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Bil09 HAF

  • jolani
  • 16. Oktober 2011 um 16:23
  • Erledigt
  • jolani
    Anfänger
    Beiträge
    6
    • 16. Oktober 2011 um 16:23
    • #1

    Hallo Ihr lieben,

    bin in den letzten Atemzügen mit meinem Studium und komme irgendwie nicht weiter. Habe noch 5 Hefte, wo ich noch fleissig am Knobel bin. Am meisten macht mir jetzt das Heft BIL09A sorgen.

    Bei der Frage 2B)

    Wie beurteilen Sie die Aussage, dass "der Bilanzgewinn das im Geschäftsjahr erwirtschaftete Ergebnis zeigt?

    Ich steht da völlig auf dem Schlauch, was die da von mir wissen wollen.

    Weiter lautete die nächste Frage 5.)

    Können auch Einzelkaufleute und Personengesellschaften offenlegungspflichtig sein? Begründen Sie Ihre Antwort unter Angabe rechtlicher Grundlagen.

    Ich habe das Heft jetzt zweimal durchgelesen und finde da nichts, was irgendwie damit zu tun hat.

    Hat da einer ne Ahnung und kann mir helfen?

    LG Jolani

  • Hey Gast!
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    Egal, ob es sich um eine Frage zu einem bestimmten Thema in eurem Studium oder um allgemeine Ratschläge handelt - wir haben die Antworten, die ihr sucht. Also zögert nicht und klickt auf den Link! Wir freuen uns darauf, euch zu helfen.

  • HaPe
    Profi
    Reaktionen
    52
    Trophäen
    3
    Beiträge
    884
    • 17. Oktober 2011 um 07:13
    • #2

    Schau mal ob dir das etwas weiterhilft:
    2B)
    Der Bilanzgewinn bzw. Verlust ist der in der Bilanz von Kapitalgesellschaften
    ausgewiesene Erfolg unter Berücksichtigung der Ergebnisverwendung
    Die Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) zeigt Ihnen, wie Ihr Bilanzgewinn oder -verlust entstanden ist.
    Dabei werden die Erträge eines Geschäftsjahres den Aufwendungen gegenüber gestellt

    Zu den Erträgen zählen Zinserträge aus Ihrem Kreditgeschäft, Provisionserträge aus dem Wertpapiergeschäft
    und Gebührenerträge für die Abwicklung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs (Girokonten, Online Banking).
    Zu den Aufwendungen zählen Personal- und Verwaltungsaufwand, Abschreibungen und sonstige betriebliche Aufwendungen,
    die zum Beispiel durch Werbung oder durch Investitionen in die Aus- und Weiterbildung Ihrer Mitarbeiter entstehen.
    Wenn Sie die Aufwendungen von den Erträgen abziehen, erhalten Sie das Ergebnis der normalen Geschäftstätigkeit.
    Von diesem werden die Steuern entsprechend des Steuersatzes errechnet und abgezogen, und Sie erhalten
    den Jahresüberschuss. 50 % des Jahresüberschusses werden in die Rücklagen eingestellt, der Rest wird als Bilanzgewinn
    ausgewiesen und im nächsten Geschäftsjahr an die Aktionäre ausgeschüttet
    Wenn Sie im vorigen Geschäftsjahr einen Bilanzverlust erwirtschaftet haben, so vermindert dieser zunächst als
    Verlustvortrag aus dem Vorjahr das Ergebnis der normalen Geschäftstätigkeit. Die Steuern werden dann von diesem
    Betrag berechnet und abgezogen, und Sie erhalten dann den Jahresüberschuss.
    Wenn Ihr Ergebnis der normalen Geschäftstätigkeit negativ ist oder durch einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr
    negativ wird, fallen keine Steuern an. Sie erhalten dann keinen Jahresüberschuss, sondern einen Jahresfehlbetrag.
    Dieser wird bis maximal zur Höhe Ihrer vorhandenen Rücklagen ausgeglichen. Wenn der Jahresfehlbetrag durch Ihre
    Rücklagen nicht komplett ausgeglichen werden kann, entsteht ein Bilanzverlust, der im nächsten Geschäftsjahr als
    Verlustvortrag aus dem Vorjahr verbucht wird. Wenn Sie im Vorjahr bereits einen Bilanzverlust erwirtschaftet haben,
    so sind Ihre Rücklagen aufgebraucht und der Bilanzverlust aus dem aktuellen Geschäftsjahr addiert sich zum
    Bilanzverlust des vorigen Geschäftsjahres. In diesem Fall kann es weder zu Entnahmen aus noch zu Einstellungen in Rücklagen kommen
    5.)
    Bilanzierungs- und Offenlegungspflichten der Einzelkaufleute und Personengesellschaften:
    Schaue dir mal das PublG (§1 PublG) an, demnach können Einzelkaufleute und PersG offenlegungspflichtig sein, wenn sie bestimmte Größen überschreiten:
    Bilanzsumme > 65 Mio. EUR
    Umsatzerlöse > 130 Mio. EUR
    Arbeitnehmer > 5000
    wesentliche Vorschriften: §§ 238-263 HGB, GoB; Publizitätsgesetz i.V.m. HGB

    Vergleich das mal mit Deinem Heft.

    Gruß
    hape

  • jolani
    Anfänger
    Beiträge
    6
    • 19. Oktober 2011 um 13:48
    • #3

    Danke dir. Jetzt habe ich gerafft, was die wissen wollten.

    LG jolani

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