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Ende des Arbeitsverhältnisses - Fristberechnung - RelB 6 Aufgabe 7

  • Triple-H
  • 18. Juli 2009 um 10:40
  • Erledigt
  • Triple-H
    Schüler
    Beiträge
    44
    • 18. Juli 2009 um 10:40
    • #1

    Hallo zusammen,

    ich komme bei folgender Frage nicht weiter. Kann mir hier jemand helfen??

    Frau König-Bach, die einen befristeten Arbeitsvertrag bis zum 31.12.2005 hat, hat im Frühjahr 2004 von den Firmengeldern 25 000 € auf ihr eigenes Konto übertragen, um ihre private Insolvenz hinauszuzögern.
    Am 30.06.2005 erfährt dies die Geschäftsführerin Frau Strobel, die den zweiten Geschäftsführer, Herrn Raul, am 06.07.2005 hiervon unterrichtet.
    Die Geschäftsleitung kündigt Frau König-Bach am 15.07.2005 fristlos zum 31.07.2005. Hilfsweise erklärt die Geschäftsleitung Frau König-Bach auch die ordentliche Kündigung zum nächstmöglichen Termin.
    Wann endet das Arbeitsverhältnis der Frau König-Bach?

    Die Jahreszahlen stehen so in der Aufgabe. Hat hier jemand einen Rat für mich?
    Grüße Triple-H

  • kitting
    Anfänger
    Beiträge
    14
    • 18. Juli 2009 um 17:11
    • #2

    Hallo,

    der Arbeitsvertrag endet mit Fristende am 31.12.2005.

    Die Frist wurde um einen Tag überschritten.

  • Donald
    Moderator
    Reaktionen
    1
    Beiträge
    555
    • 20. Juli 2009 um 20:59
    • #3

    Das Problem dieser Aufgabe sehe ich weniger in der Berechnung der Kündigungsfrist durch die ordentliche Kündigung.

    Du musst zunächst feststellen oder ausschließen, ob infolge der Befristung eine ordentliche Kündigung überhaupt möglich/nicht möglich ist.
    Nach § 620 III BGB gilt für befristete Verträge das Teilzeit- und Befristungsgesetz.

    In diesem findet sich neben zahlreichen Definitionen, was ein befristetes Arbeitsverhältnis ist, welche Art der Befristung (Kalendertag oder Zweck) es gibt, und wann nach der Art der Befristung das Arbeitsverhältnis endet, die Norm des § 15 III TzBfG. Dort heißt es, dass ein befristetes Arbeitsverhältnis nur der ordentlichen Kündigung unterliegt, wenn dies einzelvertraglich oder im Tarifvertrag vereinbart ist.

    Hinsichtlich der ordentlichen Kündigung ist der Sachverhalt negativ entscheidbar. Du hast nämlich keinerlei Angaben zu etwa relevanten Paragraphen des TzBfG. Deshalb dürfte es reichen, obige Überlegungen (auch die von Kitting) auszuformulieren und einzusenden.

  • Triple-H
    Schüler
    Beiträge
    44
    • 21. Juli 2009 um 20:01
    • #4

    Hallo kitting,

    vielen Dank für die Lösung.

    @ Donald. Vielen Dank für die Hinweise. Aber ich sehe das Problem doch in der Fristenberechnung, da ich nicht weiß, wie ich hier anfangen soll.
    Wie komme ich drauf, dass die Frist um 1 Tag verstrichen ist?

  • Donald
    Moderator
    Reaktionen
    1
    Beiträge
    555
    • 23. Juli 2009 um 07:47
    • #5

    Hallo Triple-H,

    § 626 BGB macht Dir zur Aufgabe ein Wochenfristende zu bestimmen. Nimm Dir nen Kalender zur Hand.
    Für den Fristbeginn gilt § 187 I BGB, da ein in den Lauf des Tages fallendes Ereignis die Frist in Gang setzt. Für das Fristende gilt § 188 II, 1. Alt. BGB. Es ist simpler als es vielleicht auf den ersten Blick aussieht.

    Grüße
    Donald

  • Robert Pokorny
    Anfänger
    Beiträge
    16
    • 11. April 2012 um 22:02
    • #6

    [FONT=Times New Roman, serif]Hier liegt eine grob fahrlässige Störung im Vertrauensbereich (Straftat) vor, die mit vollen Bewusstsein und mit Vorsatz der persönlichen Bereicherung begangen wurde. Somit ist eine besondere schwere der Schuld erkennbar.[/FONT]
    [FONT=Times New Roman, serif]Dies allein, rechtfertigt bereits eine „fristlose Kündigung“[/FONT]
    [FONT=Times New Roman, serif]Der Kündigungsgrund wurde am 30.6.2005 bekannt (dies war ein Donnerstag) nach [/FONT]
    [FONT=Times New Roman, serif]Nach § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB muss die außerordentliche Kündigung innerhalb eines Zeitraums von 2 Wochen erfolgen, nachdem der Kündigungsberechtigte von der Tatsache erfahren hat, die die Kündigung rechtfertigen.[/FONT]
    [FONT=Times New Roman, serif]Diese Frist ist eine sogenannte Ausschlussfrist, d.H. Nach Ablauf dieser Frist ist eine Kündigung aus eben diesem Grund rechtlich unwirksam. Ganz gleich wie schwerwiegend die Tat auch war.[/FONT]
    [FONT=Times New Roman, serif]Bei der Berechnung dieser Frist gilt jedoch, DASS DER TAG DER KENNTNISNAHME NICHT MITGERECHNET werden darf. Die Frist beginnt erst mit dem verabfolgendem Tag. Unter dem Begriff der Kenntnisnahme versteht man die einwandfreie, feststehende Tatsache. Wenn z.B. die Straftat des Arbeitnehmers erst noch genau untersucht werden muss, um die Schuld eindeutig festzustellen, so beginnt die Kündigungserklärungsfrist hier noch nicht, sondern erst mit der einwandfreien Feststellung der Umstände.[/FONT]
    [FONT=Times New Roman, serif]Somit beginnt in diesem Fall die Kündigungserklärungsfrist erst am Freitag den 1.7.2005.[/FONT]
    [FONT=Times New Roman, serif]Somit ist auch klar, dass die fristlose Kündigung am 15.7.2005 (am letzten Tag der Frist) ausgesprochen wird.[/FONT]
    [FONT=Times New Roman, serif]Das Arbeitsverhältnis von Frau König Bach könnte somit bereits am 15.7.2005 enden.[/FONT]
    [FONT=Times New Roman, serif]Die 2 Wochen Kündigungsfrist die ihr eingeräumt werden, können nur als Auslauffrist angesehen werden um die Folgen der Kündigung etwas abzumildern.[/FONT]
    [FONT=Times New Roman, serif]Somit endet das Arbeitsverhältnis von Frau König-Bach am 31.7.2005.[/FONT]

  • Robert Pokorny
    Anfänger
    Beiträge
    16
    • 5. Mai 2012 um 15:35
    • #7

    Ich habe die Antwort nochmal überarbeitet, die Kündigung zum 15.7.2005 ist zu diesem Datum rechtskräftig und gültig.
    Das Arbeitsverhältniss endet am 15.07.2005 am letzen Tag der Frist.

  • anna555
    Anfänger
    Beiträge
    22
    • 21. Oktober 2012 um 16:09
    • #8

    Hallo Robert,
    ich sehe es eigentlich genauso wie du. Die Kündigung war fristgerecht, aber endet das Arbeitsverhältnis nicht doch am 31.7.2005 wegen der Auslauffrist? Die Auslauffrist wurde doch durch die Geschäftsleitung erteilt.

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