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Support -> HA - Rechtstheorie

  • füchschen
  • 23. April 2006 um 15:43
  • füchschen
    Neuer Benutzer
    Beiträge
    9
    • 23. April 2006 um 15:43
    • #1

    Hausarbeit zum Thema Methodenlehre mit einer Klärung der Begriffe Rechtstheorie, Rechtsphilosophie und juristische Methodenlehre im Wintersemester 05/06. Note 2,3

  • Donald
    Moderator
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    555
    • 11. April 2009 um 10:29
    • #2

    Zweck: Ausbau des vorgefundenen Support zum Thema Rechtstheorie durch auszugsweise Darstellung der Schritte der Rechtsanwendung. Rechtliche Grundkenntnisse werden vorausgesetzt. Die genannte Fundstelle ist vermutlich einzelfallbezogen. Die Nutzer von Study-Board benötigen für die tägliche Arbeit im Studium etwas Greifbares.

    Jede Norm besteht aus einer unterschiedlichen Anzahl von Tatbestandsmerkmalen und ordnet eine Rechtsfolge an. Deren Inhalt kann ein Anspruch sein, eine Definition oder aber ein Auslegungsmaßstab.

    Die Rechtsfolge kann nur eintreten, wenn die Tatbestandsmerkmale aus der Norm erfüllt sind. Deshalb stehen alle Elemente der Norm (gemeint sind die TB’e und die RF) miteinander in Beziehung.

    Ob ein Tatbestandsmerkmal konkret gegeben ist, muss im Einzelfall entschieden werden. Hierzu muss dessen innere Struktur festgestellt werden. Dies zu tun ist die Aufgabe des Rechtsanwenders.

    Dabei geht er folgendermaßen vor:
    1. Sachverhalt als Ausgangslage
    2. Auffinden der passenden Norm
    3. Konkretes Tatbestandsmerkmal A
    4. Bildung Obersatz – Definition
    5. Darunterlegen des Untersatzes – Verarbeiten des Sachverhaltes
    6. Ergebnisfindung: Entscheid über das Bestehen des Tatbestandsmerkmals

    Diese Abfolge beginnt von neuem für das Tatbestandsmerkmal B,....n . Nach Feststellung aller Tatbestandsmerkmale ist die Rechtsfolge zu ziehen. Ziel dieser Argumentation ist die Rechtsentstehung.

    Freilich ist damit die Rechtstheorie nicht umfassend dargestellt. Es ist für einen Nebenfächler nicht notwendig, ein umfassendes Bild zur Erlangung des Studienabschlusses zu erwerben. Eine weitere Ergänzung des Support ist durchaus möglich und meinerseits ausdrücklich gewünscht.

    Donald
    BWL-Student (FSH)

  • Donald
    Moderator
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    Beiträge
    555
    • 17. Juni 2009 um 09:49
    • #3

    Obige Aufzählung der Schritte (3. – 6.) bei der Rechtsanwendung lässt sich bezogen auf ein konkretes Tatbestandsmerkmal auch in einer Ablaufbetrachtung darstellen. Das bringt folgenden Überblick:

    TB-Merkmal ---> Obersatz------------> Untersatz .-----> Entscheid über
    .........X............(Anwendungsbereich)....(Tatsache)..............Bestand

    ........1.)....................2.)................................3.).........................4.) .

    Die Schritte 1.) – 4.) stellen eine juristisch logische Ablaufbetrachtung dar, an die sich der Rechtsanwender halten muss.

    Im Einzelnen:

    1.) Der Inhalt des Tatbestandsmerkmales ist für die Betrachtung gleichgültig. Die Normen geben in der Regel den Inhalt des Tatbestandsmerkmales vor, z. B. Vornahme einer Anfechtung.

    2.) Der Obersatz ist vom Rechtsanwender auszufüllen. Dies gelingt ihm mit zunehmender Erfahrung umso besser.
    Was hier zunächst nach willkürlicher Ausfüllung aussieht, ist aber tatsächlich durch juristische Interpretationsregeln geleitet und somit ist das Ergebnis der Ausfüllung für andere Rechtsanwender nachprüfbar. Bei der Festlegung des Obersatzes kann auch die Anwendung der Auslegungsmethoden notwendig werden.

    3.) Der Untersatz stellt die Einarbeitung einer Tatsache des Sachverhaltes dar.

    4.) Schließlich ist über den Bestand des Tatbestandsmerkmals zu entscheiden. Dabei gilt, dass alle Tatbestandesmerkmale erfüllt sein müssen, i.S.e. positiven Entscheids über den Bestand, um die Rechtsfolge der Norm ziehen zu können. Fällt ein Tatbestandsmerkmal aus, im Sinne eines negativen Entscheids über den Bestand, kann die Rechtsfolge aus der betreffenden Norm nicht gezogen werden.


    Donald
    BWL-Student (FSH)

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