Nach welcher Vorschrift könnte U gegenüber X haften?Das Ergebnis ist jeweils anhand der gefundenen Vorschriften zu begründen!
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Folgendes Buch müsste ideal sein. Es ist sehr einfach geschrieben (wenn ich einfach sage meine ich das auch :)), zudem deckt es so ziemlich alles ab und es ist preiswert.
[Buch]3930737116[/Buch]
Dazu gibt es noch das passende Übungsbuch:
[Buch]3930737175[/Buch]

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Wo wir wieder beim alten Klischee wären..
Wieso eigentlich?
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Speziell für Anfänger kann ich dir den pd-verlag empfehlen. Der Vorteil ist nämlich die "normale", also nicht gehobene, Schreibweise des Autors. Ausserdem werden darin auch klausurtypische Aufgaben behandelt..
Ist aber ziemlich gerafft, aber dafür preisgünstig!
[Buch]3930737256[/Buch]
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Da du ja laut deinem Titel "dabei warst" kannst du ja mal deine Empfindungen posten. Also was genau hast du gespürt etc.?
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