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Grundlagen BGB

  • Latisha19
  • 20. August 2006 um 22:18
  • Latisha19
    Neuer Benutzer
    Beiträge
    5
    • 20. August 2006 um 22:18
    • #1

    Hallo!

    Ich hänge gerade an zwei Aufgaben fest, bei denen ich total unschlüssig bin. Hoffe, ihr könnt mir ein paar gute Tipps geben, damit ich zumindest mal in die richtige Richtung denken kann... ?(

    1. Bauunternehmer Unnütz (U) hat dem Bauherrn Brösel (B) für die Rohbauarbeiten an seinem Einfamilienhaus ein Angebot gemacht. Das Angebot hat U bis zum 30.10. befristet. Bereits am 28.10. hat B schriftlich niedergelegt, dass er U den Auftrag erteile. Diesen Brief hat er seiner Frau Frieda (F) mit der Bitte übergeben, das Schreiben an U weiterzuleiten. F vergisst dies und wirft die Erklärung am 30.10. um 23:50 Uhr in den Briefkasten des U.

    Als B den U zur Ausführung der Bauarbeiten auffordert, erwidert dieser, es sei kein Vertrag zustande gekommen.

    Kann B von U Erfüllung des Vertrages verlangen?

    Also mein Gedanke hier wäre, dass B keinen Anspruch auf Erfüllung des Vertrages hat, da die Annahmeerklärung eine empfangsbedürftige Willenserklärung ist und erst mit Zugang beim Empfänger wirksam. Dies ist hier ja nicht rechtzeitig erfolgt, da F vergessen hat, den Brief einzuwerfen. Ist das so richtig? Oder spielt es eine Rolle, dass B nicht wusste, dass F den Brief zu spät eingeworfen hat?


    2. A liest am 01.10. morgens in der Zeitung: „Mercedes 190 E, Baujahr 1990, 10.000 €“. A schreibt noch am gleichen Tag an die angegebene Adresse des B, dass er den Wagen für den angegebenen Preis kaufen möchte. B lässt sich mit der Beantwortung Zeit und schreibt dem A am 15.11., dass A den Wagen sofort abholen könne. A findet den Brief in seinem Briefkasten. Da er sich am 14.11. bereits ein anderes Auto gekauft hat, ruft er den B an und teilt ihm mit, dass er kein Interesse mehr an dem Wagen habe. B besteht auf Abnahme des Wagens und Kaufpreiszahlung. A ist der Auffassung, es sei überhaupt kein Kaufvertrag zustande gekommen.

    Kann B von A Abnahme des PKW und Zahlung des Kaufpreises verlangen?

    Also, dass die Anzeige kein wirksames Angebot ist, sondern lediglich eine Aufforderung ein Angebot abzugeben, ist mir klar. Das Angebot geht also am 01.10. von A aus und B nimmt dieses am 15.11. an. Theoretisch ist also ein rechtswirksamer Kaufvertrag zustande gekommen. Meine Frage ist bloß, ob es nicht eine Frist gibt, die B mit seiner Annahmeerklärung einhalten muss? Immerhin hat er 1 1/2 Monate gewartet um das Angebot anzunehmen. Ist das für A zumutbar?

    Vielen Dank schonmal für eure Hilfe!

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  • mimi27
    Neuer Benutzer
    Beiträge
    25
    • 21. August 2006 um 11:37
    • #2

    Hallo,

    bei der zweiten Aufgabe kommt kein Vertrag zustande. Da es kein verbindliches Angebot ist durch ein Inserat in der Zeitung, kann B auch nicht darauf bestehen, dass A das Auto jetzt kaufen muss auch wenn er interessiert war und ihm ein Angebot unterbreitet hat. Dieses Angebot von B kann man als Aufforderung zur Abgabe von Angeboten sehen. A muss also nach 3 Wochen Warten davon ausgehen, dass das Angebot von B nicht mehr gilt, besser gesagt er das Auto anderweitig veräußert hat, da er sich bei schriftlichen Angeboten 4 bis 5 Tage später spätestens melden muss, telefonisch direkt nach Erhalt des Schreibens von A, aber es ist keine Willenserklärung zwischenzeitlich eingegangen. Da A sein Angebot schriftlich abgegeben hat, muss B durch Annahme unter Abwesenden unverzüglich reagieren sonst ist Angebot und Annahme zeitversetzt. Er ruft A zwar an, aber erst 6 Wochen später, so dass es sich dann um ein neues Angebot von B handelt.

    Habe fast die gleiche Aufgabenstellung gehabt, nur mit Kauf eines PC und anderem Datum, vom Sinn her ist es aber alles richtig und ich hatte volle Punktzahl

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