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Pflichtpraktikum + Steuern

  • *misszz*
  • 11. April 2004 um 21:11
  • Erledigt
  • *misszz*
    Erfahrener Benutzer
    Beiträge
    117
    • 11. April 2004 um 21:11
    • #1

    Hey Leute,

    ich werde ab Juli ein in das Studium integriertes Pflichtpraktikum (5-6 Monate) absolvieren und frage mich gerade, wie das ganze bei einem Bruttolohn von ca 1000 Euro mit der Besteuerung aussieht. Lohnsteuer werd ich wohl zahlen müssen (bekommt man aber auch zurück und deshalb nicht weiter tragisch) aber wie ist das mit den Sozialversicherungsbeiträgen? Das sind ja immerhin ca 20 % vom Lohn..muss ich die als Student zahlen obwohl ich z.B. familienkrankenversichert bin?

    lg,

    misszz

  • Hey Gast!
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    Hier findest Du die Antworten

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  • Markus
    Erfahrener Benutzer
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    6.920
    • 12. April 2004 um 15:31
    • #2

    Siehe auch hier:

    https://www.study-board.de/thread6347.html

    Zitat


    Durch das Urteil des Bundessozialgerichtes vom 17.12.1980 (Az.: 12 RK 10/79) steht rechtskräftig fest, daß Sie im praktischen Studiensemester nicht der Versicherungspflicht nach den für abhängig Beschäftigte geltenden Regeln unterliegen. Somit sind Sie in der Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungs- und beitragsfrei; in der Krankenversicherung der Studierenden unterliegen Sie der Bestimmung des § 5 Abs. 1 Nr.9 und 10 Sozialgesetzbuch V. Demnach besteht keine Beitragspflicht zur Krankenversicherung für abhängig Beschäftigte.

    I don't always know what I'm talking about but I know I'm right!


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  • *misszz*
    Erfahrener Benutzer
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    117
    • 12. April 2004 um 15:51
    • #3

    wow du hast auch auf alles ne Antwort..und wie ist das bei nem ferienjob? bin ich da beitragspflichtig?

  • Markus
    Erfahrener Benutzer
    Beiträge
    6.920
    • 12. April 2004 um 16:00
    • #4
    Zitat

    Original von *misszz*
    wow du hast auch auf alles ne Antwort..und wie ist das bei nem ferienjob? bin ich da beitragspflichtig?

    So viel ich weiss bekommst du bei nem Ferienjob nur durch den Lohnsteuerjahresausgleich deine Lohnsteuer (Kirchensteuer natürlich auch) zurück die Sozialversicherungsbeiträge sollten futsch sein. Außer du machst einen Minijob (bis 400 €) dann zahlt das alles der Arbeitgeber.

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  • *misszz*
    Erfahrener Benutzer
    Beiträge
    117
    • 12. April 2004 um 17:16
    • #5

    wenn ich morgen anfang, werd ich wohl gleihc mal in der Personalabteilung anrufen..sind nämlich eh nur 4 Tage und wenn dann noch Sozialbeiträge abgezogen werden, kann ich gleich daheim bleiben... Es sei denn sie erhöhen den stundenlohn auf 15 euro, so dass immer noch 10 übrig bleiben *g*

  • JayC
    Erfahrener Benutzer
    Beiträge
    259
    • 12. April 2004 um 21:38
    • #6

    Ich habe da einige nette Beiträge azs meinem aktuellem Lohnlexkikon Man muss auch zwischen vorgeschriebenen und freiwilligen Praktika unterscheiden Ist einfach ne Menge Text.....:

    Zitat

    Grundlagen
    Praktikanten sind Personen, die eine berufspraktische Tätigkeit verrichten, die mit dem Studium im Zusammenhang steht. Bezüge aus einer Praktikantentätigkeit sind grundsätzlich lohnsteuerpflichtig. Hinsichtlich der Sozialversicherungspflicht ist dagegen zwischen Vor-, Zwischen- und Nachpraktika zu differenzieren.

