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Steuerbarer Umsatz?

  • piwi_26
  • 6. Juni 2006 um 22:48
  • Erledigt
  • piwi_26
    Benutzer
    Beiträge
    37
    • 6. Juni 2006 um 22:48
    • #1

    Hallo!
    Ich habe mal wieder ein Problem:

    Ludwig Landua verkauft Kameras und entwickelt Filme in Mainz.
    Die Fotohandlung Klipp und Klar (Einzelunternehmeen von Karl Klar), die ihren Sitz in Zürich hat, beauftrag Landua damit, ein Gutachten darüber zu erstellen, wie häufig Kameras in seinem Geschäft in Mainz gekauft werden und wie viele Filme im Januar 2003 entwickelt wurden. Die Fotohandlung Klipp und Klar möchte augrund dieser Studie eine neue Werbekonzeption entwickeln.

    Landua erstellt das Gutachten am 03.03.03 und erhält eine Zahlung in Höhe von insgesamt 5.000,00 €. L hatte vergessen, darüber eine Rechnung zu stellen.

    Liegt für L ein steuerbarer Umsatz vor?

    Handelt es sich hierbei um eine sonstige Leistung, die in Mainz ausgeführt wurde und deshalb steuerbar ist?

    Gruß
    Piwi_26

  • Hey Gast!
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  • Unternehmerin
    Erfahrener Benutzer
    Beiträge
    83
    • 10. November 2008 um 13:52
    • #2

    Hallo, ich bin auch grad an dieser Aufgabe. Bei dir ist das jetzt ja schon länger her.

    Kannst du mir einen Tipp geben?? Ich bin mir überhaupt nicht sicher. Ist die Leistung gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbar und Ort der Leistung gem. § 3a Abs. 1 UStG im Inland und somit steuerpflichtig?

    Wäre super wenn du mir helfen könntest

    Danke schon mal:(:(

  • simone123
    Anfänger
    Beiträge
    4
    • 22. November 2008 um 19:34
    • #3

    Also ich würde sagen, das eine sonstige Leitsung vorliegt, (Gutachten=TUN).

    Der Ort ist zu prüfen -> §3b und §3f liegt nicht vor -> muss §3a überprüft werden:
    §3a Abs. 2 Nr.3 s.L. dort ausgeführt wo Unternehmerin tätig wird -> tätig wird sie in Mainz somit ist Ort Mainz -> also Deutschland

    Unternehmer ist Sie auch, das Gutachten müsste auch im Rahmen des Unternehmens sein, Entgeldt bekommt sie -> also ich würde sagen das es steuerbar ist ja.

  • Unternehmerin
    Erfahrener Benutzer
    Beiträge
    83
    • 23. November 2008 um 10:28
    • #4

    Du meinst § 3a Abs. 2 Nr. 3c S. 1 UStG "Begutachtung dieser Gegenstände" oder?

  • Unternehmerin
    Erfahrener Benutzer
    Beiträge
    83
    • 23. November 2008 um 10:33
    • #5

    Müsste Ludwig Landua um das Gutachten zu erstellen nicht nach Zürich fahren. Dann würde er auch dort tätig und der Umsatz wäre nicht steuerbar.

    Denn wenn man § 3a Abs. 2 Nr. 3c UStG anwendet, gilt eigentlich nicht § 3a Abs. 1 UStG (dort wo der Unternehmer sein Unternehmen betreibt).

    :confused:

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