Hallo zusammen,
vielleicht kann mir jemand helfen ?
Ich sitze vor der Einsendeaufgabe STW02F und hänge bei der Aufgabe 3.6.
Der Steuerpflichtige hat lt. ESt-Bescheid 2006 vom 11. Mai 2007 an ESt-VZ für das 3. + 4. Quartal 2007 wie folgt zu entrichten:
am 10. September 2007 10.000 €
am 10. Dezember 2007 10.000 €
Er musste außerdem eine ESt-Abschlußzahlung von 28.000 € entrichten.
Frage:
Wann sind die ESt-VZ für das 3. + 4. Quartal entstanden ?
Wann ist die ESt-Abschlusszahlung für 2006 entstanden ?
Ich sitze hier wohl auf dem Schlauch !?
Stw02f
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LuckySilver -
17. Mai 2009 um 17:35 -
Erledigt
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Die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis entstehen, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft (§ 38 AO).
Die Einkommensteuer-Vorauszahlungen entstehen jeweils mit Beginn des Kalendervierteljahres, in dem die Vorauszahlungen zu entrichten sind (§ 37 (1) S. 2 EStG). Die Einkommensteuervorauszahlung für das 3. Quartal 2007 entstand somit mit Beginn des 3. Vierteljahres 2007 (01.07.2007). Die Einkommensteuervorauszahlung für das 4. Quartal 2007 entstand somit mit Beginn des 4. Vierteljahres 2007 (01.10.2007).
Die Einkommensteuer entsteht mit Ablauf des Veranlagungszeitraumes (§ 36 (1) EStG). Die Einkommensteuerabschlusszahlung für 2006 ist demnach mit Ablauf des Kalenderjahres 2006 (Ablauf des 31.12.2006) entstanden.
LG, Luckgirl -
Vielen lieben Dank

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Achtung! Die Einkommensteuerabschlusszahlung entsteht nicht mit Ablauf des VAZ sondern einen Monat nach Bekanntgabe der Steuerschuld (§36 Abs. 4 EStG)...deshalb ist in der Aufgabe auch ein Datum angegeben!
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Einen Monat danach ist sie fällig, entstehen tut sie aber voher (§ 36 Abs. 1 EStG).
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Der Steueranspruch ist an den Veranlagungszeitraum gebunden. Beides ist Voraussetzung dafür, um eine Steuerschuld zu berechnen. Die Steuerschuld ist vom Steueranspruch zu unterscheiden. Sie ergibt sich aus der Anwendung des Tarifs auf die Bemessungsgrundlage. Steht fest, wie viel an Steuer zu zahlen ist, bedarf dies auch der Fälligkeit. Die Fälligkeit bezieht sich auf die Steuerschuld.
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