    Zitat

    1. Lohnsteuerliche Behandlung
    Praktikanten unterliegen mit den Bezügen aus der Praktikantentätigkeit dem Lohnsteuerabzug. Legen die Praktikanten eine Lohnsteuerkarte vor, so tritt Lohnsteuerpflicht nur dann ein, wenn die für die eingetragene Steuerklasse geltenden Freibeträge überschritten werden. Ist die Steuerklasse I auf der Lohnsteuerkarte 2003 eingetragen, fällt im Kalenderjahr 2003 keine Lohnsteuer an bis zu einem Arbeitslohn von

    monatlich

    863,99 €
    jährlich

    10 367,99 €

    Im Übrigen gelten für Praktikanten die gleichen lohnsteuerlichen Regelungen wie für Studenten. Auf die Erläuterungen beim Stichwort „Studenten“ wird deshalb Bezug genommen.

    Für Studentenpraktikanten aus dem Ausland können nach einem Doppelbesteuerungsabkommen besondere Befreiungsvorschriften gelten. Diese sind beim Stichwort „Ausländische Studenten“ dargestellt.

    Alles anzeigen


    Zitat

    2. Sozialversicherungsrechtliche Behandlung
    Als Praktikanten bezeichnet man, im Gegensatz zu den beschäftigten Studenten, solche Personen, die eine berufspraktische Tätigkeit verrichten, die mit dem Studium im Zusammenhang steht.

    Sozialversicherungsrechtlich ist für die Beurteilung, in welchen Versicherungszweigen Versicherungspflicht besteht, zu unterscheiden, ob es sich um ein

    Vorpraktikum,

    Zwischenpraktikum oder

    Nachpraktikum

    handelt und ob das jeweilige Praktikum in einer Prüfungs- oder Studienordnung vorgeschrieben ist oder nicht. Hierbei bestehen in den einzelnen Versicherungszweigen teilweise unterschiedliche Regelungen.

    Alles anzeigen
    Zitat

    3. Sozialversicherungsrechtliche Behandlung bei einem vorgeschriebenen Praktikum
    a) Kranken- und Pflegeversicherung
    Die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger haben Personen, die ein Vorpraktikum ableisten mussten und hierfür Arbeitsentgelt erhielten, bis Ende des Jahres 1998 grundsätzlich als Arbeitnehmer angesehen und entsprechend der allgemeinen Bestimmungen für Arbeitnehmer (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V) der Krankenversicherungspflicht unterworfen. Aufgrund der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes haben die Spitzenverbände diese Auffassung vorübergehend aufgegeben. Das bedeutet, dass Praktikanten, die ein vorgeschriebenes Vorpraktikum ableisteten, unabhängig davon, ob sie Arbeitsentgelt erhielten oder nicht, in der Krankenversicherung nicht als Arbeitnehmer zu versichern waren. Für diesen Personenkreis ist grundsätzlich eine spezielle Krankenversicherung für Praktikanten vorgesehen. Diese Versicherung hat allerdings der Praktikant selbst abzuschließen und den Beitrag hierfür zu zahlen. Der Arbeitgeber war hier, anders als in der Renten- und Arbeitslosenversicherung nicht beteiligt.

    Durch eine gesetzliche Neuregelung ist diese Handhabung ab 1. 1. 2000 geändert worden. Der Gesetzgeber hat ab diesem Zeitpunkt die ursprüngliche Auffassung der Krankenkassen im Wege einer gesetzlichen Klarstellung wieder hergestellt. Das bedeutet, dass Praktikanten, die ein vorgeschriebenes Vorpraktikum gegen Entgelt ableisten, seit 1. 1. 2000 auch wieder der Krankenversicherungspflicht als Arbeitnehmer unterliegen. Übt der Praktikant allerdings das Praktikum unentgeltlich aus, hat er ggf. selbst die erforderliche Praktikantenversicherung abzuschließen.

