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Einheitsbewertung/Grundsteuer ILS STW 08

  • Lyra26
  • 29. Oktober 2010 um 09:33
  • Erledigt
  • Lyra26
    Anfänger
    Beiträge
    4
    • 29. Oktober 2010 um 09:33
    • #1

    Hallo!
    Ich stehe irgendwie total auf dem Schlauch. Folgende Aufgabe (bzw. der erste Teil):

    Der Zahnarzt Dr. B erwarb im KJ 2004 für 268.428,24 € (=525.000DM) ein 2.100 qm großes Grundstück.
    Das Grundstück liegt in der Gemeinde Neustadt, Ortsteil Königsbach; Königsbach hatte zum 1.1.64 ca. 4.000 Einwohner und Neustadt 25.000 Einwohner. Im Zuge der Verwaltungsreform wurde 1970 Königsbach zusammen mit anderen Gemeinden nach Neustadt eingemeindet. Die Einwohnerzahl von Neustadt betrug danach über 50.000 Einwohner.

    Im Jahr 2005 begann Dr. B mit der Errichtung eines Gebäudes....(hier geht die Aufgabe eigentlich noch weiter)

    Führen Sie die notwendigen Einheitswertfeststellungen zum 1.1.2005 und 1.1.2006 durch und die Grundsteuer soll ermittelt werden.

    Ich muss doch jetzt zum 1.1.2005 das unbebaute Grundstück bewerten und zum 1.1.2006 das bebaute Grundstück, oder liege ich da schon falsch?

    Und wie muss ich das Grundstück bewerten? Nach § 9 BewG mit dem gemeinen Wert, oder? Muss ich dann die 525.000DM nehmen?

    Steh total auf dem Schlauch.

    Vielen Dank schon mal für Eure Antworten!

  • Luckygirl11
    Fortgeschrittener
    Beiträge
    419
    • 29. Oktober 2010 um 13:53
    • #2

    Du liegst richtig. Per 01.01.05 ist der Einheitswert für das unbebaute Grundstück feszustellen. Dieser richtet sich nach dem gemeinen Wert, § 9 BewG. Allerdings musst Du jetzt runterrechnen. In 2004 ist das Grundstück 525.000 DM wert. Das ist das fünffache von 1964. Da die Wertverhältnisse im Hauptfeststellungszeitpunkt maßgebend sind (1964) lautet der Ansatz auf 525.000 / 5 = 105.000 DM bzw. entsprechende Euros.
    Zum 01.0106 erfolgt dann eine Artfortschreibung von unbebautem zu bebautem Grundstück.

  • Lyra26
    Anfänger
    Beiträge
    4
    • 29. Oktober 2010 um 15:08
    • #3

    Ich danke dir! Jetzt kann ich loslegen mit der Aufgabe :D

  • Mia2000
    Schüler
    Beiträge
    56
    • 3. November 2010 um 13:06
    • #4

    Hallo,

    ich bearbeite gerade auch die Aufgaben STW08, bin mir bei den Einheitswerten für 01.01.06 und 01.01.07 aber nicht so sicher.
    Vielleicht kann mir einer von euch sagen, ob die Einheitswerte korrekt sind.

    Einheitswert 01.01.06: 67.306 € (=131.600 DM)
    Einheitswert 01.01.07: 84.312 € (=164.900 DM)

    Viele Dank für Eure Hilfe.

    Viele Grüße
    Mia2000

  • Luckygirl11
    Fortgeschrittener
    Beiträge
    419
    • 3. November 2010 um 17:43
    • #5

    Der Einheitswert zum 01.01.06 ist richtig, der zum 01.01.07 ist allerdings falsch. Stell doch mal Deine Berechnung hier ein, dann kann ich Dir sagen wo der Fehler liegt.

  • Mia2000
    Schüler
    Beiträge
    56
    • 3. November 2010 um 18:19
    • #6

    Hallo Luckygirl,
    glaube, meinen Fehler gefunden zu haben, hatte den falschen Vervielfäliger.
    Habe jetzt einen Einheitswert zum 01.01.07 von 77.205 € (=151.000 DM). Ich hoffe das stimmt jetzt.

    Meine Berechnung:

    Jahresrohmiete
    - Kellergeschosswohnung 2.520 DM
    - Ergeschoss 6.720 DM
    - Dachgeschoss 1.440 DM
    = 10.680 DM
    x Vervielfältiger 9,7
    = vorläufiger Grundstückswert------ 103.596 DM
    + § 82 Abs 2 Nr. 1 BewG
    2100 qm x 50 DM = 105.000 DM
    - Wert unschädliche Fläche
    1150 qm x 50 DM = 57.500 DM ---------- 47.500 DM
    = Grundstückswert in DM ---------------151.096 DM
    Abrundung auf volle 100 DM ---------------151.000 DM
    Umrechnung in Euro -------------------------77.205,07 €
    = Einheitswert -------------------------------77.205 €

    LG Mia2000

  • Luckygirl11
    Fortgeschrittener
    Beiträge
    419
    • 3. November 2010 um 18:41
    • #7

    Der vorläufige Zuschlag für den Bodenwert ist richtig (47.500). Die Erhöhung darf aber gem. § 82 Abs. 3 BewG nicht mehr als 30 % des Grundstückswertes betragen. Daher dürfen max. 31.079 Zuschlag wegen übergroßer Fläche addiert werden.
    103.596 +31.079 = 134.675 = 134.600.
    Da die Differenz zum Vorjahr unterhalb der gesetzlichen Grenzen bleibt erfolgt keine Wertfortschreibung und der Einheitswert bleibt bei 131.600.
    Alles klar?
    LG, Luckygirl

  • Mia2000
    Schüler
    Beiträge
    56
    • 3. November 2010 um 19:48
    • #8

    Hallo Luckygirl,

    viele Dank für Deine Hilfe. Jetzt ist mir alles klar und ich kann weiter machen.

    LG Mia2000

  • raniamerjem
    Anfänger
    Beiträge
    6
    • 27. Juni 2013 um 14:18
    • #9

    Hallo lieber Mia2000 ich bin gerade bei der Einsendeaufgabe aber ich komme irgendwie nicht weiter ich kannst du mir bitte helfen:)
    lnadova@yahoo.de
    Du bist meine letzte Chance

    Vielen Dank Lucia

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