Hallo,
kann mir bitte jemand bei diesen aufgaben helfen?
Aufgabe 2a) selbstfinanzierung: erläutern sie anhand der bilanz, wie die AG offene selbstfinanzierung betrieben hat.
2b) eine verdeckte selbstfinanzierung ist aus der bilanz nicht ersichtlich. Erklären sie, welche bilanzpositionen möglichkeiten dazu bieten?
Danke im vorraus
meine e-mail
annett.seume@gmx.de
Fin02
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schnusel -
6. Januar 2011 um 13:34 -
Erledigt
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zu 2a) Vergleich der Eigenkapitalpositionen (1.1. und 31.12)
zu 2b) Anlagevermögen in Bilanz mit Tageswert der Positionen vergleichen
Gruß Dörte -
Bei der offenen Selbstfinanzierung handelt es sich um nicht entnommene bzw. nicht ausgeschüttete Gewinne, welche eigenkapitalerhöhend im Unternehmen verbleiben und den Gewinnrücklagen zugeführt werden. Diese Rücklagen werden in der Bilanz offen ausgewiesen. Speziell bei der offenen Selbstfinanzierung der AG ist in der Bilanz der Selbstfinanzierungsgrad in den Positionen Gesetzliche Rücklage und Freie Rücklage (§272 Abs. 3 HGB) ersichtlich. Die Höhe der Rücklagen kann gesetzlich bzw. satzungsmäßig vorgeschrieben sein. Der gesetzlichen Rücklage sind jährlich solange 5% des Jahresüberschusses zuzuführen, bis zusammen mit den Kapitalrücklagen 10% des Grundkapitals (oder in der Satzung bestimmter höherer Anteil) erreicht sind (§150 Abs. 2 AktG). Bei den freiwilligen Rücklagen können bis zur Hälfte des um den Verlustvortrag und um die Einstellung in die gesetzliche Rücklage verminderten Teils des Jahresüberschusses eingestellt werden (§58 AktG).
Die verdeckte Selbstfinanzierung ist gleichzusetzen mit der Bildung stiller Reserven. Stelle Reserven stellen die Differenz zwischen dem Buchwert und den auf den Stichtag des Jahresabschlusses bezogenen Zeitwert eines Bilanzpostens dar. Bei den stillen Reserven handelt es sich um nicht in der Bilanz ausgewiesenes Eigenkapital. Sie führen zu einer Wertsteigerung des Betriebsvermögens. Stille Reserven entstehen durch:- Nichtansatz von Vermögensgegenständen
- Unterbewertung von Aktiva (Bewertung nach dem Niederstwertprinzip § 252 Abs. 1 Nr. 4 EStG; Vorsichtige Bewertung der Bilanzposten nach Vorsichtsprinzip – Realisationsprinzip, Imparitätsprinzip
- Überbewertung von Passiva (Höchstwertprinzip z.B. durch Nichtausschüttung von Gewinnen oder überhöhte Rückstellungen)
Durch die Bildung von stillen Reserven kann es zur Verringerung des Gewinns kommen. Dies führt zu einer geringeren Gewinnausschüttung und einer verringerten Steuerschuld. Das Eigenkapital kann um den Anteil der stillen Reserven erhöht werden. Die führt zu einer Sicherung der Liquidität. Der tatsächlich erwirtschaftete Gewinn und die Bonität des Unternehmens kann durch die Bildung stiller Reserven nie klar dargestellt werden.
Die Bildung erfolgt gewinnmindernd und die Auflösung entsprechend gewinnerhöhend.
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