    Personen, die während der Dauer ihres Studiums eine Beschäftigung ausüben, sind grundsätzlich versicherungsfrei (vgl. die Ausführungen unter dem Stichwort „Studenten“). Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass diese Regelungen nicht nur auf Studenten beschränkt sind, sondern auch auf solche Studenten anzuwenden sind, die ein vorgeschriebenes Zwischenpraktikum ableisten. Diese Praktikanten bleiben, wenn und solange sie an einer Hochschule oder Fachhochschule eingeschrieben sind, ihrem Erscheinungsbild nach Studenten. Es besteht deshalb für Zwischenpraktikanten Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Die Dauer, die Höhe des Entgelts und die wöchentliche Arbeitszeit spielen dabei keine Rolle.

    Für vorgeschriebene Praktika, die nach Abschluss des Studiums ausgeübt werden (vorgeschriebenes Nachpraktikum oder Berufspraktikum), ist bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung zu unterscheiden, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird oder nicht. Bei der Gewährung von Arbeitsentgelt besteht für diesen Personenkreis Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung als Arbeitnehmer. Sofern kein Entgelt gezahlt wird, besteht wie bei den Vorpraktikanten grundsätzlich eine spezielle Kranken- und Pflegeversicherung, die der Praktikant selbst abzuschließen hat.


    b) Renten- und Arbeitslosenversicherung
    Vorpraktikanten, die ein vorgeschriebenes Praktikum ableisten, unterliegen als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte (= Arbeitnehmer) in der Renten- und Arbeitslosenversicherung der Versicherungspflicht. Dabei kommt es nicht darauf an, ob Arbeitsentgelt erzielt wird oder nicht. Zu beachten ist hierbei, dass die Regelungen zur Versicherungsfreiheit für geringfügig Beschäftigte für diesen Personenkreis nicht gelten. Das heißt, dass auch bei einem Praktikum, das nicht länger dauert als 2 Monate oder 50 Arbeitstage oder einem Praktikum, bei dem die wöchentliche Arbeitszeit unter 15 Stunden und das monatliche Entgelt nicht mehr als 325 € beträgt, Versicherungspflicht besteht*).

    Der Arbeitgeber hat versicherungspflichtige Vorpraktikanten zur Renten- und Arbeitslosenversicherung anzumelden und die Beiträge für diese Versicherungszweige zu entrichten. Die Beitragsberechnung erfolgt grundsätzlich aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt. Sofern kein Entgelt gezahlt wird, werden die Beiträge aus einem fiktiven Entgelt berechnet. Monatliche Bemessungsgrundlage ist dann 1 % der monatlichen Bezugsgröße (2003: 23,80 € in den alten Bundesländern und 19,95 € in den neuen Bundesländern).

    Personen, die ein vorgeschriebenes Zwischenpraktikum ableisten, sind seit dem 1. Januar 1998 auch in der Rentenversicherung, unter den gleichen Voraussetzungen wie in den übrigen Versicherungszweigen, versicherungsfrei.

    Personen, die im Anschluss an ihr Studium ein vorgeschriebenes Nachpraktikum absolvieren, also nicht mehr immatrikuliert sind, unterliegen ebenso wie die Vorpraktikanten als Arbeitnehmer der Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung. Auch für sie kommt Versicherungsfreiheit als geringfügig Beschäftigte nicht in Frage.

    Alles anzeigen
    Zitat


    4. Sozialversicherungsrechtliche Behandlung bei einem nicht vorgeschriebenen Praktikum
    a) Kranken- und Pflegeversicherung
    Im Gegensatz zu den vorgeschriebenen Vorpraktika bestehen für nicht vorgeschriebene Vorpraktika keine Sonderregelungen. Vorpraktikanten unterliegen daher als Arbeitnehmer der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung, wenn sie ein Praktikum absolvieren, das nicht vorgeschrieben ist.

