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  • nhufer
  • 5. August 2015 um 14:58
  • Erledigt
  • nhufer
    Anfänger
    Beiträge
    7
    • 5. August 2015 um 14:58
    • #1

    Hey,

    kann mir jemand bei der NR. 1 und 2a) helfen :?:

    LG Nadja

  • Hey Gast!
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  • HaPe
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    884
    • 6. August 2015 um 06:51
    • #2

    Hi,

    na dann stell mal Deine Fragen


    Gruß
    hape

  • nhufer
    Anfänger
    Beiträge
    7
    • 6. August 2015 um 08:23
    • #3

    Hey,
    Nr.

    1. bzw. Wirtschaftsgut
    Nennen


    2.Anschaffungskosten
    a)Beschreiben Sie bitte die nach dem HGB definierten Anschaffungskosten. Nennen Sie bitte

    da hab ich bis jetzt das=

    §255 Abs. 1 HGB Anschaffungskosten, alle Aufwendungen die geleistet werden um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und betriebsbereit zu machen, werden einzeln zugerechnet.

    Anschaffungskosten netto
    + Anschaffungsnebenkosten netto §255 Abs. 1 Satz 2 HGB
    + nachträgliche Anschaffungskosten netto §255 Abs. 1 Satz 2 HGB
    - Anschaffungspreisminderung netto wie Skonto oder/und Rabatt §255 Abs. 1 Satz 3 HGB
    = zu aktivierende Anschaffungskosten netto

    da weiß ich nicht was die mit betragsmäßigen Ausweis meinen.

  • HaPe
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    • 6. August 2015 um 15:05
    • #4

    Hi,

    der Begriff Wirtschaftsgut bezeichnet Bewertungsobjekte, die das Betriebsvermögen bilden.

    Wirtschaftsgüter sind z. B.: Telefon, Datenträger, Werkzeuge, Gebäude, Maschinen
    immaterielle Wirtschaftsgüter, z. B. Patente oder Markennamen


    2 sieht gut aus

    Bei "betragsmäßigem Ausweis" ist wahrscheinlich gemeint, dass die Vorsteuer nicht zu den Anschaffungskosten gehört.

    Gruß
    hape

  • nhufer
    Anfänger
    Beiträge
    7
    • 6. August 2015 um 15:12
    • #5

    hab gerade gesehen das die ganze 1. gar nicht da komplett steht. da lief wohl was schief habe aber das mal erarbeitet hoffe es geht nicht ganz in die falsche Richtung


    Frage
    Nennen


    Antwort=
    Die Kriterien sind
    Greifbarkeit: alle Sachen laut §90 BGB sind soweit sie am Bilanzstichtag bereit als Vermögenswert gesehen werden können
    Werthaltigkeit: bei einem Erwerb von Wirtschaftsgütern entstehen Anschaffungskosten diese bringen dem Steuerpflichtigen ein wirtschaftliches Nutzen, da er sie in die Wirtschaftsjahre einbringen kann.
    Einzelbewertbarkeit: jedes Wirtschaftsgut muss für sich alleine bewertet werden können. Zu berücksichtigen sind dabei die tatsächliche Übung, die Zweckbestimmung, selbständige Funktion, die örtliche Gewohnheit sowie die Zusammengehörigkeit.
    Verkehrsfähigkeit: Das Wirtschaftsgut muss einzeln oder zusammen mit dem Unternehmen veräußerbar sein, also übertragbar sein.

    was sagt du dazu kann man das so lassen?
    LG Nadja

    2 Mal editiert, zuletzt von nhufer (6. August 2015 um 15:20)

  • nhufer
    Anfänger
    Beiträge
    7
    • 6. August 2015 um 15:24
    • #6

    aufgabe 1

    nennen und erläutern sie ausführlich die handelsrechtliche und steuerrechtlichen Kriterien die die Begriffe Vermögensgegenstand nach§252 Abs. 1 oder Wirtschaftsgutut nach § 6 EStG erfüllen müssen.

  • HaPe
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    • 7. August 2015 um 07:10
    • #7

    Hi,


    ich denke als kurzform kann man das lassen, dürft auch an Deine Lernheft angelehnt sein.


    Gruß
    hape

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