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Beiträge von vonic

  • antizipative Rechnungsabgrenzung

    • vonic
    • 22. November 2009 um 11:52

    Hallo,

    ich habe folgende Aufgabe:

    Am 03.12. wurden Fruchtsäfte an eine Biosupermarktkette geliefert. Der Rechnungsbetrag beläft sich auf 35.000 €. Das Zahlungsziel beträgt 60 Tage.

    Mit welchem Wert wird die XY GmbH die Forderungen in der Bilanz aufführen?


    Stand ist wie folgt: Es handelt sich um eine antizipative Rechnungsabgrenzung und folglich um eine sonst. Forderung.

    Allerdings finde ich in meinen Unterlagen ausschließlich Beispiele zu Mieterträge o.ä. und ich stehe deshalb etwas auf dem Schlauch.

    Vielen Dank für eure Hilfe!

  • Abzinsung/Abzinsungsfaktor - steuerrechtliche Bilanzierung

    • vonic
    • 29. Oktober 2009 um 22:35

    Ne, leider garnichts... :(
    Nichtmal ne Formel o.ä.


    Zitat von Luckygirl11

    Für die Ab- und Aufzinsungsfaktoren werden normalerweise Tabellen zur Verfügung gestellt. Ist in Deinem Heft keine enthalten?

  • Abzinsung/Abzinsungsfaktor - steuerrechtliche Bilanzierung

    • vonic
    • 29. Oktober 2009 um 21:39

    Hall zusammen,

    ich stehe etwas auf dem Schlauch.

    Wie berechne ich die Abzinsung und den Abzinsungsfaktor?
    In meinem Bespiel geht es um die Steuerrechtliche Bilanzierung einer Verbindlichkeit.

    Die Eckdaten:

    200.000€ unverzinsliche Verbindlichkeit die erst nach 3 Jahren beglichen werden soll.

    Wie bilanziere ich dies steuerrechtlich?

    Im Beispielt ist das ganze leider nur wie folgt erklärt:

    Zitat

    Jahr 1

    "Die Verbindlichkeit ist unverzinslich und hat zum Bilanzstichtag am 31.12.xx eine Laufzeit von mehr als 12 Monaten. Sie ist daher zwingend mit 5.5 % auf den Barwert am Bilanzstichtag abzuzinsen.

    Der Barwert beträgt zum Bilanzstichtag des ersten Jahres (200.000 € x 0,8984524 [Abzinsungsfaktor] = 179690,00 €."

    Ich komme beim besten Willen aber nicht auf diesen Wert. :eek:


    Vielen Dank im Voraus!

  • Schadenersatz aus Mietverhältnis? § 535

    • vonic
    • 27. Juli 2009 um 11:10

    Danke schonmal,

    ich hab nochmal überlegt.
    § 823 stellt doch keinen Anspruch aus VERTRAG dar oder?

    In der Aufgabenstellung ist ja explizit gefragt: Hat M Ansprüche aus Vertrag?
    Damit sollten Ansprüche aus 823 für die Aufgabe nebensächlich sein oder?

    Reicht es dann aus, wenn ich mich auf §§ 535, 280I und 241 II beziehe?


    vg

  • Schadenersatz aus Mietverhältnis? § 535

    • vonic
    • 24. Juli 2009 um 10:18

    Hallo,

    ich habe in einer Klausur folgende Aufgabe und bin mir nicht sicher:

    M hat von V eine Wohnung gemietet. V kommt in die Wohnung um einen defekten Rollladen zu reparieren. Dabei stellt er sich so ungeschickt an, dass dieser herunter fällt um M am Kopf verletzt.

    Es entstehen Heilnugskosten von 400€.

    Hat M Ansprüche aus Vertrag?



    Mein Ansatz bisher:


    Möglicherweise kann M von V Schadenersatz aus § 823 BGB wegen unerlaubter Handlung verlangen.
    Ein Anspruch aus § 823 BGB ist durch die Verletzung der Gesundheit des M entstanden.

    Verletzung der Gesundheit des M durch Verschulden des V in Form von Fahrlässig nach § 276 II BGB.

    M ist ein Schaden in Form von Behandlungskosten in Höhe von 400€ entstanden. Dieser könnte gemäß § 249 BGB von M geltend gemacht werden.


    2. Möglichkeit:
    Zwischen dem Mieter M und dem Vermieter V besteht ein Mietvertrag nach § 535 BGB.
    Demnach ist der Vermieter verpflichtet der Zustand der Mietsache (in diesem Fall die Wohnung des M mit dem Rolladen, der ebenfalls zur Mietsachen gehört) in vertragsgemäßem Zustand zu erhalten.


    ... hier fehlt mir der Übergang...


    Nach § 280 BGB besteht durch Verletzung der Gesundheit des M durch Verschulden des V Anspruch auf Schadenersatz.

    ...

    Sind die Ansätze so schon richtig, oder befinde ich mich auf dem Holzweg?
    Aus der Aufgabenstellung geht auch nicht viel hervor.
    Kann es sich nicht auch um einen Werkvertrag handeln?
    Immerhin ist nicht erkennbar, ob V diese Tätigkeit gegen Bezahlung ausführt oder nicht.
    Hat M sonst noch Ansprüche, bis auf Schadeneratz?

    Vielen Dank im Vorraus.

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