    Versicherungsrechtlich sind nicht vorgeschriebene Zwischenpraktika in der Kranken- und Pflegeversicherung nicht anders zu beurteilen, wie Beschäftigung während des Studiums. Das heißt, dass auch bei diesen Personen zu prüfen ist, ob ihre Zeit und Arbeitskraft noch überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen wird. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen zu den beschäftigten Studenten (z. B. Beschäftigung während der vorlesungsfreien Zeit) verwiesen (vgl. „Studenten“).

    Nicht vorgeschriebene Nachpraktika sind ebenso versicherungspflichtig wie nicht vorgeschriebene Vorpraktika.


    b) Renten- und Arbeitslosenversicherung
    In der Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung besteht für Praktikanten in einem nicht vorgeschriebenen Vorpraktikum Versicherungspflicht als zur Berufsausbildung Beschäftigte (= Arbeitnehmer). Versicherungsfreiheit wegen einer geringfügigen Beschäftigung kann in beiden Versicherungszweigen allerdings in Frage kommen.

    In der Rentenversicherung besteht für nicht vorgeschriebene Zwischenpraktika Versicherungsfreiheit, wenn in diesem Praktikum kein Entgelt gewährt wird oder das Entgelt im Monat regelmäßig 325 € nicht übersteigt. Eingeschriebene Studenten sind also auch dann versicherungsfrei in der Rentenversicherung, wenn das Praktikum nicht in einer Prüfungs- oder Studienordnung vorgeschrieben ist. Gleichwohl ging der Gesetzgeber aber davon aus, dass das Praktikum einen Bezug zum Studium oder der Fachschulausbildung haben wird, wenn lediglich ein geringfügiges oder kein Entgelt gewährt wird. Die wöchentliche Stundenzahl spielt hier bei der Prüfung der Versicherungspflicht keine Rolle. Die Rentenversicherungsfreiheit von nicht vorgeschriebenen Zwischenpraktika basiert auf einer eigenständigen gesetzlichen Regelung (vgl. § 5 Abs. 3 Nr. 2 SGB VI). Eine Zusammenrechnung mit einer daneben ausgeübten geringfügig entlohnten Aushilfsbeschäftigung (Entgelt nicht mehr als 325 €, wöchentliche Arbeitszeit weniger als 15 Stunden) kann demnach nicht erfolgen. Es kann somit daneben eine für sich betrachtet geringfügig entlohnte Beschäftigung ausgeübt werden, ohne dass Rentenversicherungspflicht eintritt.

    Nicht vorgeschriebene Zwischenpraktika werden in der Arbeitslosenversicherung beurteilt wie in der Kranken- und Pflegeversicherung.

    Nicht vorgeschriebene Nachpraktika unterliegen nach den gleichen Regelungen wie nicht vorgeschriebene Vorpraktika der Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung.[/b]

    Alles anzeigen
  • JayC
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    259
    • 12. April 2004 um 21:47
    • #7

    Bei einem Ferienjob kann LSt- und SV-Freiheit für den Arbeitnehmer (der AG führt lediglich nur eine 25%ige Pauschalsteuer an das FA ab) eintreten, wenn dieser die Tätigkeit als sog. kurzfristig Beschäftiger ausübt.

    Def.: Eine kurzfristige Beschäftigung erfordert eine nicht regelmäßige Tätigkeit. Sie darf innerhalb eines Jahres seit ihrem Beginn nicht länger als 2 Monate oder 50 Tage dauern.

    Grüße
    JC

  • Markus
    Erfahrener Benutzer
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    6.920
    • 13. April 2004 um 10:56
    • #8

    Germ. § 2 BKGG (Bundeskindergeldgesetz) gilt:

    Zitat


    (1) Als Kinder werden auch berücksichtigt

    1. vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten,
    2. Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht),
    3. vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Enkel.

    (2) Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es

    1. noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder
    2. noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat und
    a) für einen Beruf ausgebildet wird oder
    b) sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder
    c) eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
    d) ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres, ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres oder einen Freiwilligendienst im Sinne des Beschlusses Nr. 1031/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2000 zur Einführung des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms "Jugend" (ABl. EG Nr. L 117 S. 1) oder einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 14b des Zivildienstgesetzes leistet oder
    3. wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist.

    Nach Satz 1 Nr. 1 und 2 wird ein Kind nur berücksichtigt, wenn es Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als 7.680 Euro im Kalenderjahr hat. Dieser Betrag ist zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Kindes notwendig und angemessen ist. Zu den Bezügen gehören auch steuerfreie Gewinne nach den §§ 14, 16 Abs. 4, § 17 Abs. 3 und § 18 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes, die nach § 19 Abs. 2 und § 20 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes steuerfrei bleibenden Einkünfte sowie Sonderabschreibungen und erhöhte Absetzungen, soweit sie die höchstmöglichen Absetzungen für Abnutzung nach § 7 des Einkommensteuergesetzes übersteigen. Bezüge, die für besondere Ausbildungszwecke bestimmt sind, bleiben hierbei außer Ansatz; Entsprechendes gilt für Einkünfte, soweit sie für solche Zwecke verwendet werden. Liegen die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 nur in einem Teil des Kalendermonats vor, sind Einkünfte und Bezüge nur insoweit anzusetzen, als sie auf diesen Teil entfallen. Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 an keinem Tag vorliegen, ermäßigt sich der Betrag nach Satz 2 oder Satz 3 um ein Zwölftel. Einkünfte und Bezüge des Kindes, die auf diese Kalendermonate entfallen, bleiben außer Ansatz. Ein Verzicht auf Teile der zustehenden Einkünfte und Bezüge steht der Anwendung der Sätze 2, 3 und 7 nicht entgegen. Nicht auf Euro lautende Beträge sind entsprechend dem für Ende September des Jahres vor dem Veranlagungszeitraum von der Europäischen Zentralbank bekannt gegebenen Referenzkurs umzurechnen.

    (3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das

    1. den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat oder
    2. sich an Stelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat oder
    3. eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Abs. 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat, für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes, bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes über das 21. oder 27. Lebensjahr hinaus berücksichtigt. Wird der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, so ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend. Absatz 2 Satz 2 bis 7 gilt entsprechend.

    (4) Kinder, für die einer anderen Person nach dem Einkommensteuergesetz Kindergeld oder ein Kinderfreibetrag zusteht, werden nicht berücksichtigt. Dies gilt nicht für Kinder, die in den Haushalt des Anspruchsberechtigten nach § 1 aufgenommen sind oder für die dieser die höhere Unterhaltsrente zahlt, wenn sie weder in seinen Haushalt noch in den Haushalt eines nach § 62 des Einkommensteuergesetzes Anspruchsberechtigten aufgenommen sind.

    (5) Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, werden nicht berücksichtigt. Dies gilt nicht gegenüber Berechtigten nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3, wenn sie die Kinder in ihren Haushalt aufgenommen haben.

    (6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, dass einem Berechtigten, der in Deutschland erwerbstätig ist oder sonst seine hauptsächlichen Einkünfte erzielt, für seine in Absatz 5 Satz 1 bezeichneten Kinder Kindergeld ganz oder teilweise zu leisten ist, soweit dies mit Rücksicht auf die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten für Kinder in deren Wohnland und auf die dort gewährten dem Kindergeld vergleichbaren Leistungen geboten ist.

    Alles anzeigen

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  • JayC
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    • 13. April 2004 um 17:30
    • #9

    Die Grenze von € 7.680 € (in 2004) zzgl. Arbeitnehmerpauschbetrag € 920 (bzw. wenn man höhere Werbungskosten als 920€ nachweisen kann) (in 2004) darf nicht überschritten werden. D.h. man darf maximal € 8.599 verdienen (ggf. mehr mit höheren WK) damit einem das KiG nicht gestrichen wird.

    Für 2003 galt € 7.188 zzgl. WK-PB € 1.044 (oder höhere WK).

    Grüße
    JC

  • *misszz*
    Erfahrener Benutzer
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    117
    • 13. April 2004 um 21:00
    • #10

    thx für eure Antworten :) von meinem chef hab ich heute auch das mit der 7600 euro grenze gehört und war echt erfreut - bei 7200 wärs knapp geworden *g*

  • kathy81
    Erfahrener Benutzer
    Beiträge
    719
    • 27. Juli 2004 um 09:26
    • #11

    Wie sieht das aus, wenn das Praktikum freiwillig gemacht wird?

    Träume nicht Dein Leben, sondern lebe Deinen Traum! ;)

  • Markus
    Erfahrener Benutzer
    Beiträge
    6.920
    • 27. Juli 2004 um 11:04
    • #12
    Zitat

    Original von kathy81
    Wie sieht das aus, wenn das Praktikum freiwillig gemacht wird?

    Les' mal den ersten Beitrag von JayC hier in diesem Thread, daraus solltest Du eigentlich etwas schlauer werden.

    P.S. Schön mal wieder was von dir hier zu lesen.

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  • masterldae
    Neuer Benutzer
    Beiträge
    1
    • 27. September 2004 um 10:57
    • #13

    Hi, mal wieder das leidliche Thema Pflichtpraktikum mit Entgeld.

    Ich muss nach Studienordnung in diesem Semester ein Praktikum ablegen über sechs Monate und bekomme ein Entgeld von 450€. Mein Krankenversicherung meinte, dass ich durch dieses Betrag die 350€ überschreite und damit die Familienversicherung nicht greift. Greift für mich nun SGB 5 § 6 Abs 1 Nr.3 oder nicht ? Wir sind acht Praktikanten und bei den anderen wurde die Versicherungsfreiheit akzeptiert. Hat meine Sachbearbeiterin tatsächlich recht, d.h. auf Grund des Einkommens muss ich in die Studentenversicherung und die Versicherungsfreiheit gilt nur für Renten- und Arbeitslosenversicherung ?

    Es wäre sehr hilfreich wenn man mir die entsprechenden Paragraphen nennen könnte, die ich vorlegen müßte, um in der Familienversicherung zu bleiben.

    Christian

  • BerlinFire
    Neuer Benutzer
    Beiträge
    1
    • 30. September 2005 um 13:11
    • #14

    So ganz klar ist mir das noch nicht ob ich Beiträge zur Krankenversicherung zahlen muss.
    Ich bin 23 und mache ein 5monatiges Pflichtpraktikum und erhalte dafür knapp 700 Euro pro Monat. Jetzt hat mir meine Krankenkasse folgenden Brief geschickt:

    "Sie leisten während ihres Studiums ein Zwischenprktikum ab und sind zur Zeit familienversichert in unserer Kasse.

    Ein in einer Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum führt nicht zur Versicherungspflicht als Arbeitnehmer im Sinne des §5 Abs. 1.1. SGB V.

    Die Krankenversicherung der Studenten ist eine Pflichtversicherung, die durch die Familienversicherung verdrängt wird. Sie werden jedoch während Ihres Praktikums Einkünfte erzielen, die grundsätzlich über dem für das Fortbestehen der Familienversicherung festgeschriebenen Grenze von 345,00 liegen (vgl. §10 Abs. 5 SGB 5).

    Die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Studenten ist in diesem Falle vorrangig. (vgl. §5 Abs. 1.9 SGB V).

    Wir müssen daher die Familienversicherung für die Zeit Ihres Praktikums aufhebn und ich bitte um die Rückgabe der beigefügten Anmeldung zur Krankenversicherung der Studenten. Diese Versicherung ist beitragspfichtig. Der monatliche Krankenversicherungsbeitrag beträgt z.zt. 47,53 Euro im Monat zuzüglich 9,09 Euro für die Pflegeversicherung..."

    Ist das den Rechtens? So etwas hab ich von niemanden bis jetzt gehört.

  • footy007
    Neuer Benutzer
    Beiträge
    16
    • 22. Oktober 2005 um 16:01
    • #15

    Hallo,

    solange es ein Pflichtpraktikum ist, musst du keine Krankenversicherung bezahlen. Jetzt habe ich zwar gerade bei der DAK gelesen, dass ab 345 Euro die Familienversicherung entfällt, ich habe aber letztes Jahr auch 500 euro monatlich verdient und trotzdem keine KV bezahlt...

    Nimm jeden Tag als ein Leben für sich.

  • Redsonic
    Neuer Benutzer
    Beiträge
    1
    • 3. November 2005 um 13:44
    • #16

    hallo,

    habe mir das Ganze jetzt mal durchgelesen und stehe vor ähnlichem Problem.

    Ich muss laut Studienordnung im 5. Semester ein Pflichtpraktikum absolvieren. Dieses habe ich bereits angetreten und verdiene mehr als 400€. Bei dem Gehalt ist laut Lohnzettel Brutto gleich Netto und der SV Schlüssel besagt, dass ich sozialversicherungsfrei beschäftigt bin (SV 0000).

    Nun kam jedoch gestern ein Brief meiner Krankenkasse in dem eine Aufnahmebestätigung enthalten war.

    Nach einem Anruf meinerseits sagte man mir, dass ich aus der Familienversicherung herausgerutscht sei und mich nun als Student extra versichern müsse. Aus der Familiebversicherung falle ich wegen dem Einkommen von mehr als 400€. Ich argumentierte also damit, dass dies ein Pflichtpraktikum ist und ich somit auch weiterhin familienversichert bleiben müsste. Daraufhin antowortete man mir, dass man als Pflichtpraktikant gleichwertig mit einem Werksstudenten eingestuft wird.

    Resultat des Ganzen ist, dass ich nun wohl 47,53€ monatlich KV zahlen muss und 9,23 PV dazu.

    Muss ich das nun zahlen? Was kann ich vorlegen um zu beweisen dass die Krankenkasse evtl. falsch liegt?

    Wenn die dennoch recht haben, warum wird dann der AG Anteil von mir privat verlangt und nicht über den Lohnzettel abgebucht?

    Ich will weiterhin familienversichert bleiben und nichts bezahlen.

    Bitte helft mir.

    Gruß. Dennis

  • Harte
    Neuer Benutzer
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    • 6. Dezember 2006 um 14:46
    • #17

    Bei mir lief das ganz ähnlich (Pflichtpraktikum mit mtl. 715€ brutto). Grundsätzlich sind Pflichtpraktika während des Studiums versicherungsfrei. Das eigentliche Problem ist die Einkommensgrenze in der Familienversicherung. Es gibt zwar die Möglichkeit in der Familienversicherung einen Monat über der Gehaltsgrenze von 350€ (brutto) zu liegen aber schon mit dem Unterzeichnen des Praktikantenvertrags zieht diese Argumentation nicht mehr, da das überschreiten der Einkommensgrenze vorhersehbar war. Fazit man fliegt sofort aus der Familienversicherung und muß während des Pflichtpraktikums in die Studentenversicherung. Man kann natürlich bei der jährlichen Rückmeldung an die Krankenkasse dieses Praktikantenverhältnis verschweigen da ja der Arbeitgeber bei einem Pflichtpraktikum keine Mitteilung an die Krankenkasse macht. Dann muß man aber evtl. mit einer Betrugsanzeige rechnen, da man nach §289 SGB V zur wahrheitsgetreuen Auskunft verpflichtet ist. Leute die hier im Forum 1000€ monatlich verdienen und trotzdem familienversichert sind werden demnach bewußt oder unbewußt das Risiko einer Anzeige eingehen